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BGBl I 52/2007

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

52. Bundesgesetz: Änderung des Privatfernsehgesetzes, des ORF-Gesetzes und des KommAustria-Gesetzes
(NR: GP XXIII RV 139 AB 194 S. 27 . BR: AB 7731 S. 747 .)

52. Bundesgesetz, mit dem das Privatfernsehgesetz, das ORF-Gesetz und das KommAustria-Gesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Privatfernsehgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem Bestimmungen für privates Fernsehen erlassen werden (Privatfernsehgesetz - PrTV-G), BGBl. I Nr. 84/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 66/2006, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(Terrestrisches Fernsehen)“ durch den Klammerausdruck „(terrestrisches und mobiles terrestrisches Fernsehen)“ ersetzt.

2. In § 2 werden nach Z 16 folgende Ziffern eingefügt:

  1. „16a. Programmaggregator: wer Rundfunkprogramme und Zusatzdienste zur Verbreitung oder Weiterverbreitung über Satellit oder auf drahtlosem terrestrischem Wege zu einem Programmpaket zusammenfasst und dieses an Endkunden vertreibt;
  2. 16b. mobiler terrestrischer Rundfunk: die Verbreitung oder Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen auf drahtlosem terrestrischem Weg über eine Multiplex-Plattform unter Nutzung von Standards, die speziell für den Fernsehempfang auf mobilen kleinformatigen Endgeräten optimiert sind;
  3. 16c. Basispaket: jene Rundfunkprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden und unter Aufwendungen für ein Zugangsberechtigungssystem, jedoch unabhängig davon, mit welchem Programmaggregator eine diesbezügliche Vereinbarung besteht, empfangen werden können;“

3. In der Paragraphenüberschrift vor § 6 wird nach dem Wort „Satellitenprogramme“ die Wortfolge „und digitalen terrestrischen Programmen“ angefügt.

4. In § 6 wird nach dem Wort „Satellitenrundfunk“ die Wortfolge „oder digitalem terrestrischem Rundfunk“ und nach der Wortfolge „andere Satelliten“ die Wortfolge „oder weitere terrestrische Multiplex-Plattformen oder Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk“ eingefügt sowie die Wortfolge „des 7. Abschnittes“ durch die Wortfolge „des 3. und 7. Abschnittes“ ersetzt.

5. In der Paragraphenüberschrift vor § 9 wird die Wortfolge „Anzeige von Kabelrundfunkveranstaltungen“ durch die Wortfolge „Anzeigepflichtige Dienste“ ersetzt.

6. In § 9 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die Tätigkeit als Programmaggregator ist der Regulierungsbehörde eine Woche vor Beginn der Verbreitung oder Weiterverbreitung anzuzeigen. Die Anzeige hat neben Namen, Adresse und allfälligen Vertretern und Zustellungsbevollmächtigten Angaben über die zu einem Programmpaket zusammengefassten Programme und Zusatzdienste zu enthalten sowie über die für diese verantwortlichen Rundfunkveranstalter. Abs. 4 gilt auch für Programmaggregatoren.“

7. In § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897,“ durch die Wortfolge „des Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

8. In § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absatz gilt nicht für Fernsehprogramme, die über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden.“

9. In § 11 Abs. 6 Z 1 bis 3 wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ jeweils durch das Wort „Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

10. In § 12 Z 5 und § 26 Abs. 3 wird der Klammerausdruck „(§ 23)“ jeweils durch den Klammerausdruck „(§§ 23 und 25a)“ ersetzt.

11. In § 23 Abs. 1 wird die Wortfolge „mindestens dreimonatige“ durch die Wortfolge „mindestens zweimonatige“ ersetzt.

12. § 23 Abs. 3 Z 3 lautet:

  1. „3. Angaben über die digitalen Programme und Zusatzdienste, die verbreitet werden sollen, im Fall der Bewerbung um eine Multiplexplattform gemäß § 25a die Vorlage der mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern getroffenen Vereinbarungen über die konkrete Programmbelegung im Basispaket sowie die Aufteilung der Datenrate;“

13. In § 25 Abs. 2 Z 2 und Z 3 wird nach der Wortfolge „digital terrestrisch“ jeweils der Klammerausdruck „(mit Ausnahme der Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk)“ eingefügt.

