Normen
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
WaffG 1996 §20 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §21;
WaffG 1996 §22 Abs2;
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Erkenntnis wird dahin abgeändert, dass der Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses abgewiesen wird.
Begründung
1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (die belangte Behörde des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht und nunmehrige Revisionswerberin; iF: BH) hatte mit Bescheid vom 4. November 2014 den Antrag des Mitbeteiligten auf Ausstellung eines Waffenpasses gemäß § 21 Abs 2 WaffG abgewiesen.
In der Begründung gab die BH den Antrag des Mitbeteiligten wieder, wonach dieser (zusammengefasst) geltend gemacht habe, er benötige aus jagdlichen Gründen einen Waffenpass: Im Heimatort des Mitbeteiligten arbeite die Jägerschaft nämlich eng mit der Exekutive zusammen, wobei jeder Jäger dazu verpflichtet sei, einen sogenannten Wilddienst zu leisten. So werde bei einem Wildunfall der Jäger von der Polizei benachrichtigt, um das verunfallte Wild zeitnah abzuholen bzw von seinen Leiden zu erlösen. Die Abgabe eines Fangschusses mit einer großkalibrigen Langwaffe auf kurze Distanz sei bei diesen Einsätzen eher umständlicher als mit einer kleinkalibrigen Faustfeuerwaffe. Der Mitbeteiligte habe - von der BH in Kenntnis davon gesetzt, dass die Abweisung des Antrags erwogen werde - ergänzend geltend gemacht, es sei zur Fangschussabgabe notwendig und vor allem sicherer, diesen mit einer Kurzwaffe auszuführen. Ebenso bestehe die Notwendigkeit zur effektiven Bejagung von Flug- und Niederwild mittels Schrotautomaten.
Unter Hinweis auf das hg Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0035, führte die BH im Rahmen der rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, es möge sein, dass unter gewissen Umständen und in Ausnahmefällen der Gebrauch einer Faustfeuerwaffe aus jagdlicher Sicht Vorzüge habe, doch sei die Abgabe eines Fangschusses im Zuge einer Nachsuche auch mit der Langwaffe möglich und sogar angebracht, weil auch ein verletztes Wild manchmal auf eine solche Distanz erlegt werden müsse, die für Faustfeuerwaffen unmöglich wäre.
Nur Jagdschutzorgane im Sinne des § 47 Oö Jagdgesetz seien befugt, in Ausübung ihres Dienstes eine Faustfeuerwaffe zu tragen und berechtigt, von dieser Waffe unter näher beschriebenen Umständen Gebrauch zu machen. Es liege nicht "im Sinne des Gesetzgebers, allen Menschen, die einen vom Jagdausübungsberechtigten auf Dauer (in der Regel für mindestens ein Jahr) ausgestellten und vom zuständigen Landesjagdverband bestätigten Jagderlaubnisschein besitzen, generell die Möglichkeit einzuräumen, Faustfeuerwaffen für die Jagd zu verwenden, da es in diesem Fall zu einer sukzessiven Bewaffnung der gesamten Jägerschaft mit genehmigungspflichtigen Schusswaffen in Form von Faustfeuerwaffen kommen würde". Auch im Rahmen der Ermessensübung sei - mit Blick darauf, dass durch die Ausstellung von Waffenpässen an eine Vielzahl von Personen, welche die gleichen Voraussetzungen wie der Mitbeteiligte erfüllten, erhöhte Gefahren drohten - eine positive Beurteilung nicht möglich.
2. Der Mitbeteiligte erhob Beschwerde, in der er im Wesentlichen (mit näherer Begründung) geltend machte, entgegen der Auffassung der BH sei in bestimmten Fällen die Abgabe eines Fangschusses nur mit einer Faustfeuerwaffe (und nicht mit einer Langwaffe) möglich.
