VwGH Ra 2017/03/0088

VwGHRa 2017/03/008811.10.2017

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag.(FH) G C in W, vertreten durch Hopmeier Wagner Kirnbauer Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Rathausstraße 15, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 23. Jänner 2017, Zl 405- 10/204/1/11-2017, betreffend Waffenpass (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung), den Beschluss gefasst:

Normen

GewO 1994 §139 Abs1 Z2 litb;
GewO 1994 §94 Z80;
WaffG 1996 §21 Abs4;
WaffG 1996 §21;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

2 Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.

3 Der Revisionswerber ist Inhaber eines Waffenpasses, eingeschränkt "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter". Er ist Geschäftsführer einer GmbH, die das Waffengewerbe im Sinne des § 94 Z 80 GewO ausübt. Nach den vom Revisionswerber mit der Revision vorgelegten Unterlagen wurde mit Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 22. Dezember 2015 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres die Bestellung des Revisionswerbers zum Geschäftsführer dieser Gesellschaft für die Ausübung des Waffengewerbes genehmigt; mit einem weiteren Bescheid vom 22. Dezember 2015 stellte der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres fest, dass die individuelle Befähigung des Revisionswerbers für die Ausübung des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition nach § 139 Abs 1 Z 2 lit b GewO (mit näher bezeichneten Einschränkungen) vorliegt.

4 Der Revisionswerber beantragte bei der belangten Behörde, seinen Waffenpass dahingehend zu ergänzen, dass zum bestehenden Beschränkungsvermerk auch ein Beschränkungsvermerk "für die Dauer der Tätigkeit im Waffengewerbe iSd § 94 Z 80 GewO" hinzugefügt werde (in eventu, dass ihm ein neuer Waffenpass ausgestellt werde, welcher Beschränkungsvermerke für die Dauer der berechtigten Jagdausübung sowie der Tätigkeit im Waffengewerbe enthalte). Dieser Antrag wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 25. Oktober 2016 abgewiesen, da (zusammengefasst) die Angaben des Revisionswerbers nicht den Schluss auf das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage zuließen.

5 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht diese Beschwerde - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - abgewiesen. Zugleich hat das Verwaltungsgericht ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig ist.

Der Revisionswerber habe ausgeführt, dass sich das Zentrallager des Unternehmens, dessen Geschäftsführer der Revisionswerber ist, am selben Ort wie sein Büro befinde. Dort seien ständig ca 500 bis 2000 Schusswaffen der Kategorien A, B, C und D sowie große Mengen entsprechender Munition gelagert. Verbrecher und Terroristen, die sich illegal Waffen und Munition beschaffen wollten, müssten den Revisionswerber nur aus der Distanz zum Beispiel mit einem Fernglas in seinem Büro beobachten, um ihn dann an einem geeigneten Abend zu später Stunde auf dem Weg vom Betriebsgebäude zu seinem Kraftfahrzeug zu überfallen und zu zwingen, das Lager und die Laderampe zu öffnen. Die Gefahr bestünde vor allem außerhalb des Betriebsgebäudes auf dem Weg zum PKW des Revisionswerbers auf dem nicht eingefriedeten Parkplatz sowie auf dem Nachhauseweg bzw. auf dem Weg von seinem PKW zu seiner Wohnung, weshalb mit einer Waffenbesitzkarte nicht das Auslangen gefunden werden könne. Darüber hinaus würde der Revisionswerber immer wieder größere und kleinere Mengen an Schusswaffen aller genannten Kategorien transportieren.

Das Verwaltungsgericht hielt in rechtlicher Hinsicht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 29.1.2007, 2005/03/0021; 18.5.2011, 2011/03/0122) fest, dass der Waffenpasswerber im Verwaltungsverfahren konkret in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun habe, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könnte. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichten zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich die Verdachtsgründe nicht derart verdichteten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergebe. Das Verwaltungsgericht verweist auf eine Stellungnahme der für den Betriebssitz zuständigen Bezirkshauptmannschaft, die nach Rücksprache mit den Polizeiinspektionen, in deren Überwachungsbereich der Betriebssitz falle, mitgeteilt habe, dass es im Zusammenhang mit diesem Unternehmen noch zu keinen Vorfällen gekommen sei. Der Revisionswerber habe weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde konkrete Vorfälle ins Treffen geführt, wonach die Betriebsanlagen Einbrüchen oder die Mitarbeiter des Unternehmens Überfällen ausgesetzt gewesen seien. Das Verwaltungsgericht verweist auch auf den einen Waffengewerbetreibenden betreffenden Beschluss VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061, und setzt sich in der Folge mit möglichen Maßnahmen auseinander, die der Revisionswerber zur Verminderung des Risikos treffen könne (unter anderem Verlagerung des Parkplatzes zum Gebäudeeingang, Verlegen des Büros in einen anderen Bereich des Betriebsgebäudes). Weiters sei dem Revisionswerber im Hinblick auf den Transport von Waffen und Munition zuzumuten, das Entstehen einer Gefahrenlage dadurch hintanzuhalten, dass die Transporte tagsüber und in zeitlich nicht regelmäßiger Abfolge durchgeführt werden. Der Revisionswerber habe eine über bloße Vermutungen und Befürchtungen hinausgehende konkrete Gefährdung nicht dartun können; die von ihm angeführten Gefahren würden zudem nicht am zweckmäßigsten durch das Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen abgewehrt.

6 Der Revisionswerber erhob gegen dieses Erkenntnis zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 9. Juni 2017, E 674/2017, ablehnte und sie gemäß Art 144 Abs 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abtrat.

7 In der außerordentlichen Revision beantragt der Revisionswerber die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

8 Zur Revision ist festzuhalten, dass der Revisionswerber auch nach seinem eigenen Vorbringen im aufrechten Besitz eines Waffenpasses ist. Ungeachtet des allenfalls missverständlichen Wortlauts der Beschränkung "auf die Dauer und Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter" ist diese Berechtigung gesetzeskonform dahin zu verstehen, dass die mit diesem Waffenpass verbundene Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch dann gegeben ist, wenn der Revisionswerber die Tätigkeit als Jadausübungsberechtigter weiter ausüben will bzw. darf, diese jagdliche Tätigkeit jedoch beim Führen der Waffe nicht konkret ausübt (vgl dazu VwGH 28.11.2013, 2013/03/0104), sodass der Revisionswerber - solange er jagdausübungsberechtigt ist und diese Tätigkeit weiter ausüben will - berechtigt ist, von der ihm mit dem Waffenpass eingeräumten Berechtigung zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen auch in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Geschäftsführer der im Waffengewerbe tätigen Gesellschaft Gebrauch zu machen. Der Revisionswerber hat nicht angegeben, seine Tätigkeit als Jagdausübungsberechtigter beendigen zu wollen oder dass eine Beendigung aus anderen Gründen bevorsteht. Vor diesem Hintergrund stellen sich die in der Revision weiter aufgeworfenen Rechtsfragen fallbezogen nicht.

9 Da die Revision damit keine Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war sie gemäß § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 11. Oktober 2017

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