14. Nach § 25 wird folgender § 25a samt Überschrift eingefügt:

„Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk

§ 25a. (1) Nach Maßgabe der technischen Entwicklung und Verfügbarkeit von Übertragungskapazitäten sowie des gemäß § 21 erstellten Digitalisierungskonzeptes hat die Regulierungsbehörde die Planung, den technischen Ausbau und den Betrieb einer Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk auszuschreiben. Für die Ausschreibung der Zulassung gilt § 23.

(2) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 23 Abs. 2) erfüllen, um eine Multiplex-Zulassung für mobilen terrestrischen Rundfunk, so hat die Regulierungsbehörde jenem Antragsteller den Vorzug einzuräumen, der aufgrund der vorgelegten Vereinbarungen mit Programmaggregatoren und Rundfunkveranstaltern Folgendes besser gewährleistet:

  1. 1. einen rasch erreichten, möglichst flächendeckenden Versorgungsgrad der Bevölkerung unter Bedachtnahme auf einen kontinuierlichen Ausbau auch außerhalb der städtischen Ballungszentren;
  2. 2. eine den europäischen Standards entsprechende technische Qualität der Signale;
  3. 3. die Einbindung der Fachkenntnis von Rundfunkveranstaltern oder Programmaggregatoren beim Aufbau und Betrieb der Multiplex-Plattform;
  4. 4. ein Konzept für die Förderung der Verbreitung von Endgeräten zum Empfang von mobilem terrestrischem Rundfunk;
  5. 5. ein für die Konsumenten nutzerfreundliches Konzept, insbesondere im Hinblick auf die Kosten für die Empfangsgeräte sowie auf die allfälligen laufenden Kosten des Zugangs zu den verbreiteten Programmen (§ 2 Z 26);
  6. 6. ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen jedenfalls in einem Basispaket.

(3) Die Regulierungsbehörde hat vor einer Ausschreibung mit Verordnung die in Abs. 2 angeführten Auswahlgrundsätze im Hinblick auf das Digitalisierungskonzept (§ 21), auf technische, wirtschaftliche und nutzerorientierte Anforderungen an einen Multiplex-Betreiber unter Berücksichtigung europäischer Standards näher festzulegen. § 24 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(4) Die Zulassung für die Multiplex-Plattform ist von der Regulierungsbehörde auf zehn Jahre zu erteilen. Sie ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen.

(5) Die Regulierungsbehörde hat bei Erteilung der Multiplex-Zulassung durch entsprechende Auflagen sicherzustellen,

  1. 1. dass die verfügbare Datenrate für die im Basispaket verbreiteten Programme und Zusatzdienste unter fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 bis 6 vergeben wird;
  2. 2. dass die darüber hinaus verfügbare Datenrate für weitere Pakete an die Programmaggregatoren zu fairen, gleichberechtigten und nicht-diskriminierenden Bedingungen und unter Bedachtnahme auf Abs. 2 Z 4 und 5 vergeben wird;
  3. 3. dass die Vergabe der Datenrate gemäß Z 1 und 2 durch den Multiplex-Betreiber in einem transparenten Verfahren und unter laufender Einbeziehung der betroffenen Rundfunkveranstalter und Programmaggregatoren sowie der Regulierungsbehörde erfolgt;
  4. 4. dass ein überwiegender Teil der für digitale Signale zur Verfügung stehenden Datenrate für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket verwendet wird, wobei dieser Anteil bei erweislich fehlender Nachfrage auf bis zu 30 vH herabgesetzt werden kann;
  5. 5. dass ein meinungsvielfältiges Angebot an digitalen Programmen in einem Basispaket verbreitet wird;
  6. 6. dass die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 bundesweit terrestrisch ausgestrahlten Fernsehprogramme auf Nachfrage und gegen angemessenes Entgelt in das Basispaket aufgenommen werden, sofern diese Programme im jeweiligen Versorgungsgebiet noch nicht über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk verbreitet werden;
  7. 7. dass die bei der technischen Verbreitung der digitalen Programme und der Zusatzdienste anfallenden Kosten jeweils anteilsmäßig abhängig von der benötigten Datenrate vom Multiplex-Betreiber in Rechnung gestellt werden;
  8. 8. dass alle im Basispaket enthaltenen digitalen Programme und Zusatzdienste in ihrer optischen Gestaltung, Auffindbarkeit und Übersichtlichkeit gleichberechtigt angeboten werden und ein unmittelbares Einschalten der einzelnen Programme und Zusatzdienste ermöglicht wird;
  9. 9. dass die technische Qualität der Multiplex-Plattform europäischen Standards entspricht und ein kontinuierlicher technischer Ausbau der Plattform gewährleistet ist.