Mit Erkenntnis vom 27. Jänner 2015 gab das Verwaltungsgericht der Beschwerde insoweit statt, als "dem Antrag des (Mitbeteiligten) auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Faustfeuerwaffen (§ 3 Waffengesetz) mit dem Vermerk 'beschränkt auf die Dauer der Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer' Folge gegeben" wurde; gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision unzulässig sei.
In der Begründung gab das Verwaltungsgericht den bisherigen Verfahrensgang und die vom Mitbeteiligten erstattete Äußerung vom 19. Jänner 2015 wieder. Danach habe dieser (zusammengefasst) geltend gemacht, die Frage, ob das Führen einer Schusswaffe der Kategorie B (einer Faustfeuerwaffe) bei einer Nachsuche erforderlich sei und ob bei der Nachsuche erhebliche Gefahren bestünden, sei unter Beiziehung eines Sachverständigen zu beantworten, weil hierfür die speziellen Sachverhaltselemente des Einzelfalls und zudem jagdfachliche Notwendigkeiten und Zweckmäßigkeiten zu beachten seien. Im Fall des Mitbeteiligten sei es notwendig, eine Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche zu führen; das bedarfsbegründende Ziel könne anders nicht erreicht werden. Dies liege insbesondere darin begründet, dass der Mitbeteiligte jagdlicher Hundeführer - er führe einen Jagdhund der Rasse Deutsch-Drahthaar - sei und es bei der Nachsuche mit einem Jagdhund faktisch ausgeschlossen und zudem höchst gefährlich wäre, eine Langwaffe zu führen.
Im Weiteren legte das Verwaltungsgericht den "entscheidungsrelevanten Sachverhalt" dar:
"Der (Mitbeteiligte) verfügt seit einem Jahr über eine Jagdkarte und geht seither der Jagd nach. Gemeinsam mit seinem Vater betreut er ein Gebiet von 190 ha der Jagdgenossenschaft S. Im Rahmen dieser Jagdgenossenschaft, in der rund 50 Jäger aktiv sind, ist der (Mitbeteiligte) auch zum Bereitschaftsdienst für die Fallwildversorgung (Wildhandy) ca. einmal pro Jahr eingeteilt. Bislang kam der (Mitbeteiligte) noch nicht in die Lage einen Fangschuss abzugeben.
Der Vater des (Mitbeteiligten) ist als Hundeführer, sowohl bei der Gemeinde als auch beim Bezirkshundereferenten gemeldet. Der Jagdhund verfügt über sämtliche erforderlichen Prüfungen. Der (Mitbeteiligte) selbst kann auf den Sachkundenachweis betreffend die Hundeführung verweisen.
Es besteht ein Naheverhältnis zwischen dem Jagdhund des Vaters und dem (Mitbeteiligten), da letzterer häufig im elterlichen Anwesen zugegen ist, den Hund nicht nur in Abwesenheit der Eltern versorgt, ihn füttert und ausführt, sondern diesen auch tatsächlich im Rahmen von Nachsuchen verwendet. Der Jagdhund ist dem (Mitbeteiligten) gehorsam. Der (Mitbeteiligte) ist aber weder als Hundehalter im Sinne des Oö. Hundehaltergesetzes noch als jagdlicher Hundeführer beim Bezirkshundereferenten registriert."
Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht - nach einer Darlegung der maßgebenden Bestimmungen des WaffG und Darstellung dazu ergangener Judikatur - Folgendes aus:
Der Mitbeteiligte habe als bedarfsbegründendes Argument die Erforderlichkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Nachsuche als jagdlicher Hundeführer geltend gemacht.
