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§ 21 KOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

3. Abschnitt

Förderungen und Selbstkontrolle Digitalisierungsfonds, Ziele, Aufbringung der Mittel

§ 21.

(1) Zur Förderung digitaler Übertragungstechniken und digitaler Anwendungen auf Basis europäischer Standards in Zusammenhang mit Rundfunkprogrammen sind der RTR-GmbH jährlich 0,5 Millionen Euro vom Bund per 30. Jänner zu überweisen. Die Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem Konto mit der Bezeichnung „Digitalisierungsfonds“ nutzbringend anzulegen und vom Geschäftsführer für den Fachbereich Medien nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu verwalten.

(2) Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach den Bestimmungen des Abs. 1 und der §§ 22 bis 25 in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der Gesellschaft dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.

Schlagworte

Minderjährigenschutz, Kommunikationsdienst

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2023

Gesetzesnummer

20001213

Dokumentnummer

NOR40255596

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