Übergangsbestimmung
§ 45.
(1) Für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind der durch die Erfüllung von in § 5a Abs. 1 Z 1 und 2 und in § 5a Abs. 6 in Verbindung mit § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der RTR-GmbH für den Fachbereich Rundfunk sowie der in diesem Zeitraum durch die Erfüllung von in § 2 Abs. 1 Z 1, 2 und Z 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 genannten Aufgaben entstandene Aufwand der KommAustria (§ 10a Abs. 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005) einerseits durch Finanzierungsbeiträge von in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstaltern (Beitragspflichtige) und andererseits durch Mittel aus dem Bundeshaushalt im Verhältnis 75:25 mit der Maßgabe zu bestreiten, dass Unternehmen, deren Umsatz im Jahr 2004 den Betrag von 45000 Euro unterschritten hat, nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und ihre Umsätze im Jahr 2004 nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes zu berücksichtigen sind.
(2) Auf die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen für den in Abs. 1 genannten Zeitraum sowie auf von der KommAustria und vom Bundeskommunikationssenat zu führende Verfahren über die Höhe von Finanzierungsbeiträgen für den Zeitraum vom 20. August 2003 bis zum 31. Dezember 2004 sind die Bestimmungen des § 10a Abs. 3 und Abs. 11 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 anzuwenden. Aufgrund der Aufteilung und Berechnung nach Abs. 1 zu viel geleistete Finanzierungsbeiträge sind rückzuerstatten.
(3) Unverzüglich nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 haben die Telekom-Control-Kommission gemäß § 10 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 und die KommAustria nach § 10a Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 eine Verordnung zu erlassen. Für die Berechnung und Entrichtung von Finanzierungsbeiträgen gemäß § 10a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 für das Jahr 2005 ist der branchenspezifische Gesamtumsatz gemäß § 10a Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2005 unverzüglich zu veröffentlichen. Die Höhe der Finanzierungsbeiträge sowie bereits erfolgte Vorschreibungen für das Jahr 2005 sind zu berichtigen und bei der nächstfolgenden Vorschreibung zu berücksichtigen oder es sind, sofern keine Beitragspflicht mehr besteht, die für das Jahr 2005 geleisteten Finanzierungsbeiträge rückzuerstatten. Auf Antrag hat die Telekom-Control-Kommission für den Fachbereich Telekommunikation oder die KommAustria für den Fachbereich Rundfunk hierüber mit Bescheid abzusprechen.
(4) Für das Jahr 2009 ist die Differenz zwischen dem bereits nach § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 überwiesenen Betrag und den insgesamt zur Verfügung stehenden 0,5 Millionen Euro von der RTR-GmbH per 30. Juni 2009 auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds (§ 9f) zu übertragen. Anstelle des gemäß § 9a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 per 30. Juni 2009 zu überweisenden zweiten Teilbetrages ist zu diesem Datum ein zusätzlicher Betrag von 3 138 998,75 Euro auf das Konto des Fernsehfilmförderungsfonds zu überweisen. Die in § 9i Abs. 1, § 9j Abs. 1 und § 9m Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 genannten Beträge sind im Jahr 2009 per 30. Juni 2009 zu überweisen.
(5) Die für die Aufnahme der Tätigkeit der KommAustria in ihrer durch die Novelle BGBl. I Nr. 50/2010 geänderten Organisationsstruktur notwendigen organisatorischen und personellen Maßnahmen können bereits vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 getroffen werden. Die vorbereitenden Maßnahmen hat der Bundeskanzler zu treffen.
(6) Die Funktionsperiode des zuletzt nach § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 9/2006 bestellten Rundfunkbeirates endet mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010.
(7) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor der KommAustria anhängige Verfahren, einschließlich der Werbebeobachtung, sind nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 2 bis 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 fortzuführen. Vor dem Bundeskommunikationssenat zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 134/2009 von diesem abzuschließen. Selbiges gilt, wenn gegen einen Bescheid des Bundeskommunikationssenates zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 vor dem Verfassungsgerichtshof oder Verwaltungsgerichtshof ein Beschwerdeverfahren anhängig ist und der Bescheid aufgehoben wird.
(8) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 2 Millionen Euro und im Jahr 2012 2,5 Millionen Euro zu überweisen. Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 sind der RTR-GmbH im Jahr 2011 10 Millionen Euro und im Jahr 2012 12,5 Millionen Euro zu überweisen.
