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BGBl III 118/2016

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

118. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

118. Kundmachung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben nachstehende Staaten den anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalt11 Vorbehalte und Erklärungen: Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen - mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen - werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 196]. gemäß Art. 20 Abs. 5 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung des Terrorismus (BGBl. III Nr. 34/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 83/2016) für weitere drei Jahre wie folgt erneuert:

  1. Dänemark am 28. April 2016 beginnend ab 1. August 2016,
  2. Niederlande (für den europäischen Teil) am 24. Juni 2016 beginnend ab 1. November 2016 und
  3. Schweden am 21. Juni 2016 beginnend ab 1. Dezember 2016.

Drozda

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