Steuerreformgesetz 2020

GesetzgebungPersonalrechtLindmayrFebruar 2020

Ua Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag und Erhöhung der Rückerstattung von SV-Beiträgen; Erhöhung der Kleinunternehmergrenze auf € 35.000,- und Pauschalierung der Betriebsausgaben für Kleinunternehmer; geringwertige Wirtschaftsgüter nun bis € 800,-; Neubemessung der CO2-Grenzwerte für geringeren Sachbezug bei Dienstwagen; Schaffung einer Sonderregelung für hybride Gestaltungen im KStG (Umsetzung ATAD 2); EU-weit einheitliche Regelung für Reihengeschäfte. Die Änderungen sind überwiegend ab 2020 anwendbar.

 

Inkrafttreten

1.1.2020

Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Gesetz

Letzte Änderung

29.10.2019

Betroffene Normen

BAO, EStG, GebG, KommStG, KStG, NoVAG, UStG

Betroffene Rechtsgebiete

Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Umgründungssteuerrecht, Umsatzsteuer

Quelle

BGBl I 2019/103

Bundesgesetz, mit dem das EStG 1988, das KStG 1988, das UmgrStG, das UStG 1994, das GebG 1957, das GrEStG 1987, das VersStG 1953, das KfzStG 1992, das Elektrizitätsabgabegesetz, das Erdgasabgabegesetz, das Energieabgabenvergütungsgesetz, das NoVAG, die BAO, das BFGG, das Amtshilfe-Durchführungsgesetz, das Alkoholsteuergesetz, das Tabaksteuergesetz 1995, das Mineralölsteuergesetz 1995, das TabMG 1996, das Punzierungsgesetz 2000, das Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018, das GSVG, das BSVG und das FAG 2017 geändert werden (Steuerreformgesetz 2020 - StRefG 2020); BGBl I 2019/103, ausgegeben am 29. 10. 2019 
[IA 984/A 26. GP (ehemals: ME 147/ME NR 26. GP )AB 687 26. GP ; NR 227/BNR 26. GP ]

1. EStG

1.1. Entlastung für Arbeitnehmer mit niedrigem Einkommen

Eine Entlastung für Arbeitnehmer und für Pensionisten, die niedrige Einkommen beziehen, sollte ursprünglich über eine monatliche Senkung der SV-Beiträge (SV-Bonus) erfolgen. Dies ist allerdings in dieser Form derzeit technisch und organisatorisch kurzfristig nicht umsetzbar.

Um dennoch gezielt im unteren Einkommensbereich Arbeitsanreize zu setzen, werden daher bei Arbeitnehmern künftig ab der Geringfügigkeitsgrenze die Rückerstattung von SV-Beiträgen und der Verkehrsabsetzbetrag erhöht. Pensionisten werden ebenfalls durch eine Erhöhung der Absetzbeträge und der Rückerstattung von SV-Beiträgen entlastet:

1.1.1. Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag

Für Arbeitnehmer wird bis zu bestimmten Einkommensgrenzen der Verkehrsabsetzbetrag erhöht. Diese Erhöhung ist als Zuschlag ausgestaltet und hebt sowohl den Verkehrsabsetzbetrag von € 400,- als auch den erhöhten Verkehrsabsetzbetrag um bis zu € 300,- an.

Bis zu einem Einkommen von € 15.500,- im Kalenderjahr wirkt sich der Zuschlag zur Gänze aus und bei Einkommen zwischen € 15.500,- und € 21.500,- wird der Zuschlag gleichmäßig eingeschliffen, sodass er bei einem Einkommen ab € 21.500,- nicht mehr zusteht.

Hinweis

Um die Lohnverrechnung nicht zu verkomplizieren und Rückforderungen bei mehreren Dienstverhältnissen zu vermeiden, soll der Zuschlag nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden.

Damit auch Pensionisten profitieren, werden sowohl der Pensionistenabsetzbetrag als auch der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag um € 200,- erhöht und betragen künftig € 600,- bzw € 964,-. Die Berücksichtigung soll unverändert wie bisher erfolgen.

1.1.2. Erhöhte Rückerstattung von SV-Beiträgen

Gleichzeitig mit den Erhöhungen dieser Absetzbeträge wird auch die maximale SV-Rückerstattung ausgedehnt: Arbeitnehmer, denen der Zuschlag zum Verkehrsabsetzbetrag zusteht, erhalten künftig eine um bis zu € 300,- höhere SV-Rückerstattung. Die bereits bisher anzuwendenden Deckelungen mit der berechneten Einkommensteuer unter null sowie maximal 50 % bestimmter Werbungskosten bleiben dabei unverändert bestehen.

Pensionisten erhalten – statt bisher € 110,- – künftig maximal € 300,- SV-Rückerstattung, gedeckelt mit der berechneten Einkommensteuer unter null sowie mit maximal 75 % bestimmter Werbungskosten.

Die Änderungen gelten ab der Veranlagung 2020. (§ 33 Abs 5 Z 3, Abs 6 Z 2 und Z 3 und Abs 8 Z 2 und Z 3 und § 124b Z 344 EStG; anwendbar ab Veranlagung 2020)

1.2. Pauschalierung für Kleinunternehmer

Für die Gruppe der Kleinunternehmer (Umsatz bis € 35.000,- pro Jahr) wird mit der Veranlagung für das Kalenderjahr 2020 im Rahmen der Einkommensbesteuerung eine Pauschalierungsmöglichkeit geschaffen, die gewährleistet, dass die Kleinunternehmer zukünftig weder eine Umsatzsteuer- noch eine klassische Einkommensteuererklärung abgeben müssen.

Die Pauschalierung steht Steuerpflichtigen offen, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder gewerbliche Einkünfte erzielen. Davon ausgenommen sind Gesellschafter-Geschäftsführer, Aufsichtsratsmitglieder oder Stiftungsvorstände.

Der pauschalierte Gewinn besteht im Unterschiedsbetrag zwischen den Betriebseinnahmen (ohne Umsatzsteuer) und einem Betriebsausgabenpauschalsatz. Vereinfachend wird in Bezug auf die Betriebseinnahmen an die Umsätze iSd § 1 Abs 1 UStG angeknüpft.

Der Betriebsausgabenpauschalsatz beträgt 45 %. Da Dienstleistungsbetriebe im Verhältnis zum Umsatz typischerweise eine geringere Kostenbelastung aufweisen, kommt für derartige Betriebe ein reduzierter Satz von 20 % zur Anwendung. Daneben sollen keine weiteren Betriebsausgaben zu berücksichtigen sein, der Grundfreibetrag steht aber nach § 10 Abs 1 Z 6 EStG zu.

