ABSCHNITT Va
ASSISTENZHUNDE, THERAPIEBEGLEITHUNDE
§ 39a.
(1) Ein Assistenzhund ist ein Hund, der sich bei Nachweis der erforderlichen Gesundheit und seiner wesensmäßigen Eignung sowie nach Absolvierung einer speziellen Ausbildung – vor allem im Hinblick auf Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung und spezifische Hilfeleistungen – besonders zur Unterstützung eines Menschen mit Behinderung eignet.
(2) Assistenzhunde sollen zum Zwecke der Erweiterung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderung in allen Lebensbereichen eingesetzt werden und dauernd bei der betroffenen Person leben. Darüber hinaus leisten sie einen wertvollen Beitrag zur Kommunikation und zum Abbau von einstellungsmäßigen Barrieren.
(3) Als Assistenzhunde gelten Blindenführhunde, Servicehunde und Signalhunde nach Maßgabe der Absätze 4 bis 6 und 7.
(4) Der Blindenführhund soll den Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität weitgehend unterstützen. Er soll die Wahrnehmungsprobleme blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen ausgleichen und ihnen eine gefahrlose Bewegung sowohl in vertrauter als auch in fremder Umgebung ermöglichen.
(5) Der Servicehund soll Menschen mit Behinderung im Bereich der Mobilität unterstützen. Er soll für Menschen Hilfeleistungen bei jenen Verrichtungen des täglichen Lebens erbringen, die behinderungsbedingt ohne Unterstützung nur erschwert, unter gefährdenden Bedingungen oder gar nicht möglich wären. Neben den Basisfertigkeiten werden Servicehunde speziell im Hinblick auf den individuell erforderlichen Unterstützungsbedarf der betroffenen Person ausgebildet.
(6) Der Signalhund soll dazu beitragen, die Wahrnehmungsprobleme gehörloser Personen und von Menschen mit schwerer Hörbehinderung auszugleichen. Signalhunde werden speziell dafür ausgebildet, Geräusche und Laute durch physische Berührung anzuzeigen. Als Signalhunde werden auch Hunde bezeichnet, die Menschen mit chronischen Erkrankungen bei damit verbundenen gefährdenden Zuständen unterstützen und Veränderungen des Stoffwechsels sowie der Körperhaltung, die auf eine bevorstehende gesundheitsgefährdende Situation hindeuten, frühzeitig wahrnehmen und anzeigen. Es handelt sich dabei insbesondere um Hunde, die speziell für Menschen mit Diabetes, Epilepsie oder einer anderen neurologischen Beeinträchtigung eingesetzt werden.
(6a) Der Therapiebegleithund ist ein mit seinem Halter und seiner Halterin für die therapeutische Arbeit ausgebildeter und geprüfter Hund, der durch gezielten Einsatz positive Auswirkungen auf das Erleben und Verhalten von Menschen mit Behinderung erzielen soll. Der Hund hilft durch seine Anwesenheit und ist Teil des therapeutischen Konzepts.
(7) Hunde, die Aufgaben aus mehreren Bereichen erfüllen, werden nach der Hauptfunktion bezeichnet.
(8) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Assistenzhund“ und hinsichtlich der Gewährung einer finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln zu dessen Anschaffung ist eine Ausbildung des Assistenzhundes und des Assistenzhundehalters oder der Assistenzhundehalterin, sowie die positive Beurteilung durch ein gemeinsames Gutachten von Sachverständigen, zu denen jedenfalls eine Person mit Behinderung gehören muss, die selber einen Hund in dem jeweiligen bzw. in einem ähnlichen Einsatzbereich nutzt. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, spezifische Hilfeleistungen im jeweiligen Einsatzbereich sowie auf das funktionierende Zusammenspiel des Menschen mit Behinderung mit dem Hund Bedacht zu nehmen.
(8a) Voraussetzung für die Bezeichnung als „Therapiebegleithund“ ist eine Ausbildung des Therapiebegleithundes und des Therapiebegleithundehalters oder der Therapiebegleithundehalterin, sowie die positive Beurteilung durch ein Gutachten von Sachverständigen. Bei dieser Beurteilung ist vor allem auf Gesundheit, Sozial- und Umweltverhalten, Unterordnung, Kontrollierbarkeit und auf das funktionierende Zusammenspiel mit Menschen mit Behinderung sowie mit dem eigenen Halter oder der eigenen Halterin Bedacht zu nehmen.
(9) Die Halter/die Halterinnen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden haben dafür Sorge zu tragen, den Hund artgerecht zu versorgen, die Fertigkeiten mit ihrem Hund zu trainieren, Vorsorge für Pausen und Freizeit des Hundes zu treffen, alles für die Gesundheiterhaltung des Hundes beizutragen, eine regelmäßige gesundheitliche Kontrolle des Hundes durchzuführen und die Unterordnung als Basisanforderung regelmäßig zu üben. Die Vergabe einer Förderung aus öffentlichen Mitteln beinhaltet daher auch die vertragliche Vereinbarung zwischen Ausbildungsstelle und Assistenzhundehalter zu regelmäßigen Maßnahmen der Qualitätssicherung.
(10) Mit der Beurteilung von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden ist eine Institution zu beauftragen, die eigene wissenschaftliche Tätigkeit im Bereich Veterinärmedizin, Ethik in der Mensch-Tier-Beziehung und Kognitionsforschung betreibt. Nähere Bestimmungen über die Kriterien zur Beurteilung und Ausbildung, die Anforderungen an die die Beurteilung durchführende Stelle sowie die Qualitätssicherungsmaßnahmen von Assistenzhunden und Therapiebegleithunden sind vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Form von Richtlinien festzulegen. Diese Richtlinien sind auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zu veröffentlichen.
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2024
Gesetzesnummer
10008713
Dokumentnummer
NOR40263947
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