VwGH Ro 2023/02/0017

VwGHRo 2023/02/001712.12.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Nedwed, die Hofrätin Mag. Dr. Maurer‑Kober, den Hofrat Mag. Straßegger sowie die Hofrätinnen Dr. Koprivnikar und Mag. Schindler als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Andrés, über die Revision der Landespolizeidirektion Wien, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 25. April 2023, 1. VGW‑031/075/13373/2022‑16, 2. VGW‑031/075/13374/2022, 3. VGW‑031/075/13376/2022, 4. VGW‑031/075/13378/2022 und 5. VGW‑031/075/13380/2022, betreffend Zurückweisung von Einsprüchen iA Übertretung der StVO und des KFG (mitbeteiligte Partei: Mag. Dr. M S in W, vertreten durch Ing. Mag. Dr. Roland Hansely, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Mahlerstraße 13/3), zu Recht erkannt:

Normen

VwGG §42 Abs4
VwRallg
ZustG
ZustG §2 Z4
ZustG §2 Z5
ZustG §28 Abs1
ZustG §28b Abs1
ZustG §28b Abs2
ZustG §30
ZustG §33 Abs2
ZustG §35
ZustG §35 Abs1
ZustG §35 Abs2
ZustG §35 Abs4
ZustG §35 Abs5
ZustG §35 Abs6
ZustG §35 Abs7
ZustG §35 Abs7 Z1
ZustG §8
ZustG §8 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023020017.J00

 

Spruch:

Der Revision wird stattgegeben.

Das angefochtene Erkenntnis wird dahingehend abgeändert, dass die Beschwerden der mitbeteiligten Partei gegen die Bescheide der Landespolizeidirektion Wien jeweils vom 6. September 2022, 1. VStV/921300398877/2021, 2. VStV/921300468386/2021, 3. VStV/920300520788/2020, 4. VStV/920301027172/2020 und 5. VStV/921302065131/2021, als unbegründet abgewiesen werden.

Begründung

1 Dem Mitbeteiligten waren mit Strafverfügungen der revisionswerbenden Landespolizeidirektion Wien vom 10. Mai 2021 (VStV/921300468386/2021), vom 27. April 2021 (VStV/921300398877/2021), vom 12. Mai 2020 (VStV/920300520788/2020) und vom 19. Jänner 2022 (VStV/921302065131/2021) Übertretungen der StVO und mit Strafverfügung vom 2. Oktober 2020 (VStV/920301027172/2020) eine Übertretung des KFG angelastet worden.

2 Die gegen diese Strafverfügungen jeweils am 27. Juli 2022 eingebrachten Einsprüche des Mitbeteiligten wurden mit Bescheiden der revisionswerbenden Partei vom 6. September 2022 jeweils als verspätet zurückgewiesen.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 25. April 2023 gab das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) den dagegen erhobenen Beschwerden des Mitbeteiligten Folge und hob die angefochtenen Zurückweisungsbescheide auf. Die ordentliche Revision erklärte es für zulässig.

4 Das Verwaltungsgericht stellte im Wesentlichen fest, dass der Mitbeteiligte am 1. Dezember 2019 vom ehemaligen Zustelldienst des Bundeskanzleramtes ins Teilnehmerverzeichnis des Bundesministers für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort übernommen worden sei. Als elektronische Verständigungsadresse sei die E‑Mailadresse „mailto:musti@tele2.at“ gespeichert gewesen. Aufgrund eines „Firmenzusammenschlusses“ sei am 31. Oktober 2018 diese E‑Mailadresse abgeschaltet worden. Ab diesem Zeitpunkt sei das Versenden und Empfangen von E‑Mails über diese Adresse nicht mehr möglich gewesen. Der Mitbeteiligte habe seither nicht mehr auf sein Postfach zugreifen können. Weiters stellte es die jeweiligen Zeitpunkte im Zeitraum 18. Juni 2020 und 21. Jänner 2022 fest, an denen die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 Zustellgesetz (ZustG) über die Bereithaltung der Abholung der Dokumente (Strafverfügungen) an die E‑Mailadresse „mailto:musti@tele2.at“ versendet worden seien. Die Behörde habe die Zustellung sämtlicher Strafverfügungen über den „Bundesrechenzentrum Zustelldienst“ mit Zustellnachweis verfügt. Hinsichtlich der Strafverfügungen vom 12. Mai 2020 und vom 27. April 2021 habe die Behörde davor auch über den Zustelldienst eine Zustellung ohne Zustellnachweis verfügt.

