§ 49k BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2015

Übergangsbestimmung zur 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49k.

(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.

(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in eine höhere Gehaltsstufe als Gehaltsstufe 7 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der nachstehenden Tabelle; für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 6 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden. Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.

​

Gehalts- stufe

Verwendungsgruppe A 5

Euro

05

4.191,28

06

4.300,58

07

4.399,73

08

4.496,11

09

4.592,82

10

4.689,42

11

4.786,12

12

4.882,80

13

4.967,60

14

5.048,58

15

5.068,83

  

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