ABSCHNITT II
AUF KAPITEL XIII UND XIV ANWENDBARE BESTIMMUNGEN
Artikel 10
Die Rechtakte (Anm.: richtig: Rechtsakte), auf die in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) und im Kapitel XIII des vorliegenden Protokolls verwiesen wird, findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Bekanntgabe waren oder durch einen Erwerb im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des besagten Rechtsaktes zustande gekommen sind; auf keinen Fall finden diese Regeln Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich derer eine für den Wettbewerb zuständige Behörde eines EFTA-Staates vor dem vorgenannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2020
Gesetzesnummer
10007389
Dokumentnummer
NOR12080316
alte Dokumentnummer
N5199319571L
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