VwGH 2013/03/0017

VwGH2013/03/001719.12.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des Ing. R P in O, vertreten durch Prof. Dipl. Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10. Dezember 2012, Zl E1/13476/2012, betreffend Waffenpass, zu Recht erkannt:

Normen

SPG 1991;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;
SPG 1991;
WaffG 1996 §21 Abs2;
WaffG 1996 §22 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde ein Antrag des Beschwerdeführers vom 18. April 2012 auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen gemäß den §§ 10, 21 Abs 2 und 22 Abs 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) iVm § 6 der 2. Waffengesetz-Durchführungsverordnung 1998 (2. WaffV) abgewiesen.

Nach Darlegung des Verwaltungsgeschehens und Wiedergabe der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 18. April 2012 einen Antrag auf Ausstellung eines Waffenpasses für zwei genehmigungspflichtige Schusswaffen bei der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten eingebracht. Er sei Geschäftsführer der J. GmbH in R. In den letzten Jahren sei es vermehrt zu Einbrüchen in Betriebsliegenschaften gekommen. Der Beschwerdeführer sei auch sehr oft am Wochenende bzw auch in den Abendstunden auf dem Betriebsgelände. Da das Betriebsareal nicht eingefriedet sei, berechtige die Waffenbesitzkarte den Beschwerdeführer nicht zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B. Weiters würde der Beschwerdeführer in unmittelbarer Nähe des Betriebs wohnen und würde bei Alarmauslösung eine Mitteilung auf sein Handy bekommen. Aus diesem Grund würde er einen Waffenpass zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B benötigen. Seinem Antrag habe der Beschwerdeführer mehrere Anzeigebestätigungen über Diebstähle durch Einbruch oder mit Waffen vorgelegt.

Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 24. Mai 2012 sei der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme dahingehend verständigt worden, dass beabsichtigt werde, seinen Antrag aufgrund des mangelnden Bedarfs zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen abzuweisen und er sei diesbezüglich zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. In seiner Stellungnahme habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen darauf verwiesen, dass die Gefahr, der er beruflich ausgesetzt sei, das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahr erheblich übersteige. In der Folge sei der erstinstanzliche, abweisende Bescheid erlassen worden.

Das öffentliche Interesse, die mit dem Führen von Faustfeuerwaffen auch durch verlässliche Personen verbundenen Gefahren möglichst gering zu halten, erfordere es, dass Einzelpersonen oder Unternehmen, die sich einer Gefährdung ausgesetzt erachteten, zunächst im zumutbaren Rahmen auch für sie belastende Maßnahmen ergriffen, um diese von ihnen als gegeben angenommenen Gefahren zu verringern.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs könne vom Vorliegen besonderer Gefahren im Sinne des Waffengesetzes nur dann die Rede sein, wenn diese Gefahren das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren erheblich übersteigen würden. In diesem Zusammenhang sei zwar an das Kriterium der Erheblichkeit kein überspitzter Beurteilungsmaßstab anzulegen, es müsse aber für die Annahme eines Bedarfs zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen als Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Ausstellung eines Waffenpasses das Vorhandensein einer Gefahrenlage gefordert werden, die sich von dem Sicherheitsrisiko, dem jeder außerhalb seines Wohn- oder Betriebsbereichs ausgesetzt sei, in deutlich erkennbarer Weise abhebe. Zudem setze die Bejahung der Bedarfsfrage voraus, dass die Gefahr eine solche sei, der unter Berücksichtigung aller im Einzelfall maßgebenden Umstände am zweckmäßigsten nur mit dem Einsatz von genehmigungspflichtigen Schusswaffen wirksam begegnet werden könne.

Davon ausgehend sei es, unbeschadet des im Bereich des Verwaltungsrechts allgemein geltenden Grundsatzes der Amtswegigkeit, alleine Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen von genehmigungspflichtigen Waffen, insbesondere Faustfeuerwaffen, nachzuweisen und die in § 22 Abs 2 WaffG geforderte besondere Gefahrenlage glaubhaft zu machen. Demnach wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, im Rahmen des Verwaltungsverfahrens konkret und in substantieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass ihm diese Gefahr gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten durch den Gebrauch einer genehmigungspflichtigen Waffe wirksam begegnet werden könne.

