Artikel 10 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Artikel 10

Ist die EFTA-Überwachungsbehörde der Auffassung, daß es die ihr bekannten Tatsachen nicht rechtfertigen, einer nach Artikel 10 des Kapitels IX erhobenen Beschwerde stattzugeben, so teilt sie den Beschwerdeführern die Gründe hierfür mit und setzt ihnen eine Frist zur Mitteilung etwaiger schriftlicher Bemerkungen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080205

alte Dokumentnummer

N5199319449L

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