Ein Wareneingangsbuch und eine Anlagenkartei sind bei Inanspruchnahme der Pauschalierung nicht erforderlich, die entsprechenden Verpflichtungen entfallen daher.  (§ 17 Abs 3a und § 124b Z 343 EStG; anwendbar ab Veranlagung 2020) 

1.3. Geringwertige Wirtschaftsgüter

Derzeit liegt die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter bei € 400,-. Diese seit knapp 40 Jahren unverändert bestehende betragliche Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wird nun angehoben:

Ab 1. 1. 2020 können Wirtschaftsgüter mit einem Wert von bis zu € 800,- als geringwertige Wirtschaftsgüter eingestuft und abgesetzt werden. Durch die Erhöhung sollen Investitionsanreize geschaffen, weil Wirtschaftsgüter und Arbeitsmittel bis zu € 800,- sofort absetzbar sind. (§ 13 und § 124b Z 342 EStG; anwendbar ab 2020)

1.4. Sachbezug Dienstwagen

  • 1.4.1. Neubemessung der CO2-Grenzwerte:
    Durch die Einführung des neuen WLTP-Messverfahrens kommt es zu einer Erhöhung der ermittelten CO2-Emissionswerte, vgl Info des BMF vom 13. 2. 2019, BMF-010222/0011-IV/7/2019, Rechtsnews 26860. Um insgesamt keine steuerliche Mehrbelastung für die Arbeitnehmer zu bewirken, werden die Grenzwerte des CO2-Ausstoßes für die Einordnung des Sachbezuges (für Fahrzeuge, die dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden) angepasst.
    Um dem technologischen Fortschritt im Bereich der Kfz-Antriebe und den dadurch sinkenden durchschnittlichen CO2-Emissionswerten Rechnung zu tragen, wird der für den reduzierten Sachbezug einschlägige Grenzwert jährlich um 3 Gramm pro Kilometer abgesenkt.
    Diese Reduktion führt in den kommenden Jahren zu folgenden für den geringeren Sachbezug relevanten CO2-Emissionswerten:

     
     

    Jahr der Erstzulassung

    Maximale CO2-Emissionswerte

    2020

    141 Gramm pro Kilometer


    2021


    138 Gramm pro Kilometer


    2022


    135 Gramm pro Kilometer


    2023


    132 Gramm pro Kilometer


    2024


    129 Gramm pro Kilometer


    ab 2025


    126 Gramm pro Kilometer


    (§ 4 Abs 1 Z 2 der SachbezugswerteVO)

    Der CO2-Emissionswert von 141 Gramm pro Kilometer gilt im Kalenderjahr 2020 für erstmalig nach dem 31. März 2020 zugelassene Kraftfahrzeuge, für die im Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gemäß KFG 1967 der WLTP-Wert bzw WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist. 
    Für alle Kfz mit einem Erstzulassungsdatum vor dem 1. 4. 2020 bzw für alle Kfz, für die nach dem 31. 3. 2020 im Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gemäß KFG 1967 kein WLTP-Wert bzw WMTC-Wert der CO2-Emissionen ausgewiesen ist, sind hingegen die bisher geltenden CO2-Emissionswertgrenzen (gem § 4 Abs 1 idF BGBl II 2015/395) weiterhin unverändert anzuwenden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass für alle Kfz, für die bereits ein Sachbezugswert ermittelt wurde, dieser weiterhin gültig ist und nicht für sämtliche Dienstwägen eine Neuberechnung stattzufinden hat. (§ 8 Abs 8 Z 1 und Z 2 der SachbezugswerteVO)
     

  • 1.4.2. Maßgeblicher CO2-Emissionswert:
    Als maßgeblicher CO2-Emissionswert ist der Wert laut Typenschein bzw Einzelgenehmigungsbescheid gemäß KFG 1967 heranzuziehen:
    a) der kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),
    b) bei extern aufladbaren Elektro-Hybridfahrzeugen der gewichtet kombinierte WLTP-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Prüfverfahren für leichte Nutzfahrzeuge (WLTP),
    c) für Krafträder der WMTC-Wert der CO2-Emissionen in Gramm pro Kilometer, ermittelt nach dem weltweit harmonisierten Emissions-Laborprüfzyklus (WMTC).
    (§ 4 Abs 1 Z 4 der SachbezugswerteVO)
     
  • 1.4.3. Auslegung Kraftfahrzeuge
    Um Auslegungsschwierigkeiten und damit einhergehende Rechtsunsicherheit zu vermeiden, soll die bisherige Rechtsauslegung explizit in der Sachbezugswerteverordnung ergänzt werden, dass § 4 der SachbezugswerteVO auf Kraftfahrzeuge iSd § 2 Abs 1 Z 1 Kraftfahrgesetz 1967 anzuwenden ist. Dabei handelt es sich um „ein zur Verwendung auf Straßen bestimmtes oder auf Straßen verwendetes Fahrzeug, das durch technisch freigemachte Energie angetrieben wird und nicht an Gleise gebunden ist“. (§ 4 Abs 1 Einleitungssatz der SachbezugswerteVO)
     
  • 1.4.4. Befreiung vom Sachbezug für arbeitgebereigene (Elektro-)Fahrräder:
    Weiters wird aus ökologischen Erwägungen § 4b der SachbezugswerteVO hinzugefügt, der eine Befreiung vom Sachbezug für zur Privatnutzung zur Verfügung gestellte arbeitgebereigene Fahrräder und Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer vorsieht. Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer sind zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb. (§ 4b der SachbezugswerteVO)
     
  • 1.4.5. Vorführwägen:
    Aufgrund unterschiedlicher Auslegungen der bisherigen Regelung in § 4 Abs 6 der SachbezugswerteVO betreffend Vorführwägen wird die Regelung dahingehend geändert, dass explizit normiert wird, dass die Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe zu den Anschaffungskosten des Kfz-Händlers hinzuzurechnen sind.
    Im Gegenzug dazu wird der Erhöhungszuschlag von bisher 20 % auf 15 % reduziert. Die Neuregelung gilt für Erstzulassungen ab dem 1. 1. 2020. (§ 4 Abs 6, § 8 Abs 8 Z 3 der SachbezugswerteVO)
     
  • 1.4.6. Einmalige Kostenbeiträge:
    Schlussendlich soll in § 4 Abs 7 der SachbezugswerteVO die bereits bisher geltende Rechtsansicht deutlicher formuliert und klargestellt werden, dass bei einmaligen Kostenbeiträgen dieser zuerst von den tatsächlichen Anschaffungskosten in Abzug zu bringen, davon der Sachbezugswert zu berechnen und dann erst der Höchstbetrag von € 720,- bzw € 960,- zu berücksichtigen ist (siehe Beispiel 2 in Rz 186 LStR 2002). (§ 4 Abs 7 der SachbezugswerteVO)

    Beispiel

    Das Kfz (Anschaffungsjahr 2015) hat einen CO2-Emissionswert von 100 g/km, daher ist ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten anzusetzen.

    Anschaffungskosten

    € 55.000,-

    Kostenbeitrag

    € 4.000,- 

     Anschaffungskosten

    € 51.000,-

    Sachbezug 1,5 % von € 51.000,-

    € 765,-

    monatlicher Sachbezug

    € 720,-

  • 1.4.7. Laufende Kostenbeiträge:
    Bei einem laufenden Kostenbeitrag ist zuerst der Sachbezugswert von den tatsächlichen Anschaffungskosten zu berechnen, davon ist der Kostenbeitrag abzuziehen und dann erst der Maximalbetrag von € 720,- bzw € 960,- zu berücksichtigen (siehe Beispiel 3 in Rz 186 LStR 2002). (§ 4 Abs 7 der SachbezugswerteVO)

    Beispiel:

    Das Kfz (Anschaffungsjahr 2015) hat einen CO2-Emissionswert von 125 g/km, daher ist ein Sachbezug von 1,5 % der Anschaffungskosten anzusetzen.

