§ 49k BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2024

Übergangsbestimmung zur 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49k.

(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.

(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.

​

Gehalts- stufe

Verwendungsgruppe A 5

Euro

04

5.365,31

05

5.508,13

06

5.650,94

07

5.780,49

08

5.906,41

09

6.032,78

10

6.158,99

11

6.285,34

12

6.411,68

13

6.522,47

14

6.628,28

15

6.654,72

  

19.02.2024

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)