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Artikel 5 – Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat Übereinkommen zur Verhütung des Terrorismus

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2010

Artikel 5 – Öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat

1 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat“ das öffentliche Verbreiten oder sonstige öffentliche Zugänglichmachen einer Botschaft mit dem Vorsatz, zur Begehung einer terroristischen Straftat anzustiften, wenn dieses Verhalten, unabhängig davon, ob dabei terroristische Straftaten unmittelbar befürwortet werden, die Gefahr begründet, dass eine oder mehrere solcher Straftaten begangen werden könnten.

2 Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen Maßnahmen, um die öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des Absatzes 1, wenn sie rechtswidrig und vorsätzlich begangen wird, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2021

Gesetzesnummer

20006768

Dokumentnummer

NOR40117559

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