Die Regulierungsbehörde kann dem Multiplex-Betreiber bei Erteilung der Zulassung weitere zur Sicherung der Einhaltung dieses Gesetzes notwendige Auflagen vorschreiben.

(6) Der Multiplex-Betreiber hat die notwendigen technischen Planungsarbeiten in Zusammenarbeit mit der Regulierungsbehörde durchzuführen. Fernmelderechtliche Bewilligungen werden dem Multiplex-Betreiber zeitgleich mit der Zulassung nach Abs. 1 oder nach Maßgabe der technischen Planungsarbeiten zu einem späteren Zeitpunkt erteilt. Bewilligungen werden längstens für die Dauer der Zulassung nach Abs. 1 erteilt.

(7) Der Multiplexbetreiber ist auf das Betreiben eines Kommunikationsdienstes beschränkt. Dem Multiplexbetreiber einer Plattform gemäß § 25a ist es untersagt,

  1. 1. selbst Rundfunk zu veranstalten,
  2. 2. selbst als Programmaggregator zu fungieren,
  3. 3. die inhaltliche Gestaltung des elektronischen Programmführers dieser Plattform einem Medienunternehmen oder einem Unternehmen, das mit einem Medienunternehmen im Sinn des § 11 Abs. 6 verbunden ist, zu übertragen,
  4. 4. auf die Programmbelegung des Basispakets Einfluss zu nehmen oder nachträglich den Transport des Signals eines Rundfunkveranstalters aus anderen als technischen Gründen abzulehnen.

(8) Dem Multiplexbetreiber dürfen keine Zustimmungsrechte oder gleichwertige Instrumente hinsichtlich der Programmbelegung eingeräumt sein. Ferner dürfen hinsichtlich der Programmbelegung keine Weisungsrechte, Zustimmungsrechte, Widerspruchsrechte oder diesen vergleichbare Rechte von Gesellschaftern des Multiplexbetreibers oder von Gesellschaften, die mit dem Multiplexbetreiber in sinngemäßer Anwendung des § 11 Abs. 6 verbunden sind oder von Gesellschaften, die mit einem Medienunternehmen im Sinne des § 11 Abs. 6 verbunden sind, eingeräumt sein.

(9) Die Regulierungsbehörde hat die Einhaltung der Bestimmungen der Abs. 5, 7 und 8 und auf der Grundlage dieser Bestimmungen erteilter Auflagen von Amts wegen oder auf Antrag zu überprüfen. Die Regulierungsbehörde hat dabei allenfalls festzustellen, ob und durch welchen Sachverhalt eine Bestimmung oder eine Auflage verletzt wurde. Wird eine Verletzung festgestellt, die im Zeitpunkt der Feststellung noch andauert, so hat der Multiplexbetreiber unverzüglich einen der Rechtsansicht der Regulierungsbehörde entsprechenden Zustand herzustellen. Im Falle wiederholter oder schwer wiegender Rechtsverletzungen ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung einzuleiten und unter sinngemäßer Anwendung der Regelungen des § 63 Abs. 2 und § 63 Abs. 3 Z 1 und Z 2 erster Fall zu führen.

(10) Änderungen bei der Programmbelegung im Basispaket und Änderungen der nach Abs. 5 Z 4 für die Verbreitung digitaler Programme in einem Basispaket zur Verfügung stehenden Datenrate sind der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat innerhalb von sechs Wochen festzustellen, ob und unter welchen Voraussetzungen mit der Vorschreibung weiterer Auflagen den Grundsätzen des Abs. 2, 3 und 5 weiterhin entsprochen wird. Im Fall von Änderungen ohne vorhergehende Feststellung der Regulierungsbehörde oder entgegen einer Feststellung ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung (Abs. 9 letzter Satz) einzuleiten.

