§ 49k BO 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Übergangsbestimmung zur 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49k.

(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.

(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden.Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.

​

Gehalts- stufe

Verwendungsgruppe A 5

Euro

04

4.915,54

05

5.046,39

06

5.177,22

07

5.295,91

08

5.411,28

09

5.527,05

10

5.642,68

11

5.758,44

12

5.874,19

13

5.975,69

14

6.072,63

15

6.096,86

  

13.02.2023

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