§ 49k BO 1994

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2027

Übergangsbestimmung zur 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49k.

(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.

(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden. Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.

​

Gehalts-stufe

Verwendungsgruppe A 5

Euro

04

5.776,75

05

5.929,44

06

6.082,13

07

6.200,84

08

6.335,46

09

6.470,58

10

6.605,51

11

6.740,61

12

6.875,68

13

6.994,14

14

7.107,26

15

7.135,53

  

24.06.2026

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