51. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst
Nach Mitteilungen des Generaldirektors der WIPO haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zur Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst vom 9. September 1886, revidiert in Paris am 24. Juli 1971 (BGBl. Nr. 319/1982, idF BGBl. Nr. 133/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 198/2015) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Burundi | 12. Jänner 2016 |
Turkmenistan | 29. Februar 2016 |
Anlässlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde hat Turkmenistan nachstehende Erklärungen abgegeben:
„- [….] Geht davon aus, dass sich die Bestimmungen der Übereinkunft nicht auf Werke beziehen, die bei Inkrafttreten der Übereinkunft in Bezug auf Turkmenistan bereits öffentliches Eigentum auf seinem Hoheitsgebiet waren.
- Gemäß Art. 33 Abs. 2 der revidierten Übereinkunft erklärt die Regierung von Turkmenistan, dass Turkmenistan sich an die Bestimmungen des Art. 33 Abs. 1 der Übereinkunft nicht gebunden erachtet.“
Ostermayer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)