VwGH Ro 2023/03/0030

VwGHRo 2023/03/00308.11.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Nedwed, Mag. Samm, Dr. Faber und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des P S in W, vertreten durch Tristan G. Lind, LL.M., BSc, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wipplingerstraße 13/5, gegen das am 4. April 2023 mündlich verkündete und am 21. April 2023 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien, Zl. VGW‑103/040/14482/2022‑6, betreffend Ausstellung eines Waffenpasses (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), zu Recht erkannt:

Normen

VwRallg
WaffG 1996 §10
WaffG 1996 §20 Abs1
WaffG 1996 §20 Abs1a
WaffG 1996 §21 Abs2
WaffG 1996 §21 Abs3
WaffG 1996 §21 Abs4
WaffG 1996 §22 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023030030.J00

 

Spruch:

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

1 1.1. Der (zum Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes 19‑jährige) Revisionswerber beantragte bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Stück Schusswaffen der Kategorie B nach § 21 Abs. 3 Waffengesetz 1996 (WaffG). Dazu machte er einen jagdlichen Bedarf am Führen solcher Schusswaffen (nämlich Nachsuche auf Schwarzwild, Erleichterung der weidmännischen Jagd) geltend. Es sei ihm nicht möglich, Schusswaffen auf der Grundlage von § 20 Abs. 1a WaffG zu führen, weil er auf Grund seines Alters keine Waffenbesitzkarte erlangen könne.

2 Mit Bescheid vom 19. Oktober 2022 wies die belangte Behörde diesen Antrag ab, wogegen der Revisionswerber Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhob.

3 1.2. Das Verwaltungsgericht führte eine mündliche Verhandlung durch, in der der Revisionswerber vernommen wurde. Dabei ließ es „Fragen zum jagdlichen Bedarf im Sinne der Nachsuche oder eines Fangschusses“ nicht zu und führte aus, dass Thema ausschließlich die Frage sei, ob der Revisionswerber Jagd‑ oder Forstaufseher sei.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab und sprach aus, dass eine (ordentliche) Revision gegen diese Entscheidung zulässig sei.

5 Dazu stellte es zunächst fest, dass der Revisionswerber österreichischer Staatsbürger und Inhaber einer Jagdkarte des Niederösterreichischen Jagdverbandes für das Jahr 2023 sei, die Jagd regelmäßig und vor allem in Niederösterreich ausübe, aber weder Jagd- noch Forstaufseher sei. Er sei auch kein Berufsjäger, kein jagdlicher Hundeführer, kein Sportschütze und benötige keine Faustfeuerwaffe zur Berufsausübung.

6 In rechtlicher Hinsicht erwog es, dass der Revisionswerber das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet habe und die Faustfeuerwaffe nicht zur Berufsausübung benötige, sodass für ihn weder die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach § 21 Abs. 1 WaffG, noch die Ausstellung eines Waffenpasses nach § 21 Abs. 2 erster Satz oder § 21 Abs. 3 erster Satz erster Fall WaffG in Frage komme.

Als einzige Anspruchsgrundlage komme daher § 21 Abs. 3 erster Satz zweiter Fall WaffG in Betracht. Nach dieser Bestimmung müsse er als Inhaber einer Jagdkarte einen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B (hier konkret von Faustfeuerwaffen) haben. Bei Vorliegen eines solchen Bedarfs liege die Ausstellung eines Waffenpasses im Ermessen der Behörde.

Einen jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B habe der Revisionswerber jedoch nicht nachgewiesen: Soweit er argumentiere, dass sich der jagdliche Bedarf aus der Nachsuche und der Abgabe von Fangschüssen ergäbe, begründe dies zum einen nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 14.8.2015, Ra 2015/03/0025) keinen Bedarf. Zum anderen ergebe sich aus den näher dargestellten Gesetzesmaterialien (ErläutRV 379 BlgNR 26. GP zu § 21 Abs. 3) die Intention des Gesetzgebers, wonach ein „jagdlicher Bedarf“ im Sinne des § 21 Abs. 3 WaffG lediglich für Organe der Jagd- und Forstaufsicht bestehe. Der Revisionswerber sei jedoch weder Jagd‑ noch Forstaufseher oder ein anderes öffentliches Aufsichtsorgan.

