Artikel 10
Fristen für die Einleitung des Verfahrens und für Entscheidungen
1. Die Entscheidungen nach Artikel 6 Absatz 1 ergehen innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat. Die Frist beginnt mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der Anmeldung folgt, oder, wenn die bei der Anmeldung zu erteilenden Auskünfte unvollständig sind, mit dem Tag, der auf den Tag des Eingangs der vollständigen Auskünfte folgt. Die Frist beträgt sechs Wochen, wenn der EFTA-Überwachungsbehörde eine Mitteilung eines EFTA-Staats gemäß Artikel 9 Absatz 2 zugeht.
2. Entscheidungen nach Artikel 8 Absatz 2 über angemeldete Zusammenschlüsse sind zu erlassen, sobald offenkundig ist, daß die ernsthaften Bedenken im Sinne des Artikels 6 Absatz 1 Buchstabe c) insbesondere infolge von Änderungen durch die beteiligten Unternehmen ausgeräumt sind, spätestens jedoch innerhalb der nach Absatz 3 festgesetzten Frist.
3. Unbeschadet des Artikels 8 Absatz 6 müssen die in Artikel 8 Absatz 3 bezeichneten Entscheidungen über angemeldete Zusammenschlüsse innerhalb einer Frist von höchstens vier Monaten nach der Einleitung des Verfahrens erlassen werden.
4. Die in Absatz 3 genannte Frist wird ausnahmsweise gehemmt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde durch Umstände, die von einem an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen zu vertreten sind, gezwungen war, eine Auskunft im Wege der Entscheidung nach Artikel 11 anzufordern oder eine Nachprüfung durch Entscheidung nach Artikel 13 anzuordnen.
5. Wird eine nach diesem Kapitel erlassene Entscheidung der EFTA-Überwachungsbehörde durch Urteil des EFTA-Gerichtshofs ganz oder teilweise für nichtig erklärt, so beginnen die in dieser Verordnung festgelegten Fristen mit dem Tage der Verkündung des Urteils von neuem.
6. Hat die EFTA-Überwachungsbehörde innerhalb der in Absatz 1 und in Absatz 3 dieses Artikels genannten Fristen keine Entscheidung nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b) oder c) oder nach Artikel 8 Absätze 2 oder 3 erlassen, so gilt der Zusammenschluß unbeschadet des Artikels 9 als mit dem Funktionieren des EWR-Abkommens vereinbar erklärt.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080256
alte Dokumentnummer
N5199319500L
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