ABSCHNITT II VERFAHRENSREGELN
Artikel 10
Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen
Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 7 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.
Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt:
- a) die EFTA-Staaten;
- b) natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080179
alte Dokumentnummer
N5199319423L
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