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§ 3 ErdgasAbgG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2023

zum Bezugszeitraum vgl. § 8 Abs. 5 und BGBl. II Nr. 440/2019

Steuerbefreiungen

§ 3.

(1) Von der Erdgasabgabe ist befreit

  1. 1. Erdgas, das zur Herstellung, für den Transport oder für die Speicherung von Erdgas verwendet wird,
  2. 2. Erdgas, das für den Transport und für die Verarbeitung von Mineralöl verbraucht wird.

(2) Eine Steuerbefreiung im Wege einer Vergütung kann in Anspruch nehmen, wer

  1. 1. nachweislich versteuertes Erdgas zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen oder zum Verheizen oder zur Herstellung einer Ware zum Verheizen verwendet,
  2. 2. nachweislich versteuertes Erdgas zur Erzeugung von elektrischer Energie verwendet,
  3. 3. nachweislich versteuerten Wasserstoff zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Treibstoff oder zur Herstellung von Treibstoffen verwendet.

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2023

Gesetzesnummer

10005028

Dokumentnummer

NOR40254824