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§ 6 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Stellung der Mitglieder

§ 6.

(1) Die Mitglieder sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder sind entsprechend Art. 20 Abs. 3 B-VG zur Verschwiegenheit verpflichtet.

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40119383

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