Dazu sei zunächst zu bemerken, dass der Mitbeteiligte selbst nicht als jagdlicher Hundeführer bzw Hundehalter registriert sei, sondern sein Vater. Er habe aber behauptet, den Hund im Rahmen seiner jagdlichen Tätigkeit auch jetzt schon zu verwenden und ein Naheverhältnis zu dem Tier aufgebaut zu haben. Aus der "ständigen Rechtsprechung des Oö Landesverwaltungsgerichtes" sei zu ersehen, dass "bei jagdlichen Hundeführern das Maß an Erforderlichkeit zur Verwendung einer Faustfeuerwaffe im Rahmen von Nachsuchen erkannt wird, das das Niveau der Notwendigkeit erreicht, weshalb in diesen Fällen die Ausstellung von Waffenpässen für genehmigungspflichtige Schusswaffen der Kategorie B (Faustfeuerwaffen) zu erfolgen" habe. Der Grund liege darin, dass bei Nachsuchen unter Führung eines Hundes das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe nicht entsprechend möglich sei. Da aber gerade bei Nachsuchen ein rasches Agieren gefragt sei, oft schon allein aus Überlegungen des Tierschutzes, werde die Verwendung einer Faustfeuerwaffe als notwendig zu erachten sein. Diese fachliche Ansicht sei auch vom Sachverständigen im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung bestätigt worden, der von "äußerster Zweckmäßigkeit" gesprochen habe.
Im Beschwerdefall stelle sich aber die Frage, ob der Mitbeteiligte de facto als jagdlicher Hundeführer anzusehen sei, bzw "ob er materiell eine jagdliche Tätigkeit ausübt, die das Führen von Faustfeuerwaffen notwendig erscheinen lässt".
Im Regelfall lägen bei einem jagdlichen Hundeführer nachstehende Voraussetzungen vor: Hundehalter im Sinne des Oö Hundehaltergesetzes; abgelegte Brauchbarkeitsprüfung des Jagdhundes; Meldung des Hundes bzw. Hundeführers beim Bezirkshundereferenten für die Gewährung von finanziellen Beihilfen für Impfung bzw Verlust oder Verletzung des Hundes; Teilnahme an einem Hundeführerkurs bzw ein entsprechender Sachkundenachweis. Voraussetzung für eine erfolgreiche Hundearbeit sei der Gehorsam des Hundes, der im Wesentlichen durch die Personenfixierung gegeben sei. Nach dem Oö Hundehaltergesetz 2002 seien Personen, die einen über acht Wochen alten Hund hielten, verpflichtet, dies dem Bürgermeister zu melden; der Meldung sei der Sachkundenachweis anzuschließen. Die Brauchbarkeitsprüfung für Jagdhunde werde vom Bezirkshundereferenten angeboten und abgewickelt. Die Meldung des Hundes bzw des Hundeführers beim Bezirkshundereferenten zur Gewährung von finanziellen Beihilfen sei nicht obligatorisch; dabei, wie auch bei der Hundemeldung nach § 58 Oö Jagdgesetz, sei im Wesentlichen nur eine Person angeführt. Im Regelfall müsse für eine erfolgreiche Tätigkeit eines Jagdhundes eine starke Personenfixierung gegeben sein, die schon bei der Teilnahme an der Jagdhundeausbildung bzw beim Hundeführerkurs fixiert werde.
Hinsichtlich des in Rede stehenden Hundes sei die Bescheinigung über die bestandene Brauchbarkeitsprüfung, ein Zeugnis über die Anlagenprüfung und die Meldung gemäß § 58 Oö Jagdgesetz gegeben, wobei der Vater des Mitbeteiligten als Hundeführer bzw -halter ausgewiesen werde.
Allerdings habe der Mitbeteiligte glaubhaft gemacht, dass er durch mehrfache Kontakte mit dem Hund pro Woche, durch die Sorge für den Hund im Fall der Abwesenheit seiner Eltern und nicht zuletzt durch das Mitführen des Hundes bei seiner jagdlichen Tätigkeit des vollen Gehorsams des Hundes sicher sein könne. Darüber hinaus werde der Mitbeteiligte in Vertretung seines Vaters über das sogenannte Wildhandy mit dem Jagdhund zum Abschuss von Fallwild gerufen. Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass der Mitbeteiligte - wenn auch nicht registriert - die Tätigkeit eines jagdlichen Hundeführers tatsächlich ausübe. Dem Mitbeteiligten sei daher ein Nachweis des Bedarfs gemäß § 21 Abs 2 iVm § 22 Abs 2 WaffG gelungen.
