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Beteiligungseinbringung - beizulegender Wert gem § 202 Abs 1 UGB als neue Obergrenze für künftige Zuschreibungen

Erkenntnisse des VwGHÖStZB 2014/333ÖStZB 2014, 595 Heft 21 v. 10.11.2014

EStG 1988: § 6 Z 13

UGB: § 202 Abs 1, § 228 Abs 1

Für zum Anlagevermögen gehörende Beteiligungen iSd § 228 Abs 1 UGB (früher: HGB) wurde mit dem AbgÄG 1996, BGBl 797/1996, in § 6 Z 13 EStG 1988 eine steuerliche Zuschreibungspflicht von außerplanmäßigen Abschreibungen normiert, soweit eine Zuschreibung nach Maßgabe der unternehmensrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung zulässig ist. Wurde eine Teilwertabschreibung vorgenommen und erfolgt in Geschäftsjahren, die im Rahmen der Veranlagung für das Jahr 1998 oder in späteren Jahren zu erfassen sind, eine Wertaufholung, so ist diese Wertaufholung sowohl handelsrechtlich als auch steuerlich bis zum Betrag der Anschaffungskosten gewinnerhöhend zuzuschreiben.

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