    Anschaffungskosten

    € 50.000,-

    Kostenbeitrag laufend pro Monat

    € 300,-

    Sachbezug 1,5 % von € 50.000,-

    € 750,-

    Abzüglich Kostenbeitrag laufend

    € 300,-

    Sachbezug

    € 450,-

    Hinweis
    Dieser Ansicht des BMF, die nun auch in den Verordnungstext übernommen wurde, hat das BFG jüngst in BFG 8. 8. 2019, RV/6100193/2016ÖStZB 2019/225, widersprochen. Gegen dieses BFG-Erkenntnis wurde mittlerweile eine Amtsrevision eingebracht.

(§ 15 Abs 2 Z 2 EStG und VO zur Änderung der Sachbezugswerteverordnung, BGBl II 2019/314, ausgegeben am 31. 10. 2019)

1.5. Elektronische Übermittlung von Formularen an Arbeitgeber

Es wird die Möglichkeit geschaffen, das Ergebnis des Pendlerrechners auch elektronisch zu übermitteln: In § 16 Abs 1 Z 6 lit g EStG wird hierzu gesetzlich klargestellt, dass auch die elektronische Übermittlung des amtlichen Formulars an den Arbeitgeber möglich ist. Aus diesem Grund soll auch die Pendlerverordnung geändert werden.

Der Arbeitnehmer soll somit zwei Möglichkeiten haben, beim Arbeitgeber das Pendlerpauschale und den Pendlereuro zu beantragen: entweder indem er – wie bisher – das Ergebnis des Pendlerrechners ausdruckt, unterschreibt und abgibt oder indem er es elektronisch signiert und elektronisch übermittelt. (§ 16 Abs 1 Z 6 lit g EStGtritt am 30. 10. 2019 in Kraft; und Entwurf zur Änderung der Pendlerverordnung; Kundmachung im BGBl bleibt abzuwarten)

Im Sinne der Digitalisierung kann künftig auch die Erklärung zur Berücksichtigung von Familienbonus Plus und Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag elektronisch beim Arbeitgeber abgegeben werden. (§ 129 Abs 1, Abs 2 Z 4, Abs 5 und Abs 6 Z 1 und Z 4 sowie Abs 6 Z 7 EStG; tritt am 30. 10. 2019 in Kraft)

1.6. Zuschreibungsobergrenze nach Umgründungen

§ 6 Z 13 EStG sieht vor, dass die generelle Zuschreibungsverpflichtung des § 208 UGB idF Rechnungslegungs-Änderungsgesetz 2014, BGBl I 2015/22, auch für den steuerlichen Wertansatz von Anlagegütern maßgeblich ist. Aufgrund der Rechtsprechung des VwGH (VwGH 22. 5. 2014, 2010/15/0127, ÖStZB 2014/333) kommt es auch bei steuerneutralen Umgründungen aus unternehmensrechtlicher Sicht stets zu einem Anschaffungsvorgang, sodass eine neue Anschaffungskostenobergrenze für die Zuschreibung gilt, die in weiterer Folge auch für das Steuerrecht maßgeblich ist.

Um zu vermeiden, dass – insbesondere nach erheblichen steuerwirksamen Beteiligungsabschreibungen – Zuschreibungen gezielt durch Umgründungen verhindert werden, wird § 6 Z 13 EStG durch eine steuerliche Sonderregelung ergänzt:

Demnach hat bei Vorliegen einer entsprechenden Werterholung steuerlich stets eine Zuschreibung bis zu den ursprünglichen, vor der Umgründung maßgeblichen Anschaffungskosten zu erfolgen. Die Regelung ist erstmals für Zuschreibungen nach Umgründungen anzuwenden, die nach dem 30. 4. 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden. (§ 6 Z 13 und § 124b Z 341 EStG; anwendbar für Zuschreibungen nach Umgründungen, die nach dem 30. 4. 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden)

1.7. Pflichtveranlagung

Beschränkt steuerpflichtige Personen, die zwei Dienstverhältnisse in Österreich haben, unterliegen – anders als unbeschränkt Steuerpflichtige – nicht der Pflichtveranlagung. Dadurch fallen solche Personen in eine niedrigere Progressionsstufe, weil für die Ermittlung der Steuer nicht die Summe beider Gehälter herangezogen wird.

Um diese Ungleichmäßigkeit der Besteuerung zu beseitigen wird ab 2020 für beschränkt steuerpflichtige Personen eine Pflichtveranlagung bei Vorliegen zweier Dienstverhältnisse eingeführt. (§ 102 Abs 1 Z 2 lit b und Z 3 und § 124b Z 344 EStG; anwendbar  ab 2020)

1.8. Freiberufliche Vertretungsärzte

Es wird festgelegt, dass freiberufliche Vertretungsärzte, die nach dem Freiberuflichen-Sozialversicherungsgesetz pflichtversichert sind, künftig Einkünfte aus selbstständiger Arbeit beziehen. (§ 22 Z 1 lit b EStGtritt am 30. 10. 2019 in Kraft)

1.9. Familienbonus Plus

§ 33 Abs 3a Z 4 EStG wird dahingehend geändert, dass in bestimmten Fällen die Lebensgemeinschaft – als Voraussetzung für den Familienbonus Plus – nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestehen muss. Wenn sich beispielsweise nicht verheiratete Eltern in den ersten sechs Monaten eines Jahres trennen, wäre diese Voraussetzung nämlich nicht erfüllt und jener Elternteil, der zwar nicht die Familienbeihilfe bezieht, dem aber ein Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, würde in diesem Fall rückwirkend den Anspruch auf den Familienbonus Plus verlieren. Diese Folge soll jedoch nicht eintreten und soll daher geändert werden.

Beispiel

Die Steuerpflichtigen A und B haben gemeinsam ein zehnjähriges Kind und leben bis zur Trennung am 25. Mai in einer Lebensgemeinschaft. A bezieht das gesamte Kalenderjahr Familienbeihilfe für das Kind, B zieht am 25. Mai aus der gemeinsamen Wohnung aus und leistet ab Juni den vollen gesetzlichen Unterhalt, weshalb B für 7 Monate der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht.
Die Lebensgemeinschaft hat in diesem Kalenderjahr nicht mehr als sechs Monate bestanden. Da B aber für das gesamte restliche Kalenderjahr der Unterhaltsabsetzbetrag zusteht, soll B auch für die ersten fünf Monate den Anspruch auf den Familienbonus Plus nicht verlieren.
Der zustehende Familienbonus Plus kann daher entweder von A und B je zur Hälfte beantragt (12 x € 62,50 = € 750,-) oder von einem der beiden zur Gänze (12 x € 125,- = € 1 500,-) beantragt werden.

Die Änderung gilt bereits für das Kalenderjahr 2019. (§ 33 Abs 3a Z 4, Abs 10 und Abs 11 sowie § 124b Z 345 EStG; anwendbar  ab 2019)

1.10. Lohnzettel

Ergänzend zu § 84 Abs 1 Z 2 EStG, wonach der Lohnzettel alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten zu enthalten hat, wird klarstellend ergänzt, welche Angaben der Lohnzettel betreffend Familienbonus Plus zu enthalten hat (nämlich die Anzahl, Name, Versicherungsnummer, Geburtsdatum und Wohnsitzstaat der Kinder, für die ein Familienbonus Plus berücksichtigt wurde, sowie die Monate und die Höhe des berücksichtigten Familienbonus Plus).