Festzuhalten sei aber auch, "dass die weiteren Argumente des (Mitbeteiligten), nämlich die Notwendigkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Fangschussabgabe im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Oö Landesverwaltungsgerichtes nicht erkannt werden kann, zumal der (Mitbeteiligte) zwar die bloße Zweckmäßigkeit dokumentieren konnte (dies auch nur potentiell, da er bislang noch nie in die Situation kam, einen Fangschuss abzugeben), jedenfalls aber die Notwendigkeit, allein mit Faustfeuerwaffen agieren zu können nicht nachweisen konnte. Bedarfsbegründendes Element ist also die Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer."
Im Hinblick auf den vorliegenden Bedarf und § 21 Abs 4 WaffG sei die "spruchgemäße Beschränkung" vorzusehen gewesen. Ausgehend von § 23 Abs 2 WaffG sei in der Regel die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die besessen werden dürfen, mit zwei festzusetzen. Wer einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses habe, habe damit auch zugleich einen Anspruch auf Festsetzung von zwei Schusswaffen; lediglich die Erteilung für weitere Schusswaffen liege im Ermessen der Behörde. Es sei deshalb die Anzahl der Faustfeuerwaffen mit zwei festzusetzen gewesen.
Die ordentliche Revision sei unzulässig, weil keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen gewesen sei. Weder weiche die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehle es an einer Rechtsprechung. Weiters sei die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lägen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
3. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Frage ihrer Zulässigkeit geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Ausstellung von Waffenpässen an Jäger abgewichen. Es liege weiters noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Ausstellung von Waffenpässen an (de facto) Hundeführer vor; zudem habe das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinsichtlich der Ausstellung von Waffenpässen an Jäger verlassen.
4. Der Mitbeteiligte hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der den Ausführungen der Revision entgegengetreten wird.
5. Die Revision ist aus den von ihr dargelegten Gründen zulässig.
Sie ist auch begründet.
Hinsichtlich der maßgebenden Rechtslage und der Anforderungen an die Begründung einer Entscheidung über die Ausstellung eines Waffenpasses wird gemäß § 43 Abs 2 VwGG auf die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 2013, 2013/03/0130, und vom 27. November 2014, Ra 2014/03/0036, jeweils mwN, verwiesen.
Daraus ist - bezogen auf den vorliegenden Fall - Folgendes hervorzuheben:
Das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen ist allein vom Waffenpasswerber nachzuweisen. Der Antragsteller hat also im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen.
Im Erkenntnis vom 19. Dezember 2006, 2005/03/0035, hat der Verwaltungsgerichtshof die zu den Voraussetzungen der Dartuung eines Bedarfs wegen einer besonderen Gefahrenlage ergangene Judikatur auf die Anforderungen hinsichtlich der Geltendmachung jagdlichen Bedarfs übertragen: Es reicht nicht aus, dass in bestimmten jagdlichen Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (also Faustfeuerwaffe, Repetierflinte oder halbautomatische Schusswaffe) zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel also nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt.
Was die jagdliche Nachsuche und die Abgabe von Fangschüssen anlangt, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgehalten (vgl VwGH vom 26. März 2014, Ro 2014/03/0039, und vom 21. Jänner 2015, Ra 2014/03/0051, jeweils mwN), dass von einem Jagdausübenden die jagdliche Fertigkeit erwartet werden muss, die Nachsuche nach Wild (auch nach Schwarzwild) auch in unwegsamen Gelände mit einer Jagdwaffe vorzunehmen, ohne eine Waffe der Kategorie B zu benötigen. Gleiches gilt für die Bejagung von Schwarzwild auch sonst und für die Bejagung durch Baujagd.
