vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl III 34/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

34. Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus
(NR: GP XXIV RV 95 AB 357 S. 40. BR: AB 8190 S. 777.)

34. Dänemark:

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. 1. Der Abschluss des Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 BVG genehmigt.
  2. 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 3 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Übereinkommen des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

[Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Vertragstext in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Vertragstext in französischer Sprache siehe Anlagen]

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Dezember 2009 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 23 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2010 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen angenommen bzw. ratifiziert:

Albanien, Andorra, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Estland, Finnland, Frankreich, Kroatien, Lettland, Moldau, Montenegro, Norwegen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Zypern.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Gemäß Art. 20 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Regierung des Königreichs Dänemark, dass sie sich vorbehält, Art. 20 Abs. 1 nicht anzuwenden, so weit es die Auslieferung in Bezug auf die in Art. 5, einschließlich Art. 5 in Bezug auf Art. 9 genannten Straftaten betrifft.

Moldau:

Gemäß Art. 14 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass die in Art. 5 - 7 und 9 des Übereinkommens genannten Straftaten in den in Art. 14 Abs. 2 genannten Fällen unter ihre Gerichtsbarkeit fallen.

Gemäß Art. 25 des Übereinkommens erklärt die Republik Moldau, dass bis zur vollständigen Wiederherstellung ihrer territorialen Integrität, die Bestimmungen des Übereinkommens nur auf dem tatsächlich durch die Behörden der Republik Moldau kontrolliertem Territorium angewendet werden.

Norwegen:

Gemäß Art. 1 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt das Königreich Norwegen, dass in Anwendung dieses Übereinkommens auf Norwegen, das Internationale Übereinkommen zur Bekämpfung von Akten des nuklearen Terrorismus, angenommen in New York am 13. April 2005, nicht in den Anhang aufgenommen werden soll.

Russische Föderation:

Die Russische Föderation erklärt, dass sie die Gerichtsbarkeit über die Straftaten nach Art. 5 - 7 und 9 des Übereinkommens in den in Art. 14 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Fällen begründet habe.

Die Russische Föderation geht davon aus, dass die Bestimmungen des Art. 21 des Übereinkommens dermaßen angewandt werden, dass unbeschadet der Wirksamkeit der internationalen Zusammenarbeit in Auslieferungs- und Rechtshilfeverfahren, eine unvermeidliche Verantwortlichkeit für die Begehung von Straftaten, die in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallen, gewährleistet ist.

Ukraine:

Gemäß Art. 18 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass sie Bürger der Ukraine nicht an einen anderen Staat ausliefern werde. Für die Zwecke dieses Übereinkommens soll jegliche Person als Staatsbürger der Ukraine betrachtet werden, die nach den ukrainischen Gesetzen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über seine Auslieferung ein Staatsbürger der Ukraine ist.

Gemäß Art. 19 Abs. 2 des Übereinkommens erklärt die Ukraine, dass im Falle des Erhalts eines Auslieferungsersuchens betreffend eines Straftäters von einer Vertragspartei dieses Übereinkommens, mit der sie keinen Auslieferungsvertrag hat, dieses Übereinkommen als Rechtsgrundlage für die Auslieferung der Straftäter in Bezug auf die in den Art. 5 - 7 und 9 dieses Übereinkommens genannten Straftaten ansieht.

Gemäß Art. 22 Abs. 4 des Übereinkommens behält sich die Ukraine das Recht vor, nicht an die Bedingungen gebunden zu sein, welche nach Abs. 2 dieses Artikels durch die Vertragspartei, welche die Informationen zur Verfügung stellt, festgelegt wurden, wenn sie nicht im Vorhinein über die Art der gegebenen Informationen unterrichtet worden ist und deren Übermittlung zustimmt.

Anlage 1

Vertragstext in deutscher Sprache (Übersetzung) 

Anlage 2

Vertragstext in englischer Sprache  

Anlage 3

Vertragstext in französischer Sprache 

Faymann

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)