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§ 28 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.4.2023

Österreichische Zahlungsinstitute in Mitgliedstaaten

§ 28.

(1) Jedes Zahlungsinstitut gemäß § 4 Z 4, das im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates in Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr Zahlungsdienste erbringen möchte, hat dies zuvor der FMA schriftlich anzuzeigen und dabei die folgenden Angaben zu übermitteln:

  1. 1. die Firma, die Firmenbuchnummer und die Anschrift des Zahlungsinstituts;
  2. 2. den Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet es seine Tätigkeit auszuüben beabsichtigt;
  3. 3. die Arten von Zahlungsdiensten, die das Zahlungsinstitut dort erbringen möchte;
  4. 4. die Angaben gemäß § 22, wenn das Zahlungsinstitut beabsichtigt, einen Agenten in Anspruch zu nehmen;
  5. 5. die Angaben zum Geschäftsplan (§ 9 Abs. 1 Z 2) und zum internen Kontrollsystem (§ 9 Abs. 1 Z 5) über das Zahlungsdienstgeschäft im Aufnahmemitgliedstaat;
  6. 6. eine Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Zweigstelle;
  7. 7. die Namen der Geschäftsleiter der Zweigniederlassung.

(2) Beabsichtigt das Zahlungsinstitut, betriebliche Aufgaben von Zahlungsdiensten an andere Stellen im Aufnahmemitgliedstaat auszulagern, so hat es die FMA darüber zu informieren.

(3) Die FMA hat innerhalb von einem Monat nach Erhalt der in Abs. 1 genannten Angaben diese an die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates weiterzuleiten.

(4) Stimmt die FMA der Bewertung gemäß Art. 28 Abs. 2 Richtlinie (EU) 2015/2366 durch die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates nicht zu, hat sie dieser die Gründe für ihre Entscheidung mitzuteilen.

(5) Fällt die Bewertung der FMA insbesondere aufgrund der von der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates übermittelten Angaben negativ aus, hat sie die Eintragung des Agenten oder der Zweigstelle abzulehnen oder, falls bereits eine Eintragung erfolgt ist, diese zu löschen.

(6) Die FMA hat ihre Entscheidung innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der in Abs. 1 genannten Angaben der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates sowie dem Zahlungsinstitut mitzuteilen.

(7) Agenten oder Zweigstellen dürfen erst nach der Eintragung in das Zahlungsinstitutsregister der FMA gemäß § 13 Abs. 2 ihre Tätigkeiten im betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnehmen.

(8) Das Zahlungsinstitut hat der FMA den Zeitpunkt mitzuteilen, ab dem es seine Tätigkeiten über den Agenten oder die Zweigstelle in dem betreffenden Aufnahmemitgliedstaat aufnimmt. Die FMA hat wiederum die gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannte zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaates hiervon in Kenntnis zu setzen.

(9) Das Zahlungsinstitut hat der FMA jede relevante Änderung der nach Abs. 1 übermittelten Angaben unverzüglich mitzuteilen. Die FMA hat diese Angaben der gemäß Art. 22 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 benannten zuständigen Behörde des Aufnahmemitgliedstaates unverzüglich weiterzuleiten.

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2023

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40252034