Anlage 1 Lehrplan der Lehrgänge für die Ausbildung der Neulehrer an Berufsschulen und der Neulehrer des gewerblichen Fachunterrichtes an mittleren und höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1986

Anlage 1

— Unterrichtswissenschaft

Bildungs- und Lehraufgabe:

Der Studierende soll die für die Unterrichtsplanung bedeutsamen didaktisch-methodischen Grundsätze kennen.

Lehrstoff:

Unterrichtsgrundsätze. Unterrichtsplanung.

Unterrichtsziele:

Entwicklung, Auswahl; Arten.

Unterrichtsverfahren:

Lernstufen, Sozialformen.

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2025

Gesetzesnummer

10008597

Dokumentnummer

NOR12102268

alte Dokumentnummer

N6198615479S

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