Dies gilt bereits erstmals für Lohnzettel 2019. (§ 84 Abs 5 und § 124b Z 345 EStG; anwendbar für Lohnzettel ab 2019)

1.11. Sonstige Bezüge

Die geltende Regelung des § 67 Abs 2 EStG über die Ermittlung des Jahressechstels sieht eine unterjährige Hochrechnung der bisher zugeflossenen laufenden Bezüge auf einen voraussichtlichen Jahresbezug vor. Im Falle von starken Bezugsschwankungen, zB durch unterjährige Auszahlung von (gewinnabhängigen) Prämien, Gehaltsreduktionen, Verlagerung von Sonderzahlungen in Monate, in denen mehrere laufende Bezüge anfallen (etwa Verlagerung der Weihnachtsremuneration in das erste Halbjahr), führt die Hochrechnung des Jahressechstels dazu, dass weit mehr als ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstiger Bezug mit den festen Steuersätzen gemäß Abs 1 besteuert wird (zB VwGH 25. 7. 2018, Ro 2017/13/0005, ÖStZB 2018/188). Dieses Ergebnis erscheint nicht sachgerecht.

Durch die Anfügung des letzten Satzes im § 67 Abs 2 EStG wird nun klargestellt, dass in einem Kalenderjahr maximal ein Sechstel der im Kalenderjahr zugeflossenen laufenden Bezüge als sonstige Bezüge mit den festen Steuersätzen gem § 67 Abs 1 EStG besteuert werden darf. 

Hinweis

Dies gilt jedoch nicht für Fälle einer unterjährigen Elternkarenz.

Nach dem neu geschaffenen § 77 Abs 4a EStG hat der Arbeitgeber in Fällen, in denen mehr als ein Sechstel der zugeflossenen laufenden Bezüge nach § 67 Abs 1 EStG begünstigt behandelt wurde, die sonstigen Bezüge bei Auszahlung des letzten laufenden Bezuges verpflichtend aufzurollen und den Überhang nach dem Lohnsteuertarif (§ 67 Abs 10 EStG) zu versteuern.

Die Neuregelung kommt erstmals für das Kalenderjahr 2020 zur Anwendung. (§ 67 Abs 2, § 77 Abs 3 und Abs 4a und § 124b Z 344 EStG; anwendbar  ab 2020)

1.12. Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage

In § 3 Abs 1 Z 4 lit f und § 25 Abs 1 Z 3 lit f EStG wird normiert, dass Ausgleichszulagen ab 2020 grundsätzlich steuerpflichtig sind und nur mehr der Anteil der Richtsatzerhöhung für Kinder bei Gewährung einer Ausgleichszulage steuerfrei ist. Zu einer tatsächlichen Steuerpflicht wird es aufgrund der niedrigen Höhe der Ausgleichszulage in den meisten Fällen ohnehin nicht kommen.

Durch die Steuerpflicht der Ausgleichszulagen erfolgt künftig auch keine Gegenrechnung dieser Leistungen im Rahmen der SV-Rückerstattung mehr (ausgenommen für steuerfreie Beträge, die aufgrund von Richtsatzerhöhungen für Kinder gewährt werden).

Hintergrund für die Streichung dieses Steuerprivilegs ist das Ziel, Ausgleichszulagenbezieher und Personen mit gleich hoher Eigenpension künftig steuerrechtlich gleichzustellen. (§ 3 Abs 1 Z 4 lit f, § 25 Abs 1 Z 3 lit f und § 124b Z 344 EStG; anwendbar  ab 2020)

Hinweis

Damit die betroffenen Ausgleichszulagenbezieher durch die Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage keine Einkommenseinbußen erleiden, wird gleichzeitig die Ausgleichszulage für Ehepaare 2020 außertourlich von € 1.398,97 (Wert 2019) auf € 1.472,- angehoben. (§ 293 Abs 1 lit a sublit aa ASVG idF Pensionsanpassungsgesetz 2020, BGBl I 2019/98, ausgegeben am 22. 10. 2019; zum GSVG und BSVG siehe weiter unten)

1.13. SV-OG – Stiftungen

Die im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform, BGBl I 2018/100Rechtsnews 26585, aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen werden von der Körperschaftssteuer sowie die Leistungen an die Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Zwecke von der Einkommenssteuer befreit. (§ 3 Abs 1 Z 36 EStGtritt am 30. 10. 2019 in Kraft)

Hinweis

Mit einer Änderung des StiftEG durch das BG BGBl I 2019/100 wird die - im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform, BGBl I 2018/100, geschaffene – Möglichkeit, das Vermögen von Betriebskrankenkassen an Privatstiftungen zu übertragen, auch von der Stiftungseingangssteuer befreit, sofern die Steuerschuld vor dem 1. 1. 2021 entstehen würde. (BGBl I 2019/100, ausgegeben am 25. 10. 2019; [§ 27-Antrag des Budgetausschusses 690 26. GP; NR 230/BNR])

1.14. Freigrenze für Kapitaleinkünfte von Agrargemeinschaften

Nach derzeitiger Verwaltungspraxis sind Ausschüttungen bis zu € 2.000,- steuerfrei (Freigrenze), weil diesen Ausschüttungen vielfach in gleicher Höhe Ausgaben gegenüberstehen (vgl Rz 6218 EStR). Eine solche Freigrenze soll nunmehr auch gesetzlich geregelt werden.

In Anbetracht der klimatischen Veränderungen und den daraus folgenden Schäden insbesondere in Wirtschaftswäldern steigen jedoch auch bei Agrargemeinschaften die finanziellen Anforderungen, sodass auch oft seitens der Mitglieder ein höherer Beitrag zu leisten ist. Die Freigrenze für Einkünfte aus Kapitalvermögen von den Agrargemeinschaften wird daher auf € 4.000,- gesetzlich festgelegt. (§ 27 Abs 2 Z 1 lit d EStGtritt am 30. 10. 2019 in Kraft)

1.15. Valorisierung der Behindertenfreibeträge

Da die Freibeträge seit 1988 nicht valorisiert wurden, haben sie 65 % ihres Wertes eingebüßt. Daher werden die Behindertenfreibetrage entsprechend dem Wertverlust angehoben:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

ein Freibetrag von Euro

25 % bis 34 %

€ 124,-

35 % bis 44 %

€ 164,-

45 % bis 54 %

€ 401,-

55 % bis 64 %

€ 486,-

65 % bis 74 %

€ 599,-

75 % bis 84 %

€ 718,-

85 % bis 94 %

€ 837,-

ab 95 %

€ 1.198,-

(§ 35 Abs 3 EStGtritt am 30. 10. 2019 in Kraft)

Nach dem angenommenen Entschließungsantrag vom 19. 9. 2019, 275/UEA, wird der BMF zudem ersucht, eine Adaptierung der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen mit folgendem Inhalt noch vor dem 1. 11. 2019 zu erlassen (NR 19. 9. 2019, 104/E):

Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sollen ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

  • Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids € 98,-
  • Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit € 72,-
  • Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit € 59,-

pro Kalendermonat zu berücksichtigen sein.

Für Körperbehinderte, die zur Fortbewegung ein eigenes Kraftfahrzeug benützen, soll zudem zur Abgeltung der Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann, ein Freibetrag von € 219,- monatlich zu berücksichtigen sein.

