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§ 13 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Firmenbuch und Zahlungsinstitutsregister

§ 13.

(1) Zahlungsinstitute dürfen nur dann in das Firmenbuch eingetragen werden, wenn die entsprechenden rechtskräftigen Bescheide in Urschrift oder beglaubigter Abschrift (Kopie) vorliegen. Das zuständige Gericht hat Beschlüsse über solche Firmenbucheintragungen auch der FMA zuzustellen.

(2) Die FMA hat ein öffentliches Register einzurichten, in das alle zugelassenen Zahlungsinstitute und Kontoinformationsdienstleister (§ 15) mit Sitz in Österreich sowie ihre Agenten einzutragen sind. Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten sind einzutragen, sofern diese dort Dienstleistungen erbringen. Ebenso ist die Beschreibung einer gemäß § 3 Abs. 4 und 5 angezeigten Dienstleistung einzutragen. Das Register ist auf der Internetseite der FMA zu veröffentlichen. Änderungen sind unverzüglich vorzunehmen.

(3) Die Eintragung in das im Abs. 2 genannte Register hat unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft des Konzessionsbescheides zu erfolgen. Neben der Firma, dem Konzessionsumfang und Sitz des Zahlungsinstitutes ist auch die Firmenbuchnummer, soweit sie der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben. Sofern das Zahlungsinstitut seine Dienste über Agenten oder Zweigstellen erbringt, sind auch Name oder Firma, Sitz und Firmenbuchnummer, sofern eine solche der FMA mitgeteilt wurde, anzugeben.

(4) Das Zahlungsinstitut hat der FMA seine Firmenbuchnummer und jede Änderung derselben unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(5) Die FMA hat jede Rücknahme und jedes Erlöschen der Konzession sowie jede Rücknahme der Registrierung in das Register einzutragen. Dabei hat sie die EBA über die Gründe für die Rücknahme oder das Erlöschen der Konzession oder für die Rücknahme der Registrierung zu unterrichten.

(6) Die FMA hat auf individuelle Anfrage in angemessener Frist Auskünfte über den Konzessionsumfang von Zahlungsinstituten gemäß § 4 Z 4 lit. a zu erteilen.

(7) Die FMA hat der EBA unverzüglich in einer im Finanzsektor gebräuchlichen Sprache die in Abs. 2 genannten Register aufgenommenen Angaben zu übermitteln. Sie hat dafür zu sorgen, dass diese Angaben richtig und aktuell gehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201156