Artikel 10 EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Protokoll 4

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

ABSCHNITT II

AUF KAPITEL XIII UND XIV ANWENDBARE BESTIMMUNGEN

Artikel 10

Die Rechtakte (Anm.: richtig: Rechtsakte), auf die in Punkt 1 des Anhangs XIV zum EWR-Abkommen (Verordnung (EWG) Nr. 4064/89) und im Kapitel XIII des vorliegenden Protokolls verwiesen wird, findet keine Anwendung auf Zusammenschlüsse, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EWR-Abkommens Gegenstand eines Vertragsabschlusses oder einer Bekanntgabe waren oder durch einen Erwerb im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des besagten Rechtsaktes zustande gekommen sind; auf keinen Fall finden diese Regeln Anwendung auf Zusammenschlüsse, hinsichtlich derer eine für den Wettbewerb zuständige Behörde eines EFTA-Staates vor dem vorgenannten Zeitpunkt ein Verfahren eröffnet hat.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2020

Gesetzesnummer

10007389

Dokumentnummer

NOR12080316

alte Dokumentnummer

N5199319571L

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