=> Die Kundmachung einer entsprechenden Änderung der VO im BGBl bleibt noch abzuwarten.

2. KStG
2.1. Umsetzung ATAD 2

Im Körperschaftsteuergesetz wird eine Sonderregel für hybride Gestaltungen geschaffen (Umsetzung ATAD 2):

Die RL (EU) 2016/1164 des Rates vom 12. 7. 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes (Anti Tax Avoidance Directive, ATAD), bezüglich hybrider Gestaltungen mit Drittländern geändert durch die RL (EU) 2017/952 des Rates vom 29. 5. 2017 (ATAD II), sieht umfassende Regelungen zur Neutralisierung von hybriden Gestaltungen vor.

Die ATAD 2 enthält Regelungen für hybride Gestaltungen, die zu einem doppelten Abzug von Aufwendungen (Art 9 Abs 1 lit a ATAD) oder zu einem Abzug von Aufwendungen ohne korrespondierende Erfassung der Erträge als Einnahmen führen (Art 9 Abs 1 lit b ATAD).

Das Körperschaftsteuerrecht enthält schon derzeit Bestimmungen, die bestimmte Gestaltungen bei hybriden Finanzinstrumenten durch ein Abzugsverbot der Aufwendungen (§ 12 Abs 1 Z 10) oder eine steuerpflichtige Erfassung von Beteiligungserträgen (§ 10 Abs 4) neutralisieren. Diese Vorschriften sollen auch weiterhin zur Anwendung kommen. Überdies können schon nach allgemeinem österreichischen Steuerrecht bestimmte nach der ATAD zu neutralisierende hybride Gestaltungen gar nicht eintreten, weshalb insoweit kein Regelungsbedarf besteht; dies betrifft fiktive Zahlungen zwischen dem Stammhaus und einer Betriebsstätte eines Unternehmens (Art 2 Nr. 9 lit f ATAD) sowie die Nutzung überschüssiger Steuergutschriften bei der hybriden Übertragung eines Finanzinstruments (Art 9 Abs 6 ATAD).

Dennoch ist es notwendig, in Umsetzung der ATAD weitere Vorschriften für die von der RL erfassten hybriden Gestaltungen zu erlassen. Hiefür wird in § 14 eine eigene Sondervorschrift für hybride Gestaltungen geschaffen. Entsprechend den Vorgaben der ATAD tritt diese Sondervorschrift mit 1. 1. 2020 in Kraft. (§ 14 und § 26c Z 72 KStG; anwendbar  ab 2020)

Hinweis

Die Umsetzung der Regelungen für sogenannte umgekehrte hybride Gestaltungen (Art 9a ATAD) soll erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, weil diese nach der ATAD erst ab 1. 1. 2022 anzuwenden sind. Im ME (147/ME NR 26. GP ) war eine solche Regelung noch im  § 14 Abs 10 KStG geplant, im IA war diese jedoch nicht mehr enthalten.

2.2.  MiFiGG 2017 – Inkrafttreten

Die Europäische Kommission hat die Steuerbegünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFiGG 2017, BGBl I 2017/106, Rechtsnews 23938nicht untersagt .

Aus Gründen der Transparenz und Rechtssicherheit wird das Inkrafttretensdatum mit 1. 10. 2019 für sämtliche steuerliche Regelungen betreffend Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften ausdrücklich im Gesetzestext festgehalten. (§ 5 Z 14, § 6b, § 26c Z 65 KStG; § 27 Abs 7, § 124b Z 326 EStG; anwendbar  ab 1. 10. 2019)

Hinweis

Das Inkrafttreten der Steuerbegünstigungen für Mittelstandsfinanzierungsgesellschaften (MiFiGG 2017, BGBl I 2017/106 , Rechtsnews 23938) mit 1. 10. 2019 wurde zudem auch durch BGBl I 2019/88, ausgegeben am 23. 9. 2019, Rechtsnews 27979, kundgemacht.

2.3. Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren

Das Abzugsverbot für Zinsen und Lizenzgebühren gem § 12 Abs 1 Z 10 KStG soll – vor dem Hintergrund der Einführung der Hinzurechnungsbesteuerung gem § 10a – nicht zur Anwendung kommen, wenn eine ausreichende Besteuerung der Zinsen und Lizenzgebühren aufgrund der Hinzurechnungsbesteuerung sichergestellt ist.

Die Ausnahme vom Abzugsverbot ist erstmalig bei der Veranlagung 2019 anzuwenden. (§ 12 Abs 1 Z 10 und § 26c Z 73 KStG; anwendbar  ab Veranlagung 2019)

2.4. SV-OG – Stiftungen

Die im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform, BGBl I 2018/100, Rechtsnews 26585, aus dem Vermögen der bisherigen Betriebskrankenkassen errichteten Stiftungen werden von der Körperschaftssteuer sowie die Leistungen an die Versicherten im Rahmen der gesetzlichen Zwecke von der Einkommenssteuer befreit. (§ 5 Z 15 und § 21 Abs 2 Z 3 KStGtritt am 30. 10. 2019 in Kraft)

Hinweis

Mit einer Änderung des StiftEG durch das BG BGBl I 2019/100 wird die - im Rahmen der Sozialversicherungs-Organisationsreform, BGBl I 2018/100, geschaffene – Möglichkeit, das Vermögen von Betriebskrankenkassen an Privatstiftungen zu übertragen, auch von der Stiftungseingangssteuer befreit, sofern die Steuerschuld vor dem 1. 1. 2021 entstehen würde. (BGBl I 2019/100, ausgegeben am 25. 10. 2019; [§ 27-Antrag des Budgetausschusses 690 26. GP; NR 230/BNR])

3. UmgrStG

Aufgrund der Judikatur des EuGH (EuGH 22. 3. 2018, C-327/16 , Marc Jacob und Marc Lassus) hat sich gezeigt, dass der Anwendungsbereich der derzeitigen Regelung des Anteilstausches im Umgründungssteuergesetz zu eng ist und deshalb unionsrechtskonform ausgeweitet werden muss.

Bei Einbringungen nach dem 31. 12. 2019 soll das Anteilstausch-Regime des § 16 Abs 1a UmgrStG daher grundsätzlich auch bei Einbringungen von Kapitalanteilen durch natürliche Personen oder durch beschränkt Steuerpflichtige zur Anwendung gelangen. Dabei wird im neu eingefügten § 17 Abs 1a UmgrStG ein Nichtfestsetzungskonzept vorgesehen. (§ 16 Abs 1a, § 17 Abs 1a, § 20 Abs 2 Z 5 sowie 3. Teil Z 35 UmgrStG; anwendbar  auf Einbringungen, die  nach dem 31. 12. 2019 beschlossen oder vertraglich unterfertigt werden)

4. UStG

4.1. Anhebung der Umsatzgrenze für Kleinunternehmerbefreiung

Die Umsatzgrenze für die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerbefreiung (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG 1994) wird ab 1. 1. 2020 (von derzeit € 30.000,-) auf den für Österreich unionsrechtlich zulässigen Höchstbetrag von € 35.000,- ausgeweitet. (§ 6 Abs 1 Z 27 und § 21 Abs 6, § 28 Abs 49 Z 1 UStG; anwendbar  ab 2020)

Gleichermaßen wird auch die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen ab 2020 angepasst.  (§ 21 Abs 6, § 28 Abs 49 Z 1 UStG, Änderung der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl II 2019/313; anwendbar ab 2020) 

In der Verordnung betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl II 2019/313, wird zudem auch klargestellt, dass bei der Umsatzgrenze von € 35.000,- Umsätze außer Ansatz bleiben, die nach § 6 Abs 1 Z 7 bis Z 28 UStG 1994 unecht steuerfrei sind. 