Der Mitbeteiligte habe jedoch sämtliche Verständigungen nicht empfangen und auch keine Kenntnis davon gehabt. Die Dokumente habe er nicht abgeholt. Im Rahmen einer generellen Prüfung im Auftrag des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sei der Mitbeteiligte am 6. April 2022 für neue elektronische Zustellungen gesperrt worden, worüber der Mitbeteiligte mit einem Schreiben vom März 2022 verständigt worden sei. Unter einem sei ihm mitgeteilt worden, dass Verständigungen über neue Nachrichten an die hinterlegte E‑Mailadresse fehlgeschlagen seien. Am 1. Mai 2022 habe der Mitbeteiligte die elektronische Verständigungsadresse „mailto:musti@tele2.at“ gelöscht und eine neue elektronische Verständigungsadresse hinterlegt.

5 In seinen beweiswürdigenden Erwägungen wies das Verwaltungsgericht unter anderem auf die Aussage des Mitbeteiligten hin, wonach er aufgrund des „Firmenzusammenschlusses“ im Jahr 2018 gezwungen gewesen sei, seine E‑Mailadresse zu ändern und er auf seine alte Adresse nicht mehr habe zugreifen können.

6 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Strafverfügungen seien dem Mitbeteiligten bislang nicht rechtswirksam zugestellt worden und, weil es sich um keine Mehrparteienverfahren handle und diese auch keiner anderen Partei zuzustellen gewesen seien, seien diese nicht in rechtlicher Existenz erwachsen. Im fortgesetzten Verfahren werde die Behörde den Einspruch mangels tauglicher Anfechtungsgegenstände zurückzuweisen haben. Die Behörde habe über den Antrag unter Abstandnahme von dem zunächst gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.

Zur Frage der Zustellung der Strafverfügungen hielt es fest, dass bei sämtlichen Strafverfügungen von der Behörde eine Zustellung mit Zustellnachweis angeordnet worden sei, weshalb § 35 ZustG maßgebend sei. Bei der elektronischen Zustellung sei das Einlangen der Daten in den elektronischen Verfügungsbereich des Empfängers für das Zustelldatum maßgeblich. Die Zustellungen mit Zustellnachweis würden gemäß § 35 Abs. 6 ZustG als nicht bewirkt gelten, weil die angegebene E‑Mailadresse bereits abgeschaltet gewesen sei und die versendeten elektronischen Verständigungen daher nicht beim Mitbeteiligten eingelangt seien. Dieser habe die Strafverfügungen nicht abgeholt, weshalb auch eine Zustellung nach § 35 Abs. 5 ZustG nicht bewirkt worden sei. Darüber hinaus habe der Mitbeteiligte keine Kenntnis von den Verständigungen erhalten, weil die E‑Mailadresse abgeschaltet worden sei und er aus diesem Grund keine E‑Mails mehr empfangen und nicht mehr auf sein Postfach habe zugreifen können. Dies sei einem technischen Gebrechen im Sinn des § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG gleichzuhalten. Zwar sei der Mitbeteiligte seiner Verpflichtung nach § 28b Abs. 2 ZustG, die Änderung der E‑Mailadresse über das Anzeigemodul unverzüglich bekannt zu geben, erst am 1. Mai 2022 nachgekommen, jedoch würden im ZustG keine Rechtsfolgen für den Fall der Nichtbeachtung der Verpflichtung normiert. Der Schluss, die Nichtbekanntgabe des „Wechsels der elektronischen Abgabestelle“ führe gleichsam ohne Weiteres zu wirksamen Zustellungen an der früheren elektronischen Abgabestelle, sei aus dem 3. Abschnitt des ZustG nicht abzuleiten.

Hinsichtlich der angeordneten Zustellungen ohne Zustellnachweis liege ebenfalls keine rechtswirksame Zustellung vor. Voraussetzung für eine Zustellung ohne Zustellnachweis sei gemäß § 36 Abs. 1 ZustG, dass der Empfänger davon verständigt werde, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliege. Mangels erfolgter Verständigung habe auch die Zustellfiktion gemäß § 36 Abs. 4 ZustG nicht eintreten können. Dieses Ergebnis sei auch aus Rechtsschutzüberlegungen verfassungsrechtlich geboten, zumal bei einer isolierten (wörtlichen) Betrachtung des § 36 Abs. 4 ZustG die Zustellfiktion unabhängig vom Einlangen einer Verständigung beim Empfänger Wirkungen entfalten würde, obwohl der Empfänger mangels Verständigung nicht in der Lage sei, von der Bereithaltung eines Dokumentes bzw. dem Ort, an dem er es abholen könne, Kenntnis zu erlangen. Auch vor dem Hintergrund einer systematischen Betrachtung der Bestimmungen des Zustellrechts sei eine derart weitreichende Zustellfiktion nicht naheliegend, knüpfen doch auch die Zustellwirkungen gemäß § 35 ZustG an das Einlangen der Verständigung an und nicht an die Bereithaltung des Dokumentes. Dass der Gesetzgeber eine Zustellung ohne eine Verständigung des Empfängers darüber vermeiden habe wollen, erhelle auch aus den Erläuterungen zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2017, wonach elektronische Verständigungen in § 37 Abs. 1a ZustG ausdrücklich als Leistungsgegenstand elektronischer Kommunikationssysteme eingeführt werden, um eine vom Empfänger unbemerkte Zustellung zu vermeiden.

