§ 49k BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2015

Übergangsbestimmung zur 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49k.

(1) Beamte der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse III, die am 30. Juni 2015 und am 1. Juli 2015 dem Dienststand angehören und in einer Einrichtung des Krankenanstaltenverbundes als Arzt in Ausbildung verwendet werden, werden mit Wirksamkeit 1. Juli 2015 zu Beamten der Beamtengruppe Ärzte/Ärztinnen des Krankenanstaltenverbundes in Ausbildung und wie folgt in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet:

​

Verwendungsgruppe A Gehaltsstufe alt

Verwendungsgruppe A 5 Gehaltsstufe neu

03

04

04

04

05

05

06

06

07

07

08

08

09

09

10

10

11

11

12

12

13

13

14

14

15

15

16

16

17

17

18 und höher

18

Bei Beamten, die aus der Gehaltsstufe 3 der Verwendungsgruppe A übergeleitet werden, verschlechtert sich der Vorrückungsstichtag um zwei Jahre; im Übrigen ändert sich der Vorrückungsstichtag nicht.

(2) Auf gemäß Abs. 1 übergeleitete Beamte sowie auf jene gemäß § 40e Abs. 3 in die Verwendungsgruppe A 5 aufgenommenen Beamten, für die § 40e Abs. 4 nicht gilt, sind in Ergänzung zu der in der Anlage 2 vorgesehenen Gehaltstabelle folgende Gehaltsansätze anzuwenden:

​

Gehalts- stufe

Verwendungsgruppe A 5

Euro

08

4.109,30

09

4.218,60

10

4.327,90

11

4.423,67

12

4.520,26

13

4.617,01

14

4.713,56

15

4.810,30

16

4.906,97

17

4.987,81

18

5.068,83

Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 8 bis 18 ist § 11 Abs. 1 anzuwenden.

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