4.2. Vorsteuerabzug für Elektrofahrräder

Es wird (im Falle einer unternehmerischen Nutzung) ab 2020 die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs für Krafträder mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (zB Motorfahrräder, Motorräder mit Beiwagen, Quads, Elektrofahrräder und Selbstbalance-Roller mit ausschließlich elektrischem oder elektrohydraulischem Antrieb) geschaffen.

Für Betriebe soll dadurch der Anreiz erhöht werden, Mitarbeitern vermehrt Elektrofahrräder anzubieten. (§ 12 Abs 2 Z 2a, § 28 Abs 49 Z 1 UStG; anwendbar ab 2020)

4.3. Ermäßigter Steuersatz für E-Books und E-Papers

Der ermäßigte Steuersatz von 10 % für derzeit begünstigte Druckwerke in physischer Form soll ab 1. 1. 2020 auch für elektronische Publikationen iSd Anlage 1 Z 33 (wie bspw E-Books und E-Papers) angewandt werden, sofern diese nicht vollständig oder im Wesentlichen aus Video- oder Musikinhalten bestehen bzw Werbezwecken dienen.

Maßgebend soll sein, dass die elektronische Publikation im Wesentlichen die gleiche Funktion wie das physische Druckwerk im Sinne der Anlage 1 Z 33 erfüllt. Elektronische Bücher, Broschüren, Zeitungen, etc sind demnach nur dann begünstigt, wenn sie – wären sie auf Papier gedruckt – in der herkömmlichen Form dem ermäßigten Steuersatz unterliegen würden. Die elektronisch publizierten Inhalte sollen somit für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes grundsätzlich aus schriftlichen bzw lesbaren Inhalten bestehen, also vorwiegend text- bzw bildbasiert sein und keine interaktive Funktion haben. Sie sollen ihrem Wesen nach der Funktion eines physischen Druckwerks entsprechen. Eine Recherchedatenbank ist daher keine elektronische Publikation im Sinne der Anlage 1 Z 33, da diesfalls eine andere Dienstleistung – nämlich der Zugang zu Recherche-Archiven – im Vordergrund steht. Die Definition von physischen Druckwerken im Sinne der Anlage 1 Z 33 ergibt sich aus der Kombinierten Nomenklatur.

Hörbücher, die im Wesentlichen die gleiche Funktion wie gedruckte Bücher im Sinne der Anlage 1 Z 33 lit a erfüllen, unterliegen auch dem ermäßigten Steuersatz.

Für die Begünstigung ist es somit schädlich, wenn das elektronische Medium vollständig oder im Wesentlichen (audio)visuelle Inhalte (zB Videos) aufweist oder eine Interaktionsmöglichkeit hat (zB Routenplanfunktion einer elektronischen Karte), die physischen Druckwerken originär nicht zukommen kann. Die Möglichkeit jedoch, dass bspw gewisse Artikel im Rahmen eines Online-Forums kommentiert werden können, oder dass Zeitschriften mit einer Suchfunktion ausgestattet sind, haben hiebei keinen Einfluss auf die Beurteilung als elektronische Version eines physischen Druckwerks.

Der Bezug der gesamten elektronischen Publikation (zB Buch, Zeitung) ist für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nicht erforderlich. Auch elektronische Publikationen, die nur Teile des (gesamten) physischen Druckwerks darstellen (zB Artikel einer Zeitung), unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. (§ 10 Abs 2 Z 9, § 28 Abs 49 Z 1 UStG; anwendbar ab 2020)

4.4. Ermäßigter Steuersatz für Assistenzhunde

Alle Assistenzhunde gem § 39a Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl 1990/283 in der jeweils geltenden Fassung, und nicht nur ausgebildete Blindenführhunde sollen vom ermäßigten Steuersatz von 10 % erfasst werden, jedoch nur, wenn sie ausschließlich den Behinderten für den persönlichen Gebrauch dienen. (Z 1 der Anlage 1 zu § 10 Abs 2 UStGtritt am 30. 10. 2019 in Kraft)

4.5. Konsignationslager

Für die umsatzsteuerliche Beurteilung von Umsätzen iZm Konsignationslagern soll ab 1. 1. 2020 eine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen werden. (Art 1a, Art 3 Abs 2, Art 7 Abs 1 Z 1, Art 21 Abs 3, Abs 4, Abs 6 und Abs 7, § 28 Abs 49 Z 1 UStG; anwendbar ab 2020)

4.6. Steuerfreiheit von ig Lieferungen

Bezüglich Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen werden ab 2020 die materiell-rechtlichen Voraussetzungen ausgeweitet:

Für die Steuerbefreiung von innergemeinschaftlichen Lieferungen ist es demnach (neben den bisherigen Voraussetzungen) materiell-rechtliche Voraussetzung, dass

  • dem Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers, die von einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, mitgeteilt wurde und
  • der Lieferer seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung nachgekommen ist.

(Art 7 Abs 1 Z 3, Z 4 und Z 5, § 28 Abs 49 Z 1 UStG; anwendbar ab 2020)

4.7. Reihengeschäfte

Für die Beurteilung von Reihengeschäften bzw für die Zuordnung der bewegten Lieferung soll ab 2020 (in Umsetzung der RL 2006/112/EG idF RL (EU) 2018/1910 ) eine EU-weit einheitliche Regelung vorgesehen werden.

Ein Reihengeschäft liegt vor, wenn mehrere Unternehmer Umsatzgeschäfte über dieselben Gegenstände abschließen (mehrere Lieferungen in einer Reihe) und diese Gegenstände unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer (Empfänger) in der Reihe versandt oder befördert werden. Nicht maßgeblich ist, wie viele Personen Teil des Reihengeschäfts sind und ob es sich um Warenlieferungen innerhalb der Union oder mit Drittlandsbezug handelt. Die Bestimmung kommt auch zur Anwendung, wenn die letzte Person in der Reihe ein Nichtunternehmer ist.

Für die Frage, wer die Gegenstände versendet oder befördert, ist in unionsrechtskonformer Interpretation grundsätzlich darauf abzustellen, auf wessen Rechnung die Versendung oder Beförderung passiert.

Beauftragt allerdings ein Unternehmer eine andere Person in der Reihe die Gegenstände auf Rechnung des Unternehmers zu befördern oder zu versenden, ist die Beförderung oder Versendung der beauftragten Person zuzuschreiben.

Beispiel
Der österreichische Unternehmer Ö1 verkauft Waren an den österreichischen Unternehmer Ö2, der diese wiederum an den deutschen Unternehmer D verkauft. D trägt vertragsgemäß die Kosten der Güterbeförderung und beauftragt Ö2 mit deren Durchführung. Ö2 beauftragt den Spediteur S, der die Waren direkt von Ö1 zu D nach Deutschland befördert.
Lösung
Da die Güterbeförderung zwar auf Rechnung des D erfolgt, dieser aber eine andere Person in der Reihe (Ö2) beauftragt, ist die Versendung Ö2 (als Zwischenhändler) zuzuschreiben. Tritt Ö2 mit seiner österreichischen UID-Nummer gegenüber Ö1 auf, liegt die bewegte Lieferung zwischen Ö2 und D vor.