7 Die Zulassung der (ordentlichen) Revision begründete das Verwaltungsgericht damit, dass Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Rechtsfrage fehle, ob die Nichtbeachtung der Verpflichtung zur unverzüglichen Aktualisierung der E‑Maildresse gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 iVm Abs. 2 erster Satz ZustG Rechtsfolgen im Hinblick auf die Zustellwirkungen des § 35 Abs. 6 und 7 ZustG bzw. des § 36 ZustG auslöse. Ferner fehle Rechtsprechung zur Frage, ob das Einlangen einer Verständigung gemäß § 36 Abs. 1 ZustG eine Voraussetzung der Anwendbarkeit der Zustellfiktion nach § 36 Abs. 4 ZustG darstelle.

8 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision der Amtsrevisionswerberin, die als Zulässigkeitsbegründung ausschließlich jene des Verwaltungsgerichtes wiedergibt.

9 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragte die kostenpflichtige Abweisung, hilfsweise die Zurückweisung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

10 Die Revision ist im Sinne der Zulassungsbegründung des Verwaltungsgerichts zulässig; sie ist auch begründet.

11 Die maßgeblichen Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblPdf/1982_200_0/1982_200_0.pdf in der hier maßgeblichen Fassung https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/104 , lauten (auszugsweise) wie folgt:

Änderung der Abgabestelle

§ 8. (1) Eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, hat dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.

[...]

3. Abschnitt

Elektronische Zustellung

Anwendungsbereich

§ 28. (1) Soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts vorzunehmen.

[...]

Anmeldung zum und Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis

§ 28b. (1) Die Anmeldung zum und die Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis sowie die Änderung der Teilnehmerdaten haben über das Anzeigemodul gemäß § 37b oder mit Zustimmung automatisiert über andere elektronische Verfahren zu erfolgen. Die Anmeldung gilt als Einwilligung zum Empfang von Zustellstücken in elektronischer Form. Für die Entgegennahme von Zustellungen mit Zustellnachweis oder nachweislichen Zusendungen hat die Anmeldung unter Verwendung der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E‑GovG) zu erfolgen. Im Teilnehmerverzeichnis dürfen folgende Daten verarbeitet werden:

[...]

4. mindestens eine elektronische Adresse, an die die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz übermittelt werden können,

[...]

(2) Der Teilnehmer hat über das Anzeigemodul Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Darüber hinaus kann er dem Teilnehmerverzeichnis mitteilen, dass die Zustellung oder Zusendung innerhalb bestimmter Zeiträume ausgeschlossen sein soll.

(3) Die gemäß § 29 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Deregulierungsgesetzes 2017, https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/40 , gespeicherten Daten des Ermittlungs‑ und Zustelldienstes über Kunden der elektronischen Zustelldienste sind automationsunterstützt vom Ermittlungs‑ und Zustelldienst an das Teilnehmerverzeichnis zu übermitteln. Diese Personen gelten als angemeldete Teilnehmer im Sinne des Abs. 1.

[...]

(6) Soweit die Gesetze nicht anderes bestimmen, kann eine vollständige oder teilweise Abmeldung vom Teilnehmerverzeichnis unter Verwendung der Authentifizierungsmethoden gemäß Abs. 1 oder durch eine vom Teilnehmer unterschriebene schriftliche Erklärung erfolgen. Sie wird zwei Wochen nach dem Einlangen beim Teilnehmerverzeichnis wirksam. Der Teilnehmer ist über seine elektronische Adresse gemäß Abs. 1 Z 4 über die Abmeldung unverzüglich zu informieren und hat die Möglichkeit, diese binnen zwei Wochen ab Einlangen der Information rückgängig zu machen. Wird der Tod einer natürlichen Person oder das Ende einer juristischen Person, die Teilnehmer ist, über eine Registerabfrage automationsunterstützt bekannt, ist der Teilnehmer aus dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich zu löschen.

