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Artikel 17 – Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2010

Artikel 17 – Internationale Zusammenarbeit in Strafsachen

1 Die Vertragsparteien gewähren einander die weitestgehende Hilfe im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen sowie Straf- und Auslieferungsverfahren in Bezug auf die in den Artikeln 5 bis 7 und 9 genannten Straftaten, einschließlich der Hilfe bei der Beschaffung der sich in ihrem Besitz befindlichen und für das Verfahren erforderlichen Beweismittel.

2 Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen bestehenden Verträgen oder sonstigen Übereinkünften über die Rechtshilfe. In Ermangelung solcher Verträge oder sonstigen Übereinkünfte gewähren die Vertragsparteien einander Rechtshilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht.

3 Die Vertragsparteien arbeiten untereinander nach Maßgabe des einschlägigen Rechts und der einschlägigen Verträge und sonstigen Übereinkünfte der ersuchten Vertragspartei bei strafrechtlichen Ermittlungen oder Strafverfahren in Bezug auf die Straftaten, für die im Hoheitsgebiet der ersuchenden Vertragspartei eine juristische Person nach Artikel 10 verantwortlich gemacht werden kann, im größtmöglichen Umfang zusammen.

4 Jede Vertragspartei kann die Schaffung zusätzlicher Mechanismen erwägen, um andere Vertragsparteien an Informationen oder Beweismitteln, die zur Begründung strafrechtlicher, zivilrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Verantwortlichkeit nach Artikel 10 erforderlich sind, teilhaben zu lassen.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117571

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