Artikel 10
1. Die EFTA-Überwachungsbehörde gibt Personen, die dies in ihrer schriftlichen Äußerung beantragt haben, Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung, wenn sie ein ausreichendes Interesse glaubhaft machen oder wenn die EFTA-Überwachungsbehörde eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld gegen sie festsetzen will.
2. Die EFTA-Überwachungsbehörde kann auch in anderen Fällen Personen gleichermaßen Gelegenheit zur mündlichen Äußerung geben.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080241
alte Dokumentnummer
N5199319485L
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