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§ 23 ZaDiG 2018

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Haftung für dem Zahlungsinstitut zurechenbare Personen

§ 23.

(1) Zahlungsinstitute haften zwingend für das Verhalten ihrer Angestellten, Agenten, Zweigstellen oder Personen, zu denen Tätigkeiten ausgelagert werden, wie für ihr eigenes.

(2) Ein Zahlungsinstitut, das Dritte mit betrieblichen Aufgaben betraut, hat angemessene Vorkehrungen zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Anforderungen dieses Bundesgesetzes betreffend die Auslagerung betrieblicher Aufgaben, insbesondere § 21 Abs. 1, erfüllt werden.

(3) Das Zahlungsinstitut hat sicherzustellen, dass Agenten oder Zweigstellen, die in seinem Namen tätig sind, den Zahlungsdienstnutzern vor Vertragsabschluss mitteilen, in welcher Eigenschaft sie handeln und welches Zahlungsinstitut sie vertreten.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2018

Gesetzesnummer

20010182

Dokumentnummer

NOR40201166

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