Mangels Bedarfs erübrige sich eine Ermessensübung. Aber selbst, wenn man zu einem anderen Ergebnis käme, würde die Ermessenübung aus näher dargestellten Erwägungen zu Ungunsten des Revisionswerbers ausfallen.

7 Die Revision sei zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage fehle, ob mit „jagdlichem Bedarf“ nach § 21 Abs. 3 WaffG ausschließlich ‑ wie in den erläuternden Bemerkungen ausgeführt ‑ jener für das Führen von Schusswaffen der Kategorie B für Jagd‑ und Forstaufseher erfasst sei.

8 1.3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende (ordentliche) Revision, die zu ihrer Zulässigkeit einerseits auf die Begründung des Verwaltungsgerichtes verweist und andererseits eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund des Vorliegens näher dargestellter Verfahrensmängel geltend macht.

9 1.4. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

10 2. Die Revision ist zulässig, weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu fehlt, in welchen Fällen nach der mit BGBl. I Nr. 97/2018 geänderten Rechtslage ein „jagdlicher Bedarf“ zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B im Sinne des § 21 Abs. 3 WaffG vorliegt, der die Ausstellung eines Waffenpasses ermöglicht, insbesondere ob ein solcher nur für Organe der Jagd‑ und Forstaufsicht in Betracht kommt. Sie ist jedoch nicht begründet.

11 3.1. Das WaffG lautet auszugsweise:

Erwerb, Besitz und Führen von Schusswaffen der Kategorie B

§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von Schusswaffen der Kategorie B ist nur auf Grund einer behördlichen Bewilligung zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines Waffenpasses, die Bewilligung zum Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte, zu erteilen.

(1a) Eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte berechtigt während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B.

...

Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß

§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR‑Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen ‑ soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt ‑ keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Polizeiliches Staatsschutzgesetz (PStSG), BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden, und die für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.

(2) Die Behörde hat verlässlichen EWR‑Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen ‑ soweit es sich nicht um Angehörige der in § 22 Abs. 2 Z 2 bis 4 genannten Berufsgruppen handelt ‑ keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz‑ und Nachrichtendienst‑Gesetz, BGBl. I Nr. 5/2016, begehen werden und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und bei denen keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie einen verfassungsgefährdenden Angriff gemäß § 6 Abs. 2 Staatsschutz‑ und Nachrichtendienst‑Gesetz begehen werden, liegt im Ermessen der Behörde.

(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen, kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen nicht führen darf.

...“

12 3.2. Die Regelung des § 21 Abs. 3 WaffG wurde erstmals mit der Stammfassung des WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, getroffen und blieb seither ‑ abgesehen von der Ersetzung des Wortes „verläßliche“ durch „verlässliche“ ‑ unverändert.

13 Die Gesetzesmaterialien zur Stammfassung des WaffG (ErläutRV 457 BlgNR 20. GP  48) führen zu dieser Bestimmung aus, dass die Regelung für Jugendliche, die zwar das 18., aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben, aufgrund der Einbeziehung von bisher freien Schusswaffen in den Kreis der genehmigungspflichtigen erforderlich sei und daran festhalte, dass dieser Personenkreis im allgemeinen keine Faustfeuerwaffen führen werde dürfen.

14 Mit der Änderung des WaffG, BGBl. I Nr. 97/2018, (im Folgenden WaffG‑Novelle 2018) wurde § 20 Abs. 1a, wonach eine dem Inhaber einer gültigen Jagdkarte ausgestellte Waffenbesitzkarte während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd auch zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B berechtigt, in das WaffG neu eingefügt.

15 Die betreffenden Gesetzesmaterialien (ErläutRV 379 BlgNR 26. GP  8f) lauten auszugsweise wörtlich:

Zu § 20 Abs. 1a:

Jäger dürfen entsprechend der vorgeschlagenen Gesetzesänderung während der rechtmäßigen Jagdausübung Schusswaffen der Kategorie B führen, sofern sie über eine Waffenbesitzkarte verfügen. Ein Waffenpass soll diesfalls nicht erforderlich sein. Diese Bestimmung beinhaltet insofern eine Verwaltungsvereinfachung, als Inhaber einer gültigen Jagdkarte diesfalls ihren Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht mehr im Einzelnen im Rahmen des Antrages auf Ausstellung eines Waffenpasses nachzuweisen haben. Die vorgeschlagene Regelung berührt jedoch nicht die Möglichkeit, gemäß § 21 Abs. 2 bis 4, wie bisher, in Ansehung der höchstgerichtlichen Judikatur einen Waffenpass zu erlangen.

...

Zu § 21 Abs. 3:

Im ersten Satz soll eine Anpassung an die neue deutsche Rechtschreibung vorgenommen werden. Weiters soll an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Ausstellung von Waffenpässen an verlässliche Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die den Nachweis erbringen, dass sie jagdlichen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B haben, der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechend lediglich für Organe der Jagd‑ und Forstaufsicht möglich sein soll.“

16 Eine Novellierungsanordnung zu § 21 Abs. 3 WaffG ist jedoch weder in der WaffG‑Novelle 2018 noch in der betreffenden Regierungsvorlage enthalten. Lediglich Art. 2 Abs. 1 zweiter Satz der WaffG‑Novelle 2018 bzw. der Regierungsvorlage sieht jeweils vor, dass, soweit im WaffG auf den Begriff „verläßlich“ in der jeweiligen grammatikalischen Form Bezug genommen wird, mit Wirkung vom 1. Jänner 2019 an dessen Stelle der Begriff „verlässlich“ in der jeweiligen grammatikalisch richtigen Form tritt.

17 4.1. Das Verwaltungsgericht stützt sich für die sein Erkenntnis tragende Ansicht, wonach ein jagdlicher Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 3 WaffG ausschließlich im Falle von Jagd‑ oder Fortaufsehern bestehen könne, auf die dargestellten Gesetzesmaterialien zur WaffG‑Novelle 2018, durch welche jedoch ‑ abgesehen von der Ersetzung des Wortes „verläßliche“ durch „verlässliche“ ‑ keine Änderung des § 21 Abs. 3 WaffG erfolgte

18 Es kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die betreffende Passage in den Gesetzesmaterialien für sich genommen geeignet ist, im Sinne einer Erläuterung des unverändert in Geltung stehenden Rechts die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung zu tragen.

19 4.2. Eine Einschränkung des Begriffs des „jagdlichen Bedarfs“ ergibt sich nämlich seit der WaffG‑Novelle 2018 bereits aus den im Folgenden dargestellten systematischen Gründen:

20 Zum „jagdlichen Bedarf“ am Führen von Schusswaffen der Kategorie B hat der Verwaltungsgerichtshof vor der WaffG‑Novelle 2018 in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass ein solcher ‑ im Hinblick auf die Formulierung „jedenfalls“ in § 22 Abs. 2 WaffG ‑ nicht nur nach § 21 Abs. 3 WaffG, sondern auch als Bedarf iSd § 21 Abs. 2 WaffG Grundlage für die Ausstellung eines Waffenpasses sein kann (vgl. etwa VwGH 28.11.2013, 2013/03/0130, und 27.11.2014, Ra 2014/03/0036). Dazu hat er die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfes übertragen. Demnach reicht es nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl. etwa VwGH 19.12.2006, 2005/03/0035, und 14.8.2015, Ra 2015/03/0025).

21 Nach § 20 Abs. 1 WaffG erfordert das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B grundsätzlich eine Bewilligung in Form eines Waffenpasses, während eine Waffenbesitzkarte lediglich zum Erwerb und zum Besitz solcher Waffen berechtigt. Allerdings sind Inhaber einer gültigen Jagdkarte seit der WaffG‑Novelle 2018 auch aufgrund einer bloßen Waffenbesitzkarte berechtigt, während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd Schusswaffen der Kategorie B zu führen (§ 20 Abs. 1a WaffG), also ohne dass sie dazu einer Bewilligung in Form eines Waffenpasses bedürfen.

22 Aus § 10 WaffG (Anwendung der Ermessensbestimmungen des WaffG) ergibt sich, dass ein öffentliches Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht. Der österreichische Gesetzgeber hat sich mit den restriktiven Regelungen im WaffG dafür entschieden, dass nur bei Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen ein Waffenpass ausgestellt wird und damit für Private die Möglichkeit besteht, im öffentlichen Raum eine Schusswaffe zu führen (vgl. VwGH 10.2.2022, Ra 2021/03/0291).

23 Besteht daher die Möglichkeit, den Bedarf am Führen von Schusswaffen der Kategorie B durch die Nutzung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 1a WaffG zu decken ‑ somit durch die Erteilung einer Bewilligung in Form einer Waffenbesitzkarte, die anders als ein Waffenpass nicht uneingeschränkt zum Führen von Schusswaffen berechtigt ‑, so kann die Ausstellung eines Waffenpasses nach § 21 Abs. 2 WaffG mangels Erforderlichkeit nicht auf einen solchen Bedarf gestützt werden. Daraus folgt, dass ein jagdlicher Bedarf am Führen von Schusswaffen der Kategorie B nur dann Grundlage für die Ausstellung eines Waffenpasses sein kann, wenn er über den Bedarf zum Führen solcher Waffen durch den Inhaber einer gültigen Jagdkarte während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd hinausgeht.

24 Ein derartiger, über den Anwendungsbereich des § 20 Abs. 1a WaffG hinausgehender „jagdlicher Bedarf“ kann sich beispielsweise aus der landesgesetzlich geregelten Stellung samt Zuständigkeiten eines Jagdaufsehers für die effektive Erfüllung der Aufgaben des Jagdschutzes ergeben (vgl. dazu VwGH 3.5.2017, Ro 2017/03/0004).

25 Allerdings ‑ und darauf stützt sich die Revision maßgeblich ‑ besteht für Antragsteller, die ‑ wie der Revisionswerber ‑ das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (und keinen beruflichen Bedarf nachweisen können), keine Möglichkeit zum Erlangung einer Waffenbesitzkarte und damit zur Nutzung der Ausnahmebestimmung des § 20 Abs. 1a WaffG. Hingegen stellt es § 21 Abs. 3 WaffG in das Ermessen der Behörde, Antragstellern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei Nachweis eines jagdlichen Bedarfs am Führen von Schusswaffen der Kategorie B eine Bewilligung in Form eines Waffenpasses zu erteilen.

26 Der Revisionswerber leitet daraus (im Ergebnis) ab, dass Antragstellern zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr bei Nachweis eines jagdlichen Bedarfs zum Führen solcher Schusswaffen, auch wenn dieser ausschließlich während der tatsächlichen Ausübung der Jagd (iSd § 20 Abs. 1a WaffG) besteht, auf der Grundlage des § 21 Abs. 3 WaffG ein Waffenpass ausgestellt werden kann. Dies hätte allerdings zur Konsequenz, dass Antragstellern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen in einem größeren Umfang ‑ nämlich auch außerhalb der tatsächlichen Ausübung der Jagd ‑ eingeräumt würde als Antragstellern mit der identischen Bedarfslage, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben. Insbesondere könnte die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen auch nicht im Wege eines Beschränkungsvermerkes nach § 21 Abs. 4 WaffG auf Zeiten der tatsächlichen Ausübung der Jagd eingeschränkt werden (vgl. VwGH 11.10.2017, Ra 2017/03/0088 unter Hinweis auf VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104).

27 Angesichts der bereits dargestellten restriktiven Tendenz des WaffG im Hinblick auf das öffentliche Interesse an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr sowie den Gesetzesmaterialien zu § 21 Abs. 3 WaffG, wonach daran festgehalten werde, dass Personen zwischen dem 18. und dem 21. Lebensjahr im allgemeinen keine Faustfeuerwaffen führen dürften, kann dem WaffG im Zweifel eine derartige Regelung nicht unterstellt werden.

28 Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass auch bei der Anwendung des § 21 Abs. 3 WaffG ein „jagdlicher Bedarf“ nur dann Grundlage für die Ausstellung eines Waffenpasses sein kann, wenn er über jenen zum Führen der Schusswaffen während der tatsächlichen Ausübung der Jagd iSd § 20 Abs. 1a WaffG hinausgeht. Dies führt im Ergebnis dazu, dass für Personen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, keine Möglichkeit besteht, die Berechtigung zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B zu erlangen, wenn sich ihr jagdlicher Bedarf auf das Führen während der rechtmäßigen, nach den landesrechtlichen Vorschriften zulässigen und tatsächlichen Ausübung der Jagd beschränkt.

29 4.3. Im vorliegenden Verfahren hat der Revisionswerber seinen jagdlichen Bedarf am Führen von Schusswaffen der Kategorie B zunächst vor der belangten Behörde und dann im Beschwerdeverfahren damit begründet, dass er diese bei der Nachsuche nach Schwarzwild und zur Angabe von Fangschüssen benötige.

30 Im Revisionsverfahren bringt er eine Reihe von Verfahrensmängeln (eine Verletzung des Parteiengehörs, der amtswegigen Ermittlungspflicht, die Nichtaufnahme beantragter Beweise wie insbesondere eines Sachverständigengutachtens sowie Feststellungsmängel) vor, die dem Verwaltungsgericht dadurch unterlaufen sein sollen, dass es Beweise lediglich dazu aufgenommen habe, ob der Revisionswerber Jagd‑ oder Forstaufseher sei, und darüberhinausgehende Fragen oder Beweise zum „jagdlichen Bedarf“ nicht zugelassen habe.

31 Aus dem Revisionsvorbringen ergibt sich jedoch nicht, dass das Verwaltungsgericht im Sinne des § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG bei Einhaltung der behauptetermaßen verletzten Verfahrensvorschriften zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können: So bringt der Revisionswerber dazu in der Revision vor, dass auch die besondere Gefahrenlage (Gellergefahr) bei der Durchführung einer Nachsuche mit Schusswaffen der Kategorie C sowie Gründe des Tierwohls, nach denen eine Abgabe von Fangschüssen mit Schusswaffen der Kategorie B zu bevorzugen seien, einen jagdlichen Bedarf begründen würden. Damit zeigt er aber auch in der Revision keinen jagdlichen Bedarf auf, der über das Führen von Schusswaffen der Kategorie B bei der tatsächlichen Ausübung der Jagd hinausgeht.

32 Nach dem oben Gesagten hätte auf dieser Grundlage daher keinesfalls nach § 21 Abs. 3 WaffG ein Waffenpass ausgestellt werden können, sodass es den behaupteten Verfahrensmängeln an einer Relevanz für das Verfahrensergebnis mangelt.

33 4.4. Soweit die Revision schließlich das Ergebnis der Ermessensübung durch das Verwaltungsgericht bekämpft, kommt es darauf nicht mehr an: Nach § 21 Abs. 2 WaffG, also im Falle von Antragstellern, die das 21. Lebensjahr bereits vollendet haben, besteht zwar bei Nachweis eines Bedarfes (und Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen) ein Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses und die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) hat erst bei Verneinung eines Bedarfs in eine Ermessensentscheidung nach § 21 Abs. 2 zweiter Satz WaffG einzutreten. Demgegenüber ist aber im vorliegenden Fall des § 21 Abs. 3 WaffG der Nachweis eines (beruflichen oder jagdlichen) Bedarfs Voraussetzung dafür, dass die Behörde (bzw. das Verwaltungsgericht) nach ihrem Ermessen eine Bewilligung in Form eines Waffenpasses erteilen kann. Da im vorliegenden Fall das Vorliegen eines solchen Bedarfs zu verneinen ist, ist keine (weitere) Ermessensentscheidung vorzunehmen.

34 5. Im Ergebnis hat das Verwaltungsgericht damit zutreffend den Antrag des Revisionswerbers auf Ausstellung eines Waffenpasses nach § 21 Abs. 1 WaffG mangels Nachweises eines jagdlichen Bedarfs abgewiesen. Die Revision war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

35 Von der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der der Verhandlung stehen Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC schon deshalb nicht entgegen, weil die vorliegende Sache nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmungen fällt, und überdies das Verwaltungsgericht bereits eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat.

Wien, am 8. November 2023

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