Vor diesem Hintergrund erweist sich die Revision als begründet:
Das Verwaltungsgericht hat den Bedarf des Mitbeteiligten an einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe - einer Faustfeuerwaffe (auf die zunächst noch geltend gemachte Notwendigkeit eines "Schrotautomaten zur effektiven Bejagung von Flug- und Niederwild" ist der Mitbeteiligte im Verfahren nicht mehr zurückgekommen) - bejaht, weil der Mitbeteiligte zwar nicht als jagdlicher Hundeführer registriert sei, ungeachtet dessen diese Tätigkeit aber tatsächlich ausübe. Bei jagdlichen Hundeführern sei die Erforderlichkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe im Rahmen von Nachsuchen gegeben, weil bei Nachsuchen unter Führung eines Hundes das beidhändige Manipulieren mit einer Langwaffe "nicht entsprechend möglich" sei, gerade bei Nachsuchen aber rasches Agieren gefragt sei. Die "de facto" Tätigkeit als jagdlicher Hundeführer begründe den Bedarf, wenngleich die Notwendigkeit der Verwendung einer Faustfeuerwaffe bei der Fangschussabgabe an sich nicht gegeben sei.
Die vom Verwaltungsgericht - auf Basis der Angaben des Mitbeteiligten - getroffenen Feststellungen vermögen dessen rechtliche Beurteilung (Bejahen eines Bedarfs) indes nicht zu tragen: Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass der Mitbeteiligte, der seit einem Jahr über eine Jagdkarte verfüge und seither der Jagd nachgehe, im Rahmen einer Jagdgenossenschaft auch zum "Bereitschaftsdienst für die Fallwildversorgung (Wildhandy) ca. einmal pro Jahr eingeteilt" sei; bisher sei er noch nicht in die Lage gekommen, einen Fangschuss abzugeben.
Auf Grundlage dieser Feststellungen zu Art und Ausmaß der Tätigkeit des Mitbeteiligten als "de facto-Hundeführer" kann nicht angenommen werden, dass der Mitbeteiligte selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in eine bedarfsbegründende Situation käme, was aber nach dem oben Dargelegten Voraussetzung für die Ausstellung eines Waffenpasses ist.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht daher die von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs gezogenen Leitlinien zur Ausstellung von Waffenpässen an Jäger überschritten.
Dem Verwaltungsgericht ist zudem anzulasten, die Grenzen seiner Entscheidungsbefugnis nicht beachtet zu haben:
Der Mitbeteiligte hatte in seinem - der Aktenlage nach nie erweiterten - verfahrenseinleitenden Sachantrag die Ausstellung eines Waffenpasses "für Kategorie B (Stückzahl) 1" beantragt. Über diesen Antrag hatte die BH - abweislich - abgesprochen. Da der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis die "Sache" des bekämpften Bescheids ist (vgl VwGH vom 30. Juni 2015, Ra 2015/03/0022, mwN), war es dem Verwaltungsgericht schon deshalb verwehrt, dem Mitbeteiligten einen Waffenpass für zwei Faustfeuerwaffen (und nicht bloß eine) auszustellen (bzw die Ausstellung eines derartigen Waffenpasses anzuordnen).
6. Das angefochtene Erkenntnis erweist sich daher als inhaltlich rechtswidrig.
Gemäß § 42 Abs 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt.
Dieser Fall liegt hier vor. Die Sachbehauptungen des Waffenpasswerbers, mit denen das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen geltend gemacht wird, begrenzen den festzustellenden Sachverhalt und damit die Prüfungsbefugnis, weil es - wie dargelegt - allein dem Antragsteller obliegt, die Sachumstände, aus denen er den Bedarf abgeleitet wissen will, glaubhaft zu machen.
Ausgehend von diesem Vorbringen ist aber nach den obigen Rechtsausführungen ein Bedarf an einer Faustfeuerwaffe und damit ein Anspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses zu verneinen, weshalb der Antrag des Mitbeteiligten abzuweisen war.
Diese Entscheidung konnte gemäß § 15 Abs 4 iVm § 12 Abs 1 Z 2 VwGG im Umlaufweg getroffen werden.
Wien, am 14. August 2015
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