Anlage 1
— Fachliche Bildung
Bildungs- und Lehraufgabe:
Die fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Studierenden sollen an die Bedürfnisse der Berufsschule bzw. des technisch-gewerblichen Schulwesens angepaßt werden. Der Studierende soll auch durch Teilnahme an Fachseminaren zur selbständigen Weiterbildung befähigt werden.
Lehrstoff:
Exemplarische Behandlung aktueller Themen des jeweiligen Fachgebietes. Die Bedeutung des Rahmenlehrplanes und der Berufsbilder. Anleitung zum Arbeiten mit Fachliteratur.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10008597
Dokumentnummer
NOR12102275
alte Dokumentnummer
N6198615486S
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