Artikel 10
Die Mitteilungen und Ladungen der EFTA-Überwachungsbehörde werden dem Empfänger entweder auf dem Postweg durch Einschreiben mit Rückschein übermittelt oder gegen Quittung übergeben; Artikel 2 Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080168
alte Dokumentnummer
N5199319412L
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