vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 49k BO 1994

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2026

Übergangsbestimmung zur 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49k.

(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.

(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.

​

Gehalts-stufe

Verwendungsgruppe A 5

Euro

04

5.736,35

05

5.889,04

06

6.041,73

07

6.180,24

08

6.314,86

09

6.449,98

10

6.584,91

11

6.720,01

12

6.855,08

13

6.973,54

14

7.086,66

15

7.114,93

  

18.06.2026

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte