Normen
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §139 Abs3;
GewO 1994 §139 Abs4;
GewO 1994 §139;
GewO 1994 §94 Z80;
SPG 1991;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
B-VG Art133 Abs4;
GewO 1994 §139 Abs3;
GewO 1994 §139 Abs4;
GewO 1994 §139;
GewO 1994 §94 Z80;
SPG 1991;
VwGG §34 Abs1;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Sachverhalt
1. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling wies mit Bescheid vom 25. April 2014 den Antrag der revisionswerbenden Partei aus dem September 2013 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei Schusswaffen der Kategorie B nach §§ 10, 21 Abs 2 und 22 Abs 2 des Waffengesetzes 1996 (WaffG) iVm § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung (2. WaffV) ab.
Diesen Antrag hatte der Revisionswerber im Wesentlichen damit begründet, dass er im Waffengewerbe (Waffenhandel, Verkauf und Verleih) tätig sei, sein Tätigkeitsbereich umfasse vor allem den Transport von Waffen und Munition von seinen angemeldeten Betriebsanlagen zu verschiedenen Schießstätten, manchmal auch von Schießstätte zu Schießstätte; weiters würde er die Kunden im sicheren Umgang mit Waffen und Munition unterweisen. Hauptsächlich transportiere er Munition und Waffen und wisse nicht immer über die Zuverlässigkeit der Kunden Bescheid. Seine Öffnungszeiten richteten sich nach jenen von Österreichs Schießplätzen, die häufig variieren würden. Teilweise sei er vor bzw nach diesen Öffnungszeiten unterwegs, um seine Waffen zu transportieren. Damit sei es ihm nicht möglich, seine Arbeitszeiten genau einzugrenzen.
Auch in ihrer Revision bringt die revisionswerbende Partei vor, dass sie selbständig das Waffengewerbe iSd § 94 Z 80 iVm § 139 Abs 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 einschließlich des Waffenhandels, ausgenommen die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) an einem Standort in V ausübe.
In einem abweisenden Bescheid wies die BH insbesondere darauf hin, dass für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen betreffend das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen ohnehin nicht anzuwenden seien. Zudem sei nicht erkennbar, dass der Transport von Waffen eine gegenüber Geldtransporten erhöhte Gefahr darstelle, wobei klargestellt sei, dass die Durchführung von Geldtransporten auch in den Abendstunden und selbst das Mitführen von hohen Geldbeträgen nicht an sich schon eine solche Gefahr darstellten, die einen waffenrechtlichen Bedarf für den beantragten Waffenpass darstellen würde.
2. Der gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde gab das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis gemäß § 28 Abs 1 VwGVG keine Folge (Spruchpunkt I.) und ließ die Revision gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25 Abs 1 VwGG nicht zu (Spruchpunkt II.).
Begründend wies auch das Verwaltungsgericht insbesondere auf § 14 WaffG hin, wonach für die Benützung von Schusswaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schusswaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden seien. Ferner verbiete § 139 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und den Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der gewerblichen Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) und stehe damit dem geltend gemachten Bedarf an der Ausstellung eines Waffenpasses entgegen. Das Vermieten und das Instandsetzen von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfs seien dem Beschwerdeführer auf behördlich genehmigten Schießplätzen auf Grund seiner Gewerbeberechtigung nach § 133 Abs 4 der Gewerbeordnung 1994 aber ohnehin gestattet. Der Transport von Schusswaffen und der dazugehörigen Munition vom Firmenstandort zu diversen Schießplätzen bzw von Schießstätten zu Schießstätten begründe für sich allein noch keinen Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen und stelle keine erhöhte Gefahr gegenüber dem Transport von größeren Geldbeträgen oder größeren Wertsachen dar. Das Mitnehmen eines potentiellen Kunden zum Schießplatz könne keinen Bedarf rechtfertigen, zumal die Mitnahme einer unbekannten (möglicherweise unzuverlässigen Person) im alleinigen Verantwortungsbereich des Revisionswerbers liege. Im Übrigen sei dieser nicht gezwungen, jederzeit bzw jedes Ausmaß an Waffenbestellungen wahrzunehmen, ferner könnten die unterschiedlichen Öffnungszeiten der Schießstätten vor der Abstimmung eines Kundentermins erfragt und erhoben werden.
II. Würdigung
- 1. Die Revision ist nicht zulässig.
-
2.
Nach Art 133 Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Nach § 34 Abs 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs 3 VwGG) zu überprüfen.
Hat das Verwaltungsgericht - wie im gegenständlichen Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist, hat die Revision gemäß § 28 Abs 3 VwGG auch gesondert die Gründe zu enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
3. Der Revisionswerber begründet die Zulässigkeit der Revision damit, dass die von ihm angebotenen Leistungen bei richtiger rechtlicher Beurteilung nicht unter § 139 Abs 3 der Gewerbeordnung 1994 zu subsumieren seien und zur Frage des Feilbietens und Verkaufes sowie des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen außerhalb einer gewerberechtlichen Betriebsstätte und der Frage, ob das Treffen von Kunden respektive Interessenten an einer Vermietung unter die Bestimmung des § 139 Abs 3 leg cit falle, keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bestehe. In diesem Zusammenhang wird in der Revision ferner ausgeführt, dass sich das Geschäftsmodell der revisionswerbenden Partei in einem wesentlichen Punkt stark von den üblichen Geschäftsmodellen im Waffengewerbe unterscheide. Regelmäßig würden vom Waffenhandel Waffen verkauft und in der Folge an den Kunden übereignet. Auch wenn der Revisionswerber ebenfalls den Verkauf von Waffen in seinem Gewerbe an seinem Betriebsstandort anbiete, beinhalte sein Geschäftsmodell insbesondere aber auch den Verleih von Munition und Waffen. Ein Kunde könne bei ihm persönlich, per Telefon oder auch über seine Webpage das Ausleihen im Regelfall einer Schusswaffe der Kategorie B zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort buchen. Die Wahl des Zeitpunktes und die Wahl des Ortes werde dabei im Wesentlichen dem Kunden überlassen, der Zeitpunkt sei auch nicht an die Öffnungszeiten des Schießstandes gebunden. Zum vereinbarten Zeitpunkt begebe sich der Revisionswerber zum vereinbarten Ort, dies sei teilweise eine behördliche Schießstätte iSd § 14 WaffG, teilweise liege aber der Treffpunkt auch außerhalb einer solchen behördlichen Schießstätte, wobei auf der Schießstätte der Kunde im Beisein des Revisionswerbers mit der Waffe (und der auf Wunsch mitgebrachten Munition) schießen könne. Ein Kunde, der nicht Inhaber eines waffenrechtlichen Dokumentes sei, könne somit mit für ihn ansonsten verschlossenen Schusswaffen der Kategorie B gesetzeskonform eben auf einem Schießstand schießen. Ein Kunde könne auch Munition sowie sonstige Zusatzteile der Waffen (beispielsweise unterschiedliche Magazine, Sonderzubehör, Lampen uvm) buchen und ausleihen. Der Kunde müsse zusätzlich zu den Preisen für das Verleihen der Waffen und des Zubehörs auch die aufgewendete Zeit und die Fahrspesen des Revisionswerbers bezahlen. Im Regelfall würden zumindest mehrere Waffen mit unterschiedlicher Munition gebucht. Über den bestellten Umfang hinaus nehme der Revisionswerber naturgemäß auch weitere Munition zum vereinbarten Ort mit, weil die Kunden oftmals mehr schießen wollten, als sie ursprünglich gebucht hätten. Der Revisionswerber bezeichne sein Geschäftsmodell als "A. modularer Waffenverleih". Das Geschäftsmodell habe zur Folge, dass der Revisionswerber auf Anforderung von ihm oftmals unbekannten Kunden mit Waffen und Munition in größerem Umfang reise. Eine waffenrechtliche Verlässlichkeit iSd § 8 WaffG müsse bei einem Kunden aber nicht vorliegen. Auch waffenrechtlich unverlässliche Personen könnten die Dienste des Revisionswerbers in Anspruch nehmen und hätten die Möglichkeit, ihn an bestimmte vom Kunden festgesetzte Orte zu festgesetzten Zeiten zu "lotsen", wobei zu diesen Treffpunkten dann der Revisionswerber mit Waffen und Munition in einem größeren Umfang erscheine. Es sei ein Leichtes, einen Raubüberfall auf die Person des Revisionswerbers zur Inbesitznahme der Waffen und Munition durchzuführen. Er sei daher bei dieser Tätigkeit viel mehr als in einem herkömmlichen Ladengeschäft gefährdet, zudem transportiere er in einem weit größeren Umfang Waffen und Munition als Mitarbeiter des herkömmlichen Waffenhandels, wobei (wie erwähnt) die Kunden waffenrechtlich nicht überprüft seien. Der Revisionswerber sei daher außerhalb seiner Betriebsräumlichkeiten erheblichen Gefahren ausgesetzt. Eine Abwehr dieser Gefahren sei nur durch das Führen von Schusswaffen der Kategorie B möglich.
4.1. Zur einschlägigen Rechtslage ist Folgendes festzuhalten:
Nach § 94 Z 80 der Gewerbeordnung 1994 handelt es sich beim "Waffengewerbe (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels" um ein reglementiertes Gewerbe. Dazu trifft § 139 leg cit folgende nähere Regelungen:
"Waffengewerbe
§ 139. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe (§ 94 Z 80) bedarf es für folgende Tätigkeiten:
1. hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition
a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher),
- b) den Handel,
- c) das Vermieten,
- d) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes;
2. hinsichtlich militärischer Waffen und militärischer Munition
- a) die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung,
- b) den Handel,
- c) die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes.
(2) Kein reglementiertes Gewerbe gemäß § 94 Z 80 ist
1. die Erzeugung, Bearbeitung, Instandsetzung und das Vermieten von Hieb- und Stichwaffen und der Handel mit diesen Waffen;
2. das Instandsetzen und das Vermieten von vor dem Jahre 1871 erzeugten Schusswaffen und von Waffen, die nur noch musealen, dekorativen, Lehr- oder Sammelzwecken dienen, sowie der Handel mit diesen Gegenständen;
3. die Vermittlung des Kaufes und Verkaufes der in Z 1 und
Z 2 angeführten Gegenstände;
- 4. das Gravieren und Ziselieren von Schusswaffen;
- 5. das Vermieten von Druckluftwaffen, CO2-Waffen und Zimmerstutzen sowie der Verkauf der dazugehörigen Munition bei Veranstaltungen zur Volksbelustigung zur Verwendung bei der betreffenden Veranstaltung.
(3) Die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung, das Feilbieten und der Verkauf von Waffen und Munition sowie das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) ist außer in den Fällen des Abs. 2 Z 5 unzulässig.
(4) Das Vermieten und die Instandsetzung von Schusswaffen sowie der Verkauf des dazugehörigen Schießbedarfes auf behördlich genehmigten Schießstätten ist den gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a, b oder c oder Z 2 lit. a oder b berechtigten Gewerbetreibenden gestattet. Ansonsten ist das Vermieten von militärischen Waffen unzulässig."
Nach § 367 Z 47 GewO 1994 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.980,-- zu bestrafen ist, wer "bei der Ausübung eines Waffengewerbes die Bestimmungen des § 139 Abs 3 oder 4 oder des § 144 Abs 4 nicht einhält".
Das WaffG 1996 enthält unter der Überschrift "Schießstätten" folgende gesetzliche Bestimmung:
"§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch."
4.2. § 139 Abs 3 GewO 1994 verbietet (mit einer vorliegend nicht einschlägigen Ausnahme) in klarer und eindeutiger Weise ua das Vermieten von nichtmilitärischen Waffen außerhalb der Betriebsstätte (Werkstätten oder Verkaufslokale) einer Person, die eine Gewerbeberechtigung für das Waffengewerbe verfügt, weshalb diese Bestimmung dem Vorliegen eines Bedarfes für die Ausstellung eines Waffenpasses iSd § 22 Abs 2 WaffG für diese gewerblichen Tätigkeiten außerhalb der gewerblichen Betriebsstätte grundsätzlich keinen Raum gibt.
Gleiches gilt für die in § 139 Abs 4 GewO 1994 ebenfalls in eindeutiger und klarer Weise vorgesehene Gestattung des Vermietens und der Instandsetzung von Schusswaffen sowie des Verkaufes von dazugehörigem Schießbedarf auf behördlich genehmigten Schießplätzen durch einen dort genannten gewerberechtlich zum Vermieten hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition Berechtigten, wobei dabei das Vermieten und die Instandsetzung lediglich auf dem Schießplatz selbst erfasst werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bezüglich der von der revisionswerbenden Partei relevierten Möglichkeit eines räuberischen Überfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl etwa VwGH vom 13. März 2013, 2013/03/0014, mwH, und VwGH vom 23. August 2013, 2013/03/0081) ausgesprochen, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet; liegt mit Rücksicht auf die maßgebenden örtlichen und zeitlichen Umstände (unbeschadet der für jedermann bestehenden Gefahr, auch zur Tageszeit und in Gebieten mit günstigen Sicherheitsverhältnissen allenfalls das Opfer eines räuberischen Überfalls zu werden) kein erhöhtes Sicherheitsrisiko vor, fehlt es an einem Bedarf zum Führen von Faustfeuerwaffen.
Wenn das Verwaltungsgericht diese Beurteilung auch bezüglich des vorliegend relevierten Transportes von Waffen und Munition auf bzw von einem Schießplatz für einschlägig erachtete, hat es die Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nicht verlassen. Vielmehr hat vor dem Hintergrund dieser Leitlinien der Revisionswerber nicht nur für eine ordnungsgemäße Verwahrung von Waffen und Munition während des Transportes zu sorgen, sondern ist ihm auch zuzumuten, das Entstehen einer Gefahrenlage dadurch hintanzuhalten, dass er von der Kontaktnahme mit Kunden Abstand nimmt, bei denen er auf Grund der ihm schon zur Verfügung stehenden Anhaltspunkte und erforderlichenfalls einzuholenden Informationen nicht ausschließen kann, dass eine Gefahrenlage entstehen könnte, zumal das Begeben in eine mutmaßliche Gefahrensituation aus eigenen Stücken der Begründung eines waffenrechtlichen Bedarfes grundsätzlich entgegensteht (vgl dazu VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017). Vielmehr ist es dem Revisionswerber zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden zu verständigen, zumal die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörde dem Exekutivdienst versehen, zukommt (vgl wiederum VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, mwH), anstatt sich aus eigenen Stücken in mutmaßliche Gefahrensituationen zu begeben. Dies auch vor dem Hintergrund, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, und der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solche Situationen mit sich bringen kann (vgl nochmals VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, mwH).
4.3. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, zumal dann, wenn (wie im vorliegenden Fall betreffend die Auslegung des § 139 GewO 1994) die Rechtslage klar und eindeutig ist, keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art 133 Abs 4 B-VG vorliegt, und zwar selbst dann, wenn zu einer dieser anzuwendenden Normen keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erging (vgl etwa VwGH vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053; VwGH vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007; VwGH vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028).
III. Ergebnis
Die Revision war daher mangels einer Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG gemäß § 34 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Wien, am 29. Jänner 2015
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