(11) Werden mehr als 50 vH der Anteile, wie sie zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung beim Multiplex-Betreiber bestehen, an Dritte übertragen, hat der Multiplex-Betreiber diese Übertragung der Regulierungsbehörde im Vorhinein anzuzeigen. Die Regulierungsbehörde hat die Zulassung zu widerrufen, wenn unter den geänderten Verhältnissen vom Multiplex-Betreiber die Voraussetzungen für eine Zulassung nach diesem Bundesgesetz nicht mehr erfüllt sind. Mehrere Übertragungen sind zusammenzurechnen.“

15. In § 26 Abs. 1 und Abs. 4 wird nach der Wortfolge „Multiplex-Plattform“ der Klammerausdruck „(mit Ausnahme von Multiplex-Plattformen für mobilen terrestrischen Rundfunk)“ eingefügt.

16. In § 28 Abs. 1 wird nach dem Wort „Multiplex-Plattform“ die Wortfolge „oder eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk“ eingefügt.

17. In § 56 Abs. 1 Z 3 wird nach dem Wort „Satelliten“ ein Beistrich und die Wortfolge „dem Multiplex-Betreiber oder dem Programmaggregator im Falle der Verbreitung des Programms im Rahmen seines Programmpakets“ eingefügt.

18. In § 64 Abs. 1 lautet die Z 3 wie folgt:

  1. „3. der Anzeigepflicht nach § 9,“

19. § 69 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) §§ 1, 2, 6, 9, 10, 11, 12, 23, 25, 25a, 26, 28 und 56 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Dezember 2009 tritt die Bestimmung des § 25a Abs. 5 Z 6 außer Kraft; auf diese Bestimmung gestützte Auflagen sind entsprechend zu befristen.“

Artikel 2

Änderung des ORF-Gesetzes

Das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-Gesetz, ORF-G), BGBl. I Nr. 83/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 159/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 4 wird die Wortfolge „Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches“ durch die Wortfolge „Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

2. In § 3 Abs. 4 wird nach dem Wort „terrestrisch“ der Klammerausdruck „(unter Nutzung des Übertragungsstandards DVB-T im Hinblick auf die Programme gemäß Abs. 1 Z 2)“ eingefügt.

3. In § 9 Abs. 1 Z 1 wird das Wort „Handelsgesetzbuches“ durch das Wort „Unternehmensgesetzbuches“ ersetzt.

4. Nach § 9a wird folgender § 9b samt Überschrift eingefügt:

„Mobiles terrestrisches Fernsehen

§ 9b. (1) Der Österreichische Rundfunk kann im Rahmen seines Unternehmensgegenstandes über die Aufträge nach den §§ 3 bis 5 hinaus durch

  1. 1. Tochtergesellschaften, bei denen der Österreichische Rundfunk über eine der in § 244 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und 5 des Unternehmensgesetzbuches geregelten Einflussmöglichkeiten verfügen muss, oder
  2. 2. diese Tochtergesellschaften in vertraglicher Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen

höchstens zwei Fernsehprogramme im Inland mit speziell für die mobile Nutzung aufbereiteten und zur Verbreitung über eine Multiplex-Plattform für mobilen terrestrischen Rundfunk nach § 25a PrTV-G bestimmten Inhalten veranstalten. Eines dieser beiden Fernsehprogramme ist auf die Aufbereitung und Verwertung des Angebots des im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 nach § 9 veranstalteten Programms beschränkt, wobei Änderungen dieses Programms im Hinblick auf eine verstärkte Informationsausrichtung zu übernehmen sind. Für die vertragliche Zusammenarbeit gilt § 2 Abs. 4 sinngemäß.

(2) Die Veranstaltung derartiger Programme bedarf der Zustimmung des Stiftungsrates.

(3) Die Veranstaltung dieser Programme ist organisatorisch und rechnerisch von Tätigkeiten im Rahmen des Versorgungsauftrages (§ 3) zu trennen und kann gewinnorientiert erfolgen. Dafür dürfen keine Mittel aus dem Programmentgelt (§ 31) herangezogen werden.

