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Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Kurztitel
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
10.02.2021
Außerkrafttretensdatum
28.01.2022
Unterzeichnungsdatum
16.05.2005
Index
29/08 Strafrecht
Langtitel
(Übersetzung)
Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
StF: BGBl. III Nr. 34/2010 (NR: GP XXIV RV 95 AB 357 S. 40 . BR: AB 8190 S. 777 .)
Änderung
BGBl. III Nr. 83/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 100/2014 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 18/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 122/2015 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 52/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 83/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 118/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 60/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 138/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 157/2017 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 113/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 28/2021 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 59/2021 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Albanien III 34/2010 *Andorra III 34/2010, III 83/2013 *Armenien III 60/2017 *Aserbaidschan III 100/2014 *Bosnien-Herzegowina III 34/2010 *Bulgarien III 34/2010 *Dänemark III 34/2010, III 83/2013, III 100/2014, III 118/2016, III 28/2021 *Deutschland III 83/2013 *Estland III 34/2010 *EU III 113/2018 *Finnland III 34/2010 *Frankreich III 34/2010 *Italien III 60/2017 *Kroatien III 34/2010 *Lettland III 34/2010 *Liechtenstein III 60/2017 *Litauen III 100/2014 *Luxemburg III 83/2013 *Malta III 122/2015 *Moldau III 34/2010 *Monaco III 83/2016 *Montenegro III 34/2010 *Niederlande III 83/2013, III 100/2014, III 18/2015, III 118/2016, III 138/2017, III 28/2021 *Nordmazedonien III 83/2013 *Norwegen III 34/2010 *Polen III 157/2017 *Portugal III 122/2015 *Rumänien III 34/2010 *Russische F III 34/2010 *San Marino III 28/2021 *Schweden III 83/2013, III 100/2014, III 52/2016, III 118/2016, III 28/2021 *Schweiz III 59/2021 *Serbien III 34/2010 *Slowakei III 34/2010 *Slowenien III 34/2010 *Spanien III 34/2010 *Tschechische R III 34/2010 *Türkei III 83/2013 *Ukraine III 34/2010, III 52/2016 *Ungarn III 83/2013 *Zypern III 34/2010
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 BVG genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 28/2021)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Dezember 2009 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2010 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen bzw. ratifiziert:
Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Moldau, Montenegro, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Zypern.
Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht mehr veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196 ]:
Andorra, Aserbaidschan, Dänemark, Malta, Niederlande, Schweden, Türkei, Ukraine, Ungarn
Andorra:
Andorra hat am 6. Dezember 2010 eine Erklärung gem. Art. 1 abgegeben.
Dänemark:
Gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass sie sich vorbehält, Art. 20 Abs. 1 nicht anzuwenden, so weit es die Auslieferung in Bezug auf die in Art. 5, einschließlich Art. 5 in Bezug auf Art. 9 genannten Straftaten betrifft.
Dänemark hat am 19. März 2013 den erklärten Vorbehalt zu Art. 20 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2013, erneuert.
Dänemark hat am 28. April 2016 beginnend ab 1. August 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 5 für weitere drei Jahre erneuert.
Dänemark hat am 30. April 2019 mit Wirkung ab 1. August seinen Vorbehalt in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert.
Moldau:
Gemäß Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 5 – 7 und 9 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 14 Abs. 2 genannten Fällen unter ihre Gerichtsbarkeit fallen.
Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf dem tatsächlich durch die Behörden der Republik Moldau kontrolliertem Territorium angewendet werden.
Niederlande:
Die Niederlande hat am 16. Juli 2013 den erklärten Vorbehalt zu Art. 20 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. November 2013, erneuert.
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats haben die Niederlande am 23. Jänner 2015 den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 34/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 100/2014) mit Wirksamkeit vom 1. Mai 2015 auf Aruba ausgedehnt und anlässlich dessen einen Vorbehalt nach Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt.
Die Niederlande (für den europäischen Teil) haben am 24. Juni 2016 beginnend ab 1. November 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 5 für weitere drei Jahre erneuert.
Die Niederlande haben 24. August 2017 den hinsichtlich Arubas erklärten Vorbehalt für weitere drei Jahre ab 1. Mai 2018 erneuert.
Die Niederlande haben am 28. Juni 2019 den Geltungsbereich mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2019 auf den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba) ausgedehnt.
Die Niederlande haben (für den europäischen Teil) am 2. Mai 2019 mit Wirkung ab 1. November 2019 und (hinsichtlich Aruba) am 20. Jänner 2021 mit Wirkung ab 1. Mai 2021 ihre Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert.
