2. Abschnitt
Anforderungen und Ordnungsvorschriften für den aufrechten Betrieb Eigenmittel
§ 16.
(1) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 , darf zu keinem Zeitpunkt weniger betragen als:
- 1. 20 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur das Finanztransfergeschäft (§ 1 Abs. 2 Z 6) betreibt;
- 2. 50 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut nur Zahlungsauslösedienste (§ 1 Abs. 2 Z 7) betreibt;
- 3. 125 000 Euro, wenn das Zahlungsinstitut einen der in § 1 Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Zahlungsdienste betreibt.
(2) Das harte Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf nicht unter die in Abs. 1 genannten Beträge oder die Beträge auf Grund der Berechnung gemäß § 17 absinken, wobei der jeweils höhere Betrag maßgebend ist.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2018
Gesetzesnummer
20010182
Dokumentnummer
NOR40201159
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