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BGBl III 52/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

52. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

52. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Laut Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Schweden11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 83/2013 idF BGBl. III Nr. 100/2014. am 8. März 2016 seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]. zum Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 34/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2015) zurückgezogen.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung22 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]. hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Übereinkommens in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.

Ostermayer

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