Artikel 10 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Wahrung der Frist

Die in Artikel 10 Absätze 1 und 3 des Kapitels XIII bezeichneten Fristen sind gewahrt, wenn die EFTA-Überwachungsbehörde vor Fristablauf die jeweilige Entscheidung getroffen hat. Die Bekanntgabe des vollen Wortlauts der Entscheidung an die betroffenen Unternehmen hat unverzüglich zu folgen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080281

alte Dokumentnummer

N5199319525L

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