Erfordernis einer Haftpflichtversicherung für Zahlungsauslösedienste
§ 8.
Ein Unternehmen, das eine Konzession für die Erbringung von Zahlungsauslösediensten (§ 1 Abs. 2 Z 7) beantragt, muss als Voraussetzung dafür über eine Berufshaftpflichtversicherung für die Gebiete, in denen es seine Dienste anbietet, oder über eine andere gleichwertige, die Haftung abdeckende Garantie verfügen, um sicherzustellen, dass es seine Haftungsverpflichtungen gemäß den §§ 67, 80, 81 und 83 erfüllen kann.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201151
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