(9) Abweichend von § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 und abweichend von § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010, dass der RTR‑GmbH insgesamt Mittel aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 797 775 Euro zu überweisen sind und die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH 2 202 225 Euro nicht überschreiten darf. Nach Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH dem Bundesministerium für Finanzen den Differenzbetrag zwischen den bereits nach § 10a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 134/2009 überwiesenen und dem nach dem vorstehenden Satz zu leistenden Mitteln aus dem Bundeshaushalt rückzuüberweisen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 hat die RTR-GmbH weiters den branchenspezifischen Aufwand unter Berücksichtigung dieses Absatzes neu festzusetzen und unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 35 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 die Finanzierungsbeiträge neu festzusetzen. Gutschriften und Nachforderungen sind bei einer der folgenden Vorschreibungen entsprechend zu berücksichtigen. Abweichend von § 35 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 gilt für das Jahr 2010 ein Betrag von 215 Euro.
(10) Die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2004 – SVO-TK 2004 vom 1. März 2004, öffentlich zugänglich gemacht auf der Website der RTR-GmbH, die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – SVO-TK 2005, kundgemacht am 22. März 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, die 2. Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2005 – 2. SVO-TK 2005, kundgemacht am 31. Mai 2005 im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, sowie die Schwellenwertverordnung Telekommunikation 2006 – SVO-TK 2006, kundgemacht am 7. März 2006 durch Auflage zur Einsicht bei der RTR-GmbH, werden aufgehoben. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag im Jahr 2004 den Betrag von 300 Euro unterschritten hätte, haben für das Jahr 2004 keinen Finanzierungsbeitrag zu leisten und werden deren Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes des Jahres 2004 berücksichtigt. Beitragspflichtige, bei denen der Finanzierungsbeitrag in den Jahren 2005 bis 2010 den Betrag von 290 Euro unterschritten hätte, sind nicht zur Leistung des Finanzierungsbeitrages heranzuziehen und werden deren Umsätze in dem betreffenden Jahr nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt.
(11) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2012 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 70 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(12) § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 ist nur auf jene Verfahren anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2015 bei der KommAustria anhängig werden.
(13) Abweichend von § 34 Abs. 1 ist der RTR-GmbH im Kalenderjahr 2016 per 30. Jänner ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 1 288 780 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(14) Für den Tätigkeitsbericht gemäß § 19 über das Jahr 2021 hat die RTR-GmbH in dem dem Fonds zur Förderung des privaten Rundfunks gewidmeten Kapitel das Ergebnis der von ihr veranlassten Evaluierung über die Maßnahmen zur Förderung der Medienkompetenz im Bereich des Fernsehens darzustellen und die Evaluierung der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen.
(15) Abweichend von § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzliche zwei Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.
(16) Abweichend von § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2019 sind der RTR-GmbH im Jahr 2020 zusätzlich weitere 15 Millionen Euro von den Einnahmen aus den Gebühren gemäß § 3 Abs. 1 RGG zu überweisen, wobei jeweils die Hälfte dieses zusätzlichen Betrags per 30. Juni und per 30. September zu überweisen ist.
(Anm.: Abs. 17 mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)
(17a) Abweichend von § 19 Abs. 4 können jene Teile des das Jahr 2021 betreffenden Berichts, die durch die Novelle BGBl. I Nr. 150/2020 neu hinzugetretene Aufgaben der KommAustria und der RTR‑GmbH im Fachbereich Medien betreffen, bis 30. September den in § 19 genannten Mitgliedern der Bundesregierung vorgelegt werden.
(18) Als finanzielle Zuwendungen im Sinne des § 33a Abs. 1 und 2 stehen für den Zeitraum von 1. Dezember 2021 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 insgesamt 54 Millionen Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR GmbH per 1. August 2022 zu überweisen.
(19a) Der RTR‑GmbH ist per 1. Februar 2024 einmalig für das Jahr 2024 – zur Abgeltung der in diesem Jahr anfallenden Setup-Kosten – ein Betrag in der Höhe von 80 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(20) § 3 Abs. 2 erster Satz ist für die im Hinblick auf § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2023 zusätzlich zu bestellenden Mitglieder der KommAustria mit der Maßgabe anzuwenden, dass ihre Tätigkeit mit Ablauf des 30. September 2028 endet.
(19) Abweichend von § 35 Abs. 1 ist der RTR‑GmbH im Kalenderjahr 2024 per 1. Februar ein zusätzlicher Betrag in der Höhe von 100 000 Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(21) Im Kalenderjahr 2024 ist der RTR‑GmbH per 1. August 2024 ein Betrag von 0,168 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(22) Abweichend von § 21 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 ist der RTR‑GmbH in den Jahren 2024 bis 2029 zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 jährlich ein Betrag von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. Für das Jahr 2024 ist der dafür zum bereits überwiesenen Betrag von 0,5 Millionen Euro hinzutretende Betrag in der Höhe von 1 Million Euro per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
(23) Für das Jahr 2024 ist der RTR‑GmbH jeweils die Differenz zwischen den nach § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 zu gewährenden Beträgen und den gemäß § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2024 zur Verfügung zu stellenden Beträgen per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
20001213
Dokumentnummer
NOR40263239
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