Betrachte man das Vorbringen des Beschwerdeführers im Antrag, in der Stellungnahme vor Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids und in seiner Berufungsschrift im Lichte der gesetzlichen Bestimmungen, so sei zunächst darauf hinzuweisen, dass die Behörde einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen dann anzunehmen habe, wenn der Betroffene glaubhaft mache, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt sei, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden könne. Die Ausstellung eines Waffenpasses könne keinesfalls dazu dienen, beim Transport einer Schusswaffe zwischen zwei Wohnsitzen oder Liegenschaften allenfalls sich ergebende logistische Transportprobleme zu umgehen.

Die belangte Behörde gehe davon aus, dass die angezeigten Einbruchsdiebstähle tatsächlich stattgefunden hätten. Gemäß § 7 Abs 2 WaffG sei jedoch innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften für das "Bei-sich-Haben" einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe eine Waffenbesitzkarte ausreichend.

Für den Selbstschutz des Beschwerdeführers auf dem Betriebsareal bestehe die Möglichkeit, dass er in einem Betriebsraum eine genehmigungspflichtige Schusswaffe zur Selbstverteidigung bereithalte. Hierfür sei kein Waffenpass erforderlich, da der Beschwerdeführer schon mit seiner Waffenbesitzkarte dazu berechtigt sei, eine genehmigungspflichtige Schusswaffe innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften zu verwenden. Somit könnte der Beschwerdeführer zB seine Waffe in einem Betriebsraum unsichtbar griffbereit aufbewahren, unter der Voraussetzung, dass die Art der Aufbewahrung einen ausreichenden Schutz vor Zufallszugriffen darstelle. Eine derartige Aufbewahrung könne ohne zusätzliches Hinzutreten von besonderen Umständen auch keine Sorgfaltswidrigkeit begründen, da aus § 22 Abs 1 WaffG abgeleitet werden könne, dass eine Waffe der Kategorie B zu Zwecken der Selbstverteidigung bereitgehalten werden dürfe. Für die belangte Behörde erscheine es auch zumutbar, die betrieblich genutzten Liegenschaften bzw Grundstücke einzufrieden, wodurch dem Beschwerdeführer das Führen der Waffe (im technischen Sinn) auf den einzelnen Grundstücken und nicht nur in den Wohn- und Betriebsräumen möglich wäre. Die Einfriedung der Grundstücke scheine ein der "Fa." (gemeint wohl: der J. GmbH) durchaus zumutbares Alternativverhalten zu sein, welches dazu beitragen würde, die vom Beschwerdeführer geschilderten Gefahren zumindest zu reduzieren. Aus der Unterlassung eines solchen risikominimierenden Alternativverhaltens könne aber kein Bedarf zur Ausstellung eines Waffenpasses abgeleitet werden.

Ebenso wenig stelle der Umstand, dass in den letzten sieben Jahren auf dem Betriebsgelände der J. GmbH elf Einbrüche verübt worden seien, eine geeignete Grundlage für den Nachweis des Bedarfs nach § 22 Abs 2 WaffG dar. Es könne daraus keine erhöhte Intensität an Kriminalität abgeleitet werden, die allenfalls auch für den Beschwerdeführer persönlich als Grundlage für die Erteilung eines Waffenpasses herangezogen werden könnte. Darüber hinaus würde von dieser Kriminalität nicht nur der Beschwerdeführer, sondern auch alle anderen Unternehmer in dem vom Beschwerdeführer bezeichneten Bereich berührt. Insofern hebe sich dieser Gefahrenbereich nicht im Geringsten von den Gefahren ab, die auch andere Unternehmer beträfen.

Eine besondere Gefahr müsse zwangsläufig und von Personen unbeeinflusst bestehen. Eine solche Gefahr liege beim Beschwerdeführer jedoch nicht vor. Laut seinen Ausführungen in der Berufung seien sowohl auf den Betriebsräumlichkeiten als auch auf den anderen Betriebsliegenschaften Kameras und Bewegungsmelder installiert. Zum Hinweis des Beschwerdeführers, dass er bei Alarmauslösung eine Mitteilung auf sein Handy bekommen würde und er aus diesem Grund einen Waffenpass benötige, sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer in einem solchen Fall über Notruf die Polizei verständigen könne. Das erscheine auch zweckmäßiger, als wenn der Beschwerdeführer selbst Waffengewalt ausübe. Es werde nicht verlangt, dass man einer Gefahrensituation ausweichen müsse, wenn der Beschwerdeführer jedoch nach einer Alarmauslösung selbst zum Tatort fahre, könne von einem bewussten Aufsuchen der Gefahr ausgegangen werden.

Es sei daher keine Gefahrenlage erkennbar, die sich im Wesentlichen von der Gefahrenlage anderer vergleichbarer Personengruppen abhebe. Ebenso wenig könne ein allfälliges Ermessen iSd § 10 WaffG zu Gunsten des Beschwerdeführers angewendet werden. Von § 6 der 2. WaffV und dem Erfordernis, die Gefahren, die vom Führen von Faustfeuerwaffen ausgingen, so gering wie möglich zu halten, sei abzuleiten, dass vom freien Ermessen nur in Grenzfällen Gebrauch gemacht werden solle. Dieser Grenzfall könne von der Behörde nicht erkannt werden, weshalb auch die Ermessensfrage zu Ungunsten des Beschwerdeführers auszulegen gewesen sei.

Es sei dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, den Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nachzuweisen.

Bei verlässlichen Personen ohne Bedarf sei von der Behörde iSd § 21 Abs 2 WaffG die Möglichkeit des Ermessens zu prüfen. Dieses Ermessen sei iSd § 10 WaffG iVm § 6 der 2. WaffV auszuüben. Ein für die Ermessensausübung maßgebliches Kriterium sei die Überlegung, dass durch die Ausstellung von Waffenpässen an eine Vielzahl von Personen, die die gleichen Voraussetzungen wie der Beschwerdeführer erfüllen würden, aufgrund allfälliger Beispielsfolgen erhöhte Gefahren drohten. Diese Gefahr liege im gegenständlichen Fall vor. Wie bereits angeführt, könne die belangte Behörde im Fall des Beschwerdeführers keinesfalls berücksichtigungswürdige Gründe iSd § 22 Abs 2 WaffG erblicken. Die vom Beschwerdeführer dargelegten Gefahren lägen bei unzähligen Personen vor. Würde man im Fall des Beschwerdeführers den Ermessenspielraum der belangten Behörde derart auslegen, dass trotzdem ohne Vorliegen eines Bedarfs iSd § 22 Abs 2 WaffG ein Waffenpass erteilt werde, dann würde dies zu einem Ausufern von Waffenpassausstellungen führen.

Doch gerade dieser Umstand würde der Intention des Waffengesetzes widersprechen, dessen erkennbare Absicht es sei, das Recht auf Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen, insbesondere Faustfeuerwaffen, eher gering zu halten und Waffenpässe nur aufgrund von substantiellen besonderen Bedarfsumständen zu gewähren.

Insgesamt sei die belangte Behörde daher der Ansicht, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen keine Gefahr darlege, die eine akut über das Zufallsrisiko hinausgehende Gefahr darstelle und dass diese Gefahr von solcher Art wäre, dass ihr am zweckmäßigsten nur durch den Gebrauch einer Faustfeuerwaffe wirksam begegnet werden könnte. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, den Bedarf zum Führen von genehmigungspflichtigen Schusswaffen nachzuweisen und auch eine Ermessensübung zu Gunsten des Beschwerdeführers habe nicht erfolgen können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Die §§ 7 und 10 WaffG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Stammfassung BGBl I Nr 12/1997 lauten:

"§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.

(2) Eine Waffe führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport)."

"§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist."

Die §§ 21 und 22 WaffG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung BGBl I Nr 43/2010 lauten (auszugsweise):

"§ 21. (1) (…)

(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpaß auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

(…)

§ 22. (1) (…)

(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann."

§ 6 der 2. WaffV, BGBl II Nr 313/1998, lautet:

"§ 6. Das der Behörde in § 21 Abs. 2 WaffG eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf (§ 22 Abs. 2 WaffG) nahekommen."

Auf dem Boden der zitierten Bestimmungen des WaffG und der

2. WaffV ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfs zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableite, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwachse und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handle, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt - dh unter Einsatz einer Waffe, für deren Führung ein Waffenpass erforderlich ist (vgl das hg Erkenntnis vom 18. September 2013, Zl 2013/03/0102) - wirksam begegnet werden könne. Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann; zum anderen ist erforderlich, dass der Antragsteller selbst mit einer hohen Wahrscheinlichkeit in die bedarfsbegründende Situation kommt (vgl aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl 2010/03/0072).

2. Der Beschwerdeführer sieht in seinem Fall sämtliche Voraussetzungen für die Ausstellung eines Waffenpasses gegeben. In der Beschwerde führt er dazu im Wesentlichen aus, dass sich im Eigentum "des Unternehmens" (gemeint: der J. GmbH) mehrere - in der Beschwerde näher aufgezählte - Grundstücke befänden bzw diese gepachtet seien. Es bestünden daher mehrere "Betriebsliegenschaften". Es sei nicht so, dass sich der Beschwerdeführer quasi als "Nachtwächter" ständig auf einer Betriebsliegenschaft befinden würde und dort Einbrechern gegenüberstehe. Er sei (im Fall einer Alarmmeldung) gezwungen, die (größtenteils kurzen) Entfernungen von seinem Aufenthaltsort (beispielsweise von seinem Hauptwohnsitz) zurückzulegen, um auf die Unternehmensliegenschaften zu gelangen. Dies bedeute, dass der Beschwerdeführer die Schusswaffen der Kategorie B nach einer Alarmmeldung bei seiner Anfahrt auf die jeweilige Betriebsliegenschaft "mitzunehmen" habe. Dies sei ihm aber nicht zumutbar.

3. Mit diesem - in der Beschwerde detailliert ausgeführten - Vorbringen beschreibt der Beschwerdeführer ein Szenario, indem sich für ihn die bedarfsbegründende Situation offenbar daraus ergibt, dass er bewusst den mutmaßlichen Tatort einer Straftat aufsucht, um einen drohenden Diebstahl mit Waffengewalt abzuwenden. Die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung eines Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB kommt nach dem Sicherheitspolizeigesetz aber den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörden den Exekutivdienst versehen, zu (vgl das hg Erkenntnis vom 19. März 2013, Zl 2013/03/0014).

Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ausführt, dass die Verständigung der Polizei über Notruf nicht den Einbruchsdiebstahl beende und die Polizei gegenüber dem Beschwerdeführer einen längeren Anfahrtsweg habe und ein rasches Erscheinen nicht garantiert sei, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausgeschlossen ist, dass die Bekämpfung einer etwaigen Gefahrensituation durch Waffengewalt zu einer erheblichen Gefährdung Unbeteiligter führen kann, und dass der Versuch, Gefahrensituationen mit Waffengewalt hintanzuhalten, eine Erhöhung der Gefährlichkeit solcher Situationen mit sich bringen kann (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Juni 2012, Zl 2012/03/0037).

In Abwägung dieser Gefahrenmomente ist es dem Beschwerdeführer daher jedenfalls zuzumuten, im Falle einer Alarmmeldung die Sicherheitsbehörden zu verständigen, anstatt sich aus eigenen Stücken in die mutmaßliche Gefahrensituation zu begeben um sich dort unter Anwendung von Waffengewalt den möglichen Einbrechern (wie die Beschwerde ausführt) "zu 'widmen'".

Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher nicht geeignet, glaubhaft zu machen, dass das bedarfsbegründende Ziel nicht auf andere Weise als durch das Führen einer Waffe erreicht werden kann (vgl auch das hg Erkenntnis vom 27. Jänner 2011, Zl 2010/03/0072).

4. Vor diesem Hintergrund kommt der Rüge, die belangte Behörde habe sich nicht ausreichend mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass sich im Eigentum der J. GmbH mehrere voneinander entfernte Grundstücke befänden, keine Relevanz zu.

5. Schließlich sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des Parteiengehörs darin gelegen, dass ihm das Ergebnis einer von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführten Abfrage im Sicherheitsmonitor nicht bekannt gegeben worden sei und er dazu keine Stellungnahme habe abgeben können.

Dem ist entgegenzuhalten, dass sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf keine solche Abfrage im "Sicherheitsmonitor" bezogen hat, sondern - dem Berufungsvorbringen folgend - die vom Beschwerdeführer behaupteten elf Einbrüche während der letzten sieben Jahre auf dem Betriebsgelände der J. GmbH als gegeben angenommen hat. Für den Bedarf des Beschwerdeführers iSd § 22 Abs 2 WaffG ist dieser Umstand - wie unter Pkt 3. ausgeführt - jedoch ebenso wenig von Bedeutung wie die Frage, ob es sich bei den Betriebsliegenschaften der J. GmbH um in Bezug auf Einbruchsdiebstähle "gefährdetes Gebiet" handelt.

6. Die Beschwerde erweist sich damit als insgesamt unbegründet und war gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455.

Wien, am 19. Dezember 2013

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