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Artikel 18 – Auslieferung oder Strafverfolgung Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2010

Artikel 18 – Auslieferung oder Strafverfolgung

1 Ist die Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet sich der Verdächtige befindet, nach Artikel 14 zuständig, so ist sie, wenn sie ihn nicht ausliefert, verpflichtet, den Fall ohne irgendeine Ausnahme und unabhängig davon, ob die Straftat in ihrem Hoheitsgebiet begangen wurde, ohne unangemessene Verzögerung ihren zuständigen Behörden zum Zweck der Strafverfolgung in einem Verfahren nach ihrem Recht zu unterbreiten. Diese Behörden treffen ihre Entscheidung in der gleichen Weise wie im Fall einer anderen schweren Straftat nach dem Recht dieser Vertragspartei.

2 Darf eine Vertragspartei nach innerstaatlichem Recht einen Staatsangehörigen nur unter der Bedingung ausliefern oder überstellen, dass die betreffende Person ihr rücküberstellt wird, um die Strafe zu verbüßen, die als Ergebnis des Gerichts- oder anderen Verfahrens verhängt wird, dessentwegen um ihre Auslieferung oder Überstellung ersucht wurde, und sind diese Vertragspartei und die um Auslieferung ersuchende Vertragspartei mit dieser Vorgehensweise und etwaigen anderen Bedingungen, die sie für zweckmäßig erachten, einverstanden, so entbindet diese bedingte Auslieferung oder Überstellung von der in Absatz 1 genannten Verpflichtung.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117572

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