(§ 3 Abs 15, § 28 Abs 49 Z 1 UStG; anwendbar ab 2020)

5. Motorbezogene Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer

5.1. Motorbezogene Versicherungssteuer

Eine Lenkungswirkung im Umweltbereich soll in Zukunft nicht nur beim Kauf eines Kraftfahrzeuges (durch die Normverbrauchsabgabe) erfolgen, sondern auch in der laufenden Besteuerung implementiert werden. Deshalb soll die Besteuerung von Personenkraftwagen und Krafträdern im Rahmen der motorbezogenen Versicherungssteuer und Kraftfahrzeugsteuer sozial verträglich und ökologisch umgestaltet werden.

In Zukunft soll für nach dem 30. 9. 2020 neu zugelassene Kfz – neben der Leistung des Verbrennungsmotors (bzw des Hubraums für Krafträder) – auch der CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeuges im Steuersatz berücksichtigt werden.

Es sind nur zukünftig erstmalig zugelassene Kraftfahrzeuge betroffen, da ausschließlich zukünftige Kaufentscheidungen beeinflusst werden sollen. Die Abzugsbeträge für den CO2-Ausstoß und die Kilowatt im Steuersatz, sollen jährlich sinken, um den Lenkungseffekt zu unterstützen, weil aufgrund der technischen und regulatorischen Änderungen mit sinkenden Werten zu rechnen ist. (§ 5 Abs 1 Z 3 und Abs 5 sowie § 6 Abs 3 Z 1, Z 2, Z 8 und Z 9, § 12 Abs 3 Z 32 VersStG; anwendbar  für Erstzulassungen nach dem 30. 9.  2020)

5.2. Kraftfahrzeugsteuer

Die Bemessungsgrundlage der Kraftfahrzeugsteuer für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (Personenkraftwagen) und der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e (Krafträder) soll für nach dem 30. 9. 2020 neu zugelassene Kfz – analog zur motorbezogenen Versicherungssteuer – ökologisch und sozial verträglich umgestaltet werden. (§ 5 Abs. 1, 2 und 6 KfzStG)

6. Elektrizitätsabgabegesetz

Photovoltaikanlagen leisten einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Stromerzeugung. In Umsetzung von „Leuchtturm 6“ der Integrierten Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung „mission 2030“ sollen voraussichtlich ab 2020 zusätzliche Anreize zur „Eigenstromerzeugung“ durch Photovoltaik gesetzt werden und die Eigenstromsteuer für Photovoltaikanlagen abgeschafft werden.

Die jährlich nachweisbar selbst verbrauchte elektrische Energie soll demnach von der Steuer befreit werden, soweit sie mittels Photovoltaik von Elektrizitätserzeugern selbst erzeugt und nicht in das Netz eingespeist, sondern selbst verbraucht wird. (§ 2 Z 3 und Z 4, § 7 Abs 8 Elektrizitätsabgabegesetz; anwendbar voraussichtlich ab 2020, bedarf nämlich beihilfenrechtlichen Freistellung)

7. Erdgasabgabegesetz, Mineralölsteuergesetz

In Umsetzung von „Leuchtturm 7“ der Integrierten Klima- und Energiestrategie der Bundesregierung „mission 2030“ sollen (voraussichtlich ab 2020) Wasserstoff und „Biogas“ grundsätzlich nicht weiter dem Mineralölsteuergesetz 1995 (MinStG 1995) unterliegen, sondern weitgehend dem Erdgasabgabegesetz zugeordnet werden. Eine Steuerbegünstigung soll für nachhaltig erzeugtes Biogas und für erneuerbaren Wasserstoff vorgesehen werden. (§ 2 Abs 1, § 3 Abs 2, § 5 Abs 4, § 8 Abs 5 Erdgasabgabegesetz; anwendbar voraussichtlich ab 2020, bedarf  nämlich einer beihilfenrechtlichen Freistellung)

Zu beachten ist aber folgende Einschränkung: Soweit Biogas (verflüssigt) dem Steueraussetzungsverfahren unterliegt, soll es wegen zwingender EU-Rechtsvorschriften weiter dem MinStG 1995 unterliegen, jedoch einer günstigeren Besteuerung unterzogen werden.

LNG-Besteuerung (verflüssigtes Erdgas) soll ebenfalls im MinStG 1995 geregelt werden. Weiterhin Steuerbefreiung für LNG aus erneuerbaren Quellen („Bio-LNG“, dzt noch nicht am Markt). Begünstigte Besteuerung für fossiles LNG, entsprechend Erdgasabgabesatz. (§ 2 Abs 1 Z 1, § 3 Abs 1 Z 6 und Z 8, § 4 Abs 1 Z 10, § 64t Abs 2 MinStG; anwendbar voraussichtlich ab 2020)

8. BAO

Im Bereich der elektronischen Einsichtnahme in Akten werden ab 2020 Maßnahmen zur Entbürokratisierung und Verwaltungsvereinfachung getroffen. ZB soll die bisher vorgesehene Erteilung eines Bewilligungsbescheides entfallen. (§ 90a und § 323 Abs 65 BAO; anwendbar ab 2020)

9. Normverbrauchsabgabegesetz

Grundlage der Berechnung der Normverbrauchsabgabe (NoVA) für Personenkraftwagen ist seit März 2014 der CO2-Emissionswert in Gramm CO2/km.

Bisher wurde zur Feststellung des CO2/km-Wertes auf den NEFZ (Neuer Europäischer Fahrzyklus) abgestellt. Dieser stand in Kritik, zu Ergebnissen zu führen, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen (bei „normalen“ Fahrverhältnissen im Gegensatz zu den Normverhältnissen am Prüfstand) entsprachen und wurde bzw wird in mehreren Stufen durch das Messverfahren WLTP (Worldwide Harmonized Light Vehicles Test Procedure) ersetzt. WLTP basiert auf weltweit gesammelten Fahrdaten und erzielt mit seiner dynamischeren Ausrichtung realistischere, im Regelfall höhere Messergebnisse hinsichtlich Treibstoffverbrauch und CO2-Emissionen. Die bislang vorliegenden Informationen lassen eine Erhöhung der CO2-Emissionswerte im Vergleich zu NEFZ in einer Größenordnung von durchschnittlich ungefähr 20 % – 25 % erwarten. Dabei werden verschiedene Fahrzeugmodelle – auch je nach Ausstattung – unterschiedlich betroffen sein.

Ziel ist es die Abgabenbelastung insgesamt nicht zu erhöhen, gleichzeitig aber eine ökologischere Treffsicherheit im Rahmen der NoVA zu erreichen. Daher soll ab 2020 in einem ersten Schritt die bestehende NoVA-Formel annäherungsweise an die neuen bzw künftigen CO2-Emissionswerte angepasst werden sowie der Malusbetrag für Fahrzeuge mit besonders hohen CO2-Emissionen von derzeit € 20,- auf € 40,- je g/km angepasst werden. Auch für Krafträder (insb Motorräder) soll die NoVA künftig auf Basis der CO2-Emissionswerte erhoben werden.

