Artikel 10
Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 2 oder sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.
Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt
- a) EFTA-Staaten;
- b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080136
alte Dokumentnummer
N5199319380L
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