(4) Für die Veranstaltung dieser Programme finden § 10 Abs. 1, 2 und Abs. 11 bis 14, § 11, § 12, § 13 Abs. 1 bis 4 erster Satz, Abs. 5 zweiter und dritter Satz, Abs. 7 vorletzter und letzter Satz und Abs. 8, § 14 Abs. 1 bis 6 sowie die §§ 15 bis 17 sinngemäß Anwendung.

(5) Werbesendungen in diesen Programmen dürfen 10 vH der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.“

5. In der Paragraphenüberschrift vor § 15 wird nach dem Wort „Spartenprogramme“ die Wortfolge „und mobiles terrestrisches Fernsehen“ eingefügt.

6. In § 15 Abs. 1 wird das Paragraphenzitat „§ 9“ durch das Paragraphenzitat „§§ 9 und 9b“ ersetzt.

7. In den §§ 20 Abs. 3 Z 2, 21 Abs. 2 Z 13, 26 Abs. 2 Z 1, 28 Abs. 2 Z 1, 39 Abs. 1 und 3, 40 Abs. 2 bis 6 sowie 43 Z 2 und 3 wird die Abkürzung „HGB“ jeweils durch „UGB“ ersetzt.

8. In § 21 Abs. 2 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Wortfolge angefügt:

„sowie zur Veranstaltung von mobilem terrestrischem Fernsehen (§ 9b);“

9. In § 38 Abs. 1 wird der Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 4)“ durch den Klammerausdruck „(§ 9 Abs. 4 und § 9b Abs. 4)“ ersetzt.

10. § 49 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) §§ 1, 3, 9, 9b, 15, 20, 21, 26, 28, 39, 40 und 43 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.“

Artikel 3

Änderung des KommAustria-Gesetzes

Das Bundesgesetz über die Einrichtung einer Kommunikationsbehörde Austria („KommAustria“) und eines Bundeskommunikationssenates (KommAustria-Gesetz - KOG), BGBl. I Nr. 32/2001, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 15/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. Beobachtung
    1. a) der Einhaltung der Bestimmungen des 3. Abschnitts des ORF-Gesetzes sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz durch den ORF und seine Tochtergesellschaften,
    2. b) der Einhaltung der Bestimmungen der §§ 34 bis 46 des PrTV-G sowie der §§ 19 und 20 des PrR-G durch private Rundfunkveranstalter.

Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die KommAustria in regelmäßigen, zumindest aber monatlichen Abständen bei allen Rundfunkveranstaltern Auswertungen von Sendungen, die Werbung beinhalten, durchzuführen und binnen vier Wochen, gerechnet vom Zeitpunkt der Ausstrahlung der Sendung, jene Ergebnisse, bei denen sie eine Verletzung der in lit. a oder lit. b genannten Bestimmungen vermutet, dem ORF (seiner Tochtergesellschaft) oder dem privaten Rundfunkveranstalter zur Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen zu übermitteln. Unter Berücksichtigung der eingelangten Stellungnahme hat die KommAustria bei begründetem Verdacht einer Verletzung dieser Bestimmungen diese im Falle des ORF (seiner Tochtergesellschaft) beim Bundeskommunikationssenat anzuzeigen (§ 11a), im Falle eines privaten Rundfunkveranstalters die Verletzung von Amts wegen weiter zu verfolgen,“

2. § 11a Abs. 1 lautet:

„(1) Der Bundeskommunikationssenat hat über Anzeige der KommAustria über Verletzungen der Bestimmungen der §§ 13 bis 17 ORF-Gesetz sowie der werberechtlichen Bestimmungen der §§ 9 bis 9b und 18 ORF-Gesetz zu entscheiden. Dazu kann er die KommAustria anhören.“

3. In § 11a Abs. 3 wird die Wortfolge „der Veröffentlichung“ durch die Wortfolge „der Zustellung der Ergebnisse zur Stellungnahme“ ersetzt.

4. In § 17 wird folgender Abs. 9 angefügt:

„(9) §§ 2 und 11a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2007 treten mit 1. August 2007 in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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