In Anbetracht EU-rechtlicher Vorgaben und technischer Veränderungen ist davon auszugehen, dass die CO2-Emissionswerte in den kommenden Jahren laufend absinken werden. Dem soll durch eine zweijährliche Reduktion des Abzugsbetrages von 55g für Krafträder bzw jährliche Reduktion von 115g für sonstige Kraftfahrzeuge in Höhe des Wertes zwei bzw drei, beginnend ab 1. Jänner 2024 bzw. 1. Jänner 2021, Rechnung getragen werden.

In Fällen, in denen Kraftfahrzeuge vor dem 1. 1. 2020 im übrigen Unionsgebiet bereits zugelassen waren, oder in denen Kraftfahrzeuge im Inland vor diesem Zeitpunkt zugelassen wurden, für sie aber zunächst keine NoVA zu entrichten war (zB Fahrschulfahrzeuge), sollen die derzeit geltenden Regelungen weiter Anwendung finden, auch wenn der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebende Vorgang nach dem 31. 12. 2019 liegt.
Liegt für Kraftfahrzeuge ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor, der vor dem 1. 12. 2019 abgeschlossen wurde, besteht die Möglichkeit einer Anwendung der derzeit geltenden Regelungen, wenn der für die Entstehung der Abgabenschuld maßgebende Vorgang nach § 1 Z 1 oder Z 2 zwar nach dem 31. Dezember 2019, jedoch vor dem 1. 6. 2020 liegt.  (§ 6 Abs 1 bis Abs 5, § 15 Abs 19 bis Abs 22 NoVAG; anwendbar ab 2020)

Vorgänge in Bezug auf Kfz, die von Menschen mit Behinderungen zur persönlichen Fortbewegung verwendet werden, werden von der Normverbrauchsabgabe befreit, sofern der Behinderte eine eigene Lenkerberechtigung hat oder glaubhaft macht, dass das Kfz überwiegend für seine persönliche Beförderung benützt wird. (§ 3 Z 5 NoVAGtritt am 30. 10. 2019 in Kraft)

10. Tabaksteuergesetz

Die Tabaksteuersätze für Tabakwaren iSd TabStG 1995 werden stufenweise angepasst.

Bei den Tabaksteuersätzen für Zigaretten werden ab 1. 4. 2020 das mengenbezogene Steuerelement in drei Stufen (2020-2022) zu jeweils fünf Euro je 1 000 Stück angehoben und das wertabhängige Steuerelement in drei Stufen zu jeweils 1,5 % des Kleinverkaufspreises gesenkt.

Die Mindestverbrauchsteuer auf Feinschnitttabak für selbst gedrehte Zigaretten wird ebenfalls ab 1. 4. 2020 in drei Stufen (2020-2022) von derzeit € 110,- auf € 140,- je Kilogramm angepasst.

Der Tabaksteuersatz für Tabak zum Erhitzen wird ebenfalls in drei Stufen angehoben. (§ 4 Abs 1 Z 1, Z 3 und Z 5, § 4 Abs 3 und § 44s Abs 1 und Abs 2 TabStG 1995; anwendbar ab 1. 4. 2020)

11. Tabakmonopolgesetz

Für aktive behinderte Trafikanten gibt es weiterhin geringere Chancen, ein größeres Tabakfachgeschäft zu übernehmen, während neu bestellte Trafikanten bei größeren, umsatzstärkeren Trafiken mit deren Führung manchmal überfordert sind.

Um Besitzern umsatzschwächerer Tabaktrafiken eine Karrieremöglichkeit innerhalb des Tabakmonopolsystems bieten zu können, sollen ab 2020 bei öffentlichen Ausschreibungen behinderte Trafikanten anderen Bewerbern mit einem speziellen Vorzugsrecht vorgezogen werden. Das neue Vorzugsrecht soll nur für aktive Trafikanten gelten, die im Zeitpunkt der Vergabe der Trafik bereits ein Tabakfachgeschäft führen. Um ausreichende Erfahrung in der Trafikführung sicherzustellen, soll eine Wartefrist von 5 Jahren gelten. (§ 30, § 47l Abs 1 Tabakmonopolgesetz; anwendbar ab 2020)

Bestellungsverträge mit Inhabern von Tabakverkaufsstellen sollen ab 2020 – über die gesetzlich bereits geregelten Fälle hinaus – kündbar sein, im Interesse der Schaffung neuer und Absicherung bestehender Tabakfachgeschäfte. (§ 35 Abs 9, § 47l Abs 1 Tabakmonopolgesetz; anwendbar ab 2020)

12. Punzierungsgesetz 2000

Es wird die Möglichkeit Edelmetallgegenstände gem den Bestimmungen des Übereinkommens betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen, BGBl 1975/346, beim Edelmetallkontrolllabor prüfen und punzieren zu lassen, aufgrund der geringen Inanspruchnahme ab 2020 abgeschafft. Aufgrund dieser Änderung wird in einem Zug die Punzierungskontrollgebühr abgeschafft. (§ 8 Abs 2 Z 1 und Abs 3, § 13 Abs 2, Abs 4 und Abs 5, § 20, § 28b, § 33 Abs 7 Punzierungsgesetz; anwendbar ab 2020)

13. GebG, GrEStG

Es werden Redaktionsversehen korrigiert.

14. GSVG und BSVG

Im Zusammenhang mit der Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage (siehe oben) wird der Ausgleichszulagenrichtsatz für Ehegatten und eingetragene Partner im gemeinsamen Haushalt ab 2020 von derzeit € 1.398,97 (Wert 2019) auf € 1.472,00 außertourlich erhöht. Diese Richtsatz-Erhöhung soll sicherstellen, dass – trotz der Streichung der Steuerbefreiung der Ausgleichszulage (mit Ausnahme des auf die Richtsatzerhöhung nach § 293 Abs 1 letzter Satz ASVG und Parallelrecht entfallenden Teils) – alle Bezieher einer Ausgleichszulage finanziell bessergestellt sind, als vor Streichung der Steuerbefreiung. Darüber hinaus werden weitere Personen aufgrund der Richtsatzerhöhung erstmals einen Anspruch auf Ausgleichszulage erlangen. (§ 150 Abs 1 lit a sublit aa, § 376 GSVG, § 141 Abs 1 lit a sublit aa, § 369 BSVG; anwendbar ab 2020)

Mit der Einfügung des § 149 Abs 4 lit t GSVG und des § 140 Abs 4 lit t BSVG wird die taxative Aufzählung jener Einkommen, die bei der Berechnung der Ausgleichszulage außer Betracht zu bleiben haben, um die SV-Rückerstattung nach § 33 Abs 8 Z 3 EStG erweitert.

Hinweis

Zur Erhöhung im ASVG siehe das Pensionsanpassungsgesetz 2020 (PAG 2020; BGBl I 2019/98, ausgegeben am 22. 10. 2019).

Personen mit zumindest 45 Arbeitsjahren können künftig abschlagsfrei in Pension gehen, wobei bis zu 60 Versicherungsmonate der Kindererziehung als Beitragsmonate berücksichtigt werden.

Auch das Sonderruhegeld für Nachtschwerarbeiter kann in Hinkunft abschlagsfrei ausbezahlt werden.

Korrespondierende Regelungen im ASVG wurden im Pensionsanpassungsgesetz 2020 (PAG 2020) eingefügt (BGBl I 2019/98, ausgegeben am 22. 10. 2019).



Stichworte