Artikel 10 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Verbindung mit den Behörden der EFTA-Staaten

1. Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten unverzüglich eine Abschrift der Anträge und Anmeldungen sowie der wichtigsten Schriftstücke, die zur Feststellung von Verstößen gegen Artikel 53 oder 54 des EWR-Abkommens zur Erteilung eines Negativattests oder zur Abgabe einer Erklärung nach Artikel 53 Absatz 3 bei ihr eingereicht werden.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Anmeldungen, Beschwerden und Informationen betreffend die Eröffnung eines Verfahrens von Amts wegen, welche ihr von der EG-Kommission gemäß den Artikeln 2 und 10 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen zugestellt worden sind.

Die EFTA-Überwachungsbehörde übermittelt den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten eine Abschrift der Dokumente, die sie von der EG-Kommission gemäß Artikel 7 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen erhalten hat.

2. Die EFTA-Überwachungsbehörde führt die in Absatz 1, erster Unterabsatz, genannten Verfahren in enger und stetiger Verbindung mit den zuständigen Behörden der EFTA-Staaten durch; diese sind berechtigt, zu diesen Verfahren Stellung zu nehmen.

3. Ein Beratender Ausschuß für Wettbewerbsfragen ist vor jeder Entscheidung, die ein Verfahren nach Absatz 1, erster Unterabsatz, abschließt, sowie vor jeder Entscheidung über Erneuerung, Änderung oder Widerruf einer nach Artikel 53 Absatz 3 des EWR-Abkommens abgegebenen Erklärung anzuhören.

Der Beratende Auschuß (Anm.: richtig: Ausschuß) ist anzuhören, bevor ein Vorschlag gemäß Artikel 22 vorgelegt wird.

4. Der Beratende Ausschuß setzt sich aus für Kartell- und Monopolfragen zuständigen Beamten zusammen. Jeder EFTA-Staat bestimmt als seinen Vertreter einen Beamten, der im Falle der Verhinderung durch einen anderen Beamten ersetzt werden kann.

Die EG-Kommission und die EG-Mitgliedstaaten haben das Recht, im Beratenden Ausschuß anwesend zu sein und Stellungnahmen abzugeben. Ihre Vertreter besitzen jedoch kein Stimmrecht.

5. Die Anhörung erfolgt in einer gemeinsamen Sitzung, zu der die EFTA-Überwachungsbehörde einlädt; diese Sitzung findet frühestens vierzehn Tage nach Absendung der Einladung statt. Der Einladung sind eine Darstellung des Sachverhalts unter Angabe der wichtigsten Schriftstücke sowie ein vorläufiger Entscheidungsvorschlag für jeden zu behandelnden Fall beizufügen.

Im Hinblick auf ihre im Absatz 4 zweiter Unterabsatz vorgesehene Teilnahme erhält die EG-Kommission eine Einladung zur Sitzung und die entsprechenden Informationen gemäß Artikel 6 des Protokolls 23 zum EWR-Abkommen.

6. Der Beratende Ausschuß kann seine Stellungnahme abgeben, auch wenn Mitglieder des Ausschusses oder ihre Vertreter nicht anwesend sind. Das Ergebnis des Anhörungsverfahrens ist schriftlich niederzulegen und wird dem Entscheidungsvorschlag beigefügt. Es wird nicht veröffentlicht.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080092

alte Dokumentnummer

N5199319336L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)