Norwegen:
Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich Norwegen, dass in Anwendung dieses Übereinkommens auf Norwegen, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Akten des nuklearen Terrorismus, angenommen in New York am 13. April 2005, nicht in den Anhang aufgenommen werden soll.
Russische Föderation:
Die Russische Föderation erklärt, dass sie die Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach Art. 5 – 7 und 9 des Übereinkommens in den in Art. 14 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fällen begründet habe.
Die Russische Föderation geht davon aus, dass die Bestimmungen des Art. 21 des Übereinkommens dermaßen angewandt werden, dass unbeschadet der Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren, eine unvermeidliche Verantwortlichkeit für die Begehung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, gewährleistet ist.
Schweden:
Schweden hat am 10. Juli 2013 den erklärten Vorbehalt zu Art. 20 für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Dezember 2013, erneuert.
Schweden hat am 21. Juni 2016 beginnend ab 1. Dezember 2016 den erklärten Vorbehalt gemäß Art. 20 Abs. 5 für weitere drei Jahre erneuert.
Schweden hat am 28. August 2019 mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 seinenVorbehaltin Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren erneuert.
Ukraine:
Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Bürger der Ukraine nicht an einen anderen Staat ausliefern werde. Für die Zwecke dieses Übereinkommens soll jegliche Person als Staatsbürger der Ukraine betrachtet werden, die nach den ukrainischen Gesetzen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über seine Auslieferung ein Staatsbürger der Ukraine ist.
Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass im Falle des Erhalts eines Auslieferungsersuchens betreffend eines Straftäters von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung der Straftäter in Bezug auf die in den Art. 5 – 7 und 9 dieses Übereinkommens genannten Straftaten ansieht.
Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, welche nach Abs. 2 dieses Artikels durch die Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, festgelegt wurden, wenn sie nicht im Vorhinein über die Art der gegebenen Informationen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Unterzeichner dieses Übereinkommens –
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
in Anerkennung der Bedeutung einer verstärkten Zusammenarbeit mit den anderen Vertragsparteien dieses Übereinkommens;
von dem Wunsch geleitet, wirksame Maßnahmen zu treffen, um Terrorismus zu verhüten und insbesondere der öffentlichen Aufforderung zur Begehung terroristischer Straftaten sowie der Anwerbung und Ausbildung für terroristische Zwecke entgegenzutreten;
angesichts der ernsthaften Besorgnis, die durch die Zunahme terroristischer Straftaten und die wachsende terroristische Bedrohung verursacht wird;
angesichts der prekären Lage derer, die von Terrorismus betroffen sind, und in diesem Zusammenhang in Bekräftigung ihrer tiefen Solidarität mit den Opfern des Terrorismus und ihren Angehörigen;
in Anerkennung dessen, dass terroristische Straftaten und die in diesem Übereinkommen genannten Straftaten, unabhängig davon, von wem sie begangen werden, unter keinen Umständen gerechtfertigt werden können, indem politische, philosophische, weltanschauliche, rassische, ethnische, religiöse oder sonstige Erwägungen ähnlicher Art angeführt werden, und unter Hinweis auf die Verpflichtung aller Vertragsparteien, solche Straftaten zu verhüten und diese, wenn sie nicht verhütet wurden, strafrechtlich zu verfolgen und sicherzustellen, dass sie mit Strafen bedroht werden, welche die Schwere der Tat berücksichtigen;
unter Hinweis auf die Notwendigkeit, den Kampf gegen den Terrorismus zu verstärken, und bekräftigend, dass alle Maßnahmen zur Verhütung oder Bekämpfung terroristischer Straftaten unter Achtung der Rechtsstaatlichkeit und der demokratischen Werte, der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie anderer Bestimmungen des Völkerrechts, einschließlich, soweit anwendbar, des humanitären Völkerrechts, zu treffen sind;
in Anerkennung dessen, dass eine Beeinträchtigung der anerkannten Grundsätze betreffend die Freiheit der Meinungsäußerung und die Vereinigungsfreiheit durch dieses Übereinkommen nicht beabsichtigt ist;
unter Hinweis darauf, dass terroristische Handlungen aufgrund ihres Wesens oder der Umstände darauf abzielen, die Bevölkerung auf schwerwiegende Weise einzuschüchtern, eine Regierung oder internationale Organisation rechtswidrig zu einem Tun oder Unterlassen zu nötigen oder die politischen, verfassungsrechtlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu zerstören –
sind wie folgt übereingekommen:
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2022
Gesetzesnummer
20006768
Dokumentnummer
NOR40231266
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