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BGBl I 90/2024

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

90. Bundesgesetz: Änderung des KommAustria-Gesetzes
90. (NR: GP XXVII IA 4098/A AB 2626 S. 274 . BR: AB 11593 S. 969 .)

90. Bundesgesetz, mit dem das KommAustria-Gesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria-Gesetz – KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2024, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 3 entfällt das Wort „schließlich“ und wird nach dem Wort „Förderungen“ die Wortfolge „sowie die Besorgung weiterer Aufgaben im Medienbereich“ eingefügt.

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die KommAustria ist zuständige Behörde für die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 Abs. 1 des Koordinator-für-digitale-Dienste-Gesetzes (KDD-G), BGBl. I Nr. 182/2023.“

3. In § 2 Abs. 1 wird im Einleitungssatz die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 1“ durch die Wortfolge „im Sinne des § 1 Abs. 1 und 3“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 1 wird am Ende der Z 16 das Wort „und“ durch einen Beistrich und am Ende der Z 17 der Punkt durch ein Leerzeichen und das Wort „und“ ersetzt.

5. Dem § 2 Abs. 1 wird folgende Z 18 angefügt:

  1. „18. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999.“

6. In § 2 Abs. 3 entfällt die bisherige Z 10, die bisherigen Z 11 und Z 12 erhalten die Bezeichnung „10.“ und „11.“.

7. Dem § 13 Abs. 3 wird folgende Z 14 angefügt:

  1. „14. die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren vor der Datenschutzbehörde gemäß § 9 Abs. 1 oder 1a DSG.“

8. § 17 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Die RTR-GmbH bildet den Geschäftsapparat der KommAustria bei allen dieser zukommenden Aufgaben der Regulierung, der Aufsicht und der Förderungsverwaltung.“

9. § 17 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. die fachliche und administrative Unterstützung in allen Angelegenheiten der Verwaltung und der Vergabe von Fördermitteln nach § 2 Abs. 2;“

10. In § 17 Abs. 6 wird am Ende der Z 5 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 angefügt:

  1. „6. Verwaltung und Vergabe von Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts.“

11. In § 18 Abs. 3 Z 1 wird die Wendung „nach dem MedKF-TG oder dem TIB-G“ durch die Wendung „nach dem MedKF-TG, dem TIB-G oder dem KDD-G“ ersetzt.

12. In § 19 Abs. 3 Z 5 werden folgende lit. e und f angefügt:

  1. „e. aus dem Fonds zur Förderung der digitalen Transformation;
  2. f. aus den Mitteln zur Förderung der Produktion von Audio-Podcasts;“

13. Nach § 25 wird folgender §§ 25a samt Paragrafenüberschrift eingefügt:

„Förderung der Produktion von Audio-Podcasts

§ 25a. (1) Zur Unterstützung der Produktion von Serien abonnierbarer und im Internet abrufbarer Audiodateien (Audio-Podcasts) zu den Themenbereichen Medien- und Digitalkompetenz, Information, Kultur, Bildung, Wissenschaft sowie Forschung sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro per 1. August aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind von der RTR-GmbH unter einem gesonderten Konto nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien entsprechend den folgenden Bestimmungen zu verwenden.

(3) Auf die Fördertätigkeit zugunsten der Produktion von Audio-Podcasts finden § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 1 und 3 bis 5, § 24 Abs. 1 Z 1 und 2, Abs. 3 bis 5 und § 25 mit der Maßgabe Anwendung, dass in den für diese Förderung erstellten Richtlinien als Fördervoraussetzungen auch Regelungen über die Erscheinungshäufigkeit, Regelmäßigkeit, Mindestdauer, -anzahl und -downloadzahl von Audio-Podcasts einer Serie festzulegen sind.

(4) Die Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe von Mitteln und die Abgabe von Stellungnahmen zu den Förderungsansuchen obliegt dem gemäß § 33h eingerichteten Beirat.“

14. In § 29 Abs. 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6,25“ ersetzt.

15. In § 30 Abs. 1 wird die Zahl „20“ durch die Zahl „25“ ersetzt.

16. In § 35 Abs. 1 wird der Betrag „3 282 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ und der Betrag „4 200 000 Euro“ durch den Betrag „3 450 000 Euro“ ersetzt

17. Dem § 44 wird folgender Abs. 37 angefügt:

„(37) § 1 Abs. 3 und 4, § 2 Abs. 1 und Abs. 3 Z 10 und 11, § 13 Abs. 3, § 17 Abs. 1 und 6, § 18 Abs. 3 Z 1, § 19 Abs. 5, § 25a samt Paragrafenüberschrift, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und § 35 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2024 treten mit 1. Juli 2024 in Kraft.“

18. Dem § 45 wird folgende Abs. 21 bis 23 angefügt:

„(21) Im Kalenderjahr 2024 ist der RTR-GmbH per 1. August 2024 ein Betrag von 0,168 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(22) Abweichend von § 21 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 ist der RTR-GmbH in den Jahren 2024 bis 2029 zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen nach Maßgabe der §§ 21 bis 25 jährlich ein Betrag von 1,5 Millionen Euro aus Mitteln aus dem Bundeshaushalt zu überweisen. Für das Jahr 2024 ist der dafür zum bereits überwiesenen Betrag von 0,5 Millionen Euro hinzutretende Betrag in der Höhe von 1 Million Euro per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.

(23) Für das Jahr 2024 ist der RTR-GmbH jeweils die Differenz zwischen den nach § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2024 zu gewährenden Beträgen und den gemäß § 29 Abs. 1 und § 30 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2024 zur Verfügung zu stellenden Beträgen per 1. August 2024 aus dem Bundeshaushalt zu überweisen.“

Van der Bellen

Nehammer

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