§ 6 AlSAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2008

Höhe des Beitrags

§ 6.

(1) Sofern die folgenden Absätze nicht anderes bestimmen, beträgt der Altlastenbeitrag für beitragspflichtige Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 je angefangene Tonne für

  1. 1. a) Erdaushub oder
  2. b) Baurestmassen oder gleichartige Abfälle aus der Produktion von Baustoffen gemäß Anhang 2 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, oder
  3. c) sonstige mineralische Abfälle, welche die Grenzwerte für die Annahme von Abfällen auf einer Baurestmassendeponie gemäß Deponieverordnung 2008 (Anhang 1, Tabelle 5 und 6), BGBl. II Nr. 39/2008, einhalten,
  1. ab 1. Jänner 20088,00 Euro,
  1. 2. alle übrigen Abfälle
  1. ab 1. Jänner 200887,00 Euro.

(Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 40/2008)

(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne auf

  1. 1. Bodenaushub-, Inertabfall- oder Baurestmassendeponien
  1. ab 1. Jänner 20088,00 Euro,
  1. 2. Reststoffdeponien
  1. ab 1. Jänner 200818,00 Euro,
  1. 3. Massenabfalldeponien oder Deponien für gefährliche Abfälle
  1. ab 1. Jänner 200826,00 Euro,
  1. 4. Deponien, auf denen noch Abfälle mit hohen biologisch abbaubaren Anteilen, insbesondere Siedlungsabfälle, abgelagert werden,
  1. ab 1. Jänner 200887,00 Euro.

(4a) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verbrennen von Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2, das Herstellen von Brennstoffprodukten aus Abfällen gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 oder das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 oder 3 außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

  1. ab 1. Jänner 20067,00 €.

(4b) Der Altlastenbeitrag beträgt für eine beitragspflichtige Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a oder für das Befördern von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 3a außerhalb des Bundesgebietes je angefangene Tonne

  1. ab 1. Jänner 20087,00 Euro.

(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)

(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 bis 4b zur Anwendung kommen.

(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.

Schlagworte

Deponiegasbehandlung, Bodenaushubdeponie

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2024

Gesetzesnummer

10010583

Dokumentnummer

NOR40096278