Artikel 10 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 2 oder sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 10 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 1017/68), auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.

Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt

  1. a) EFTA-Staaten;
  2. b) Personen und Personenvereinigungen, die ein berechtigtes Interesse darlegen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080136

alte Dokumentnummer

N5199319380L

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