Artikel 10 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ABSCHNITT II VERFAHRENSREGELN

Artikel 10

Verfahren auf Beschwerde oder von Amts wegen

Die EFTA-Überwachungsbehörde leitet Verfahren zur Abstellung von Zuwiderhandlungen gegen die Verbote der Artikel 53 Absatz 1 oder 54 des EWR-Abkommens sowie Verfahren zur Anwendung von Artikel 7 des Rechtsaktes, auf den in Punkt 11 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen verwiesen wird (Verordnung (EWG) Nr. 4056/86), auf Beschwerde oder von Amts wegen ein.

Zur Einlegung einer Beschwerde sind berechtigt:

  1. a) die EFTA-Staaten;
  2. b) natürliche oder juristische Personen, die ein berechtigtes Interesse geltend machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080179

alte Dokumentnummer

N5199319423L

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