§ 49k BO 1994

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2028

Übergangsbestimmung zur 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994

§ 49k.

(1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten der Verwendungsgruppe A 5, der gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 übergeleitet wurde, wird um drei Gehaltsstufen vermindert.

(2) Für die Beamten, die gemäß § 49k Abs. 1 in der Fassung der 48. Novelle zur Besoldungsordnung 1994 in die Verwendungsgruppe A 5 übergeleitet wurden, gelten die Gehaltsansätze der Anlage 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Gehaltsstufe 4 und des dazu angeführten Betrages die nachstehende Tabelle tritt. Für die Vorrückung in die Gehaltsstufen 5 bis 15 ist § 11 Abs. 2 anzuwenden. Die Höhe der Zulagen gemäß § 11 Abs. 5 entspricht abweichend von § 11 Abs. 6 Z 5 dem Differenzbetrag zwischen den Gehaltsstufen 13 und 14.

​

Gehalts-stufe

Verwendungsgruppe A 5

Euro

04

5.809,95

05

5.962,64

06

6.115,33

07

6.234,04

08

6.356,66

09

6.491,78

10

6.626,71

11

6.761,81

12

6.896,88

13

7.015,34

14

7.128,46

15

7.156,73

  

24.06.2026

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