Artikel 10 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Nachprüfung durch Behörden der EFTA-Staaten

1. Auf Ersuchen der EFTA-Überwachungsbehörde nehmen die zuständigen Behörden der EFTA-Staaten Nachprüfungen vor, welche die EFTA-Überwachungsbehörde auf Grund von Artikel 11 Absatz 1 für angezeigt hält oder in einer Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 3 angeordnet hat. Die mit der Durchführung der Nachprüfungen beauftragten Bediensteten der zuständigen Behörden der EFTA-Staaten üben ihre Befugnisse unter Vorlage eines schriftlichen Prüfungsauftrags der zuständigen Behörde desjenigen EFTA-Staats aus, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll. In dem Prüfungsauftrag sind der Gegenstand und der Zweck der Nachprüfung zu bezeichnen.

2. Bedienstete der EFTA-Überwachungsbehörde können auf Antrag der EFTA-Überwachungsbehörde oder auf Antrag der zuständigen Behörde des EFTA-Staats, in dessen Hoheitsgebiet die Nachprüfung vorgenommen werden soll, die Bediensteten der zuständigen Behörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080222

alte Dokumentnummer

N5199319466L

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