Leistungen der Zustelldienste

§ 29. (1) Jeder Zustelldienst hat die Zustellung behördlicher Dokumente an Teilnehmer vorzunehmen (Zustellleistung). Die Zustellleistung umfasst folgende, nach dem jeweiligen Stand der Technik zu erbringende Leistungen:

1. die Schaffung der technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der zuzustellenden Dokumente (§ 34 Abs. 1);

2. das Betreiben einer technischen Einrichtung mit hoher Zuverlässigkeit für die sichere elektronische Bereithaltung der zuzustellenden Dokumente;

3. die Bereitstellung eines Verfahrens zur identifizierten und authentifizierten Abholung der bereitgehaltenen Dokumente über das Anzeigemodul gemäß § 37b Abs. 2;

4. die Protokollierung von Daten im Sinn des § 35 Abs. 3 fünfter Satz und die Übermittlung dieser Daten an den Absender;

5. die unverzügliche Verständigung des Absenders, wenn ein Dokument nicht abgeholt wird;

6. die Weiterleitung des Dokuments, der das Dokument beschreibenden Daten, der Verständigungsadressdaten gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 sowie die elektronische Information für die technische Möglichkeit der elektronischen identifizierten und authentifizierten Abholung des Dokuments an das Anzeigemodul (§ 37b).

[...]

Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und Übermittlung des zuzustellenden Dokuments

§ 34. (1) Die zustellende Behörde oder in ihrem Auftrag ein Zustellsystem gemäß § 28 Abs. 3 Z 1 bis 4 hat durch elektronische Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses zu ermitteln, ob der Empfänger

1. beim Teilnehmerverzeichnis angemeldet ist und

2. die Zustellung nicht gemäß § 28b Abs. 2 zweiter Satz ausgeschlossen hat.

Liegen diese Voraussetzungen der Z 1 und 2 vor, so sind die Informationen gemäß § 28b Abs. 1 Z 3 und 6 bis 8 der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln; andernfalls ist dieser oder diesem mitzuteilen, dass diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Steht der Behörde ein vom Empfänger akzeptiertes Format zur Verfügung, so hat sie das zuzustellende Dokument in diesem Format dem in ihrem Auftrag tätigen Zustellsystem zu übermitteln.

[...]

Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst

§ 35. (1) Der im Auftrag der Behörde tätige Zustelldienst hat im Fall einer Zustellung mit Zustellnachweis bzw. nachweislichen Zusendung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 erster Satz die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden; für die Berechnung der Frist gemäß Abs. 2 erster Satz ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Absender,

2. Datum der Versendung,

3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt,

4. Ende der Abholfrist,

5. Hinweis auf das Erfordernis einer Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E‑GovG) bei der Abholung von Dokumenten, die mit Zustellnachweis zugestellt oder als nachweisliche Zusendung übermittelt werden sollen und

6. Hinweis auf den Zeitpunkt, mit dem die Zustellung wirksam wird. Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die elektronischen Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen; Abs. 1 vierter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Der Zustelldienst hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind und im Falle einer Zustellung mit Zustellnachweis oder einer nachweislichen Zusendung ihre Identität und die Authentizität der Kommunikation mit der Bürgerkarte (§ 2 Z 10 E‑GovG) nachgewiesen haben. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln; die Gesamtheit dieser Daten bildet den Zustellnachweis.

(4) Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen.

(5) Ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument gilt jedenfalls mit seiner Abholung als zugestellt.

(6) Die Zustellung gilt als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten elektronischen Verständigung bewirkt, wobei Samstage nicht als Werktage gelten. Sie gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren, doch wird sie mit dem Einlangen einer elektronischen Verständigung folgenden Tag innerhalb der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) wirksam.

(7) Die Zustellung gilt als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger

1. von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte oder

2. von diesen zwar Kenntnis hatte, aber während der Abholfrist von allen Abgabestellen (§ 2 Z 4) nicht bloß vorübergehend abwesend war, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.

(8) Wurde dieselbe elektronische Verständigung an mehrere elektronische Adressen versendet, so ist der Zeitpunkt der frühesten Versendung maßgeblich.

Zustellung ohne Zustellnachweis durch ein Zustellsystem

§ 36. (1) Das im Auftrag der Behörde tätige Zustellsystem hat bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Z 1 und 2 die Daten gemäß § 29 Abs. 1 Z 6 an das Anzeigemodul zu übermitteln. Das Anzeigemodul hat den Empfänger davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese elektronische Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis gemäß § 28b Abs. 1 Z 4 bekanntgegebene elektronische Adresse des Empfängers unverzüglich oder spätestens am selben Tag als Sammelverständigung zu versenden. Hat der Empfänger mehrere solcher Adressen bekanntgegeben, so ist die elektronische Verständigung an alle Adressen zu versenden. Die elektronische Verständigung hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1. Absender,

2. Datum der Versendung und

3. Internetadresse, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt. Soweit dies erforderlich ist, hat der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Verständigungsformulare zu erlassen.

(2) Die Abholung des bereitgehaltenen Dokuments kann ausschließlich über das Anzeigemodul erfolgen. Das Zustellsystem hat sicherzustellen, dass zur Abholung bereitgehaltene Dokumente nur von Personen abgeholt werden können, die zur Abholung berechtigt sind. Zur Abholung berechtigt sind der Empfänger und, soweit dies von der Behörde nicht ausgeschlossen worden ist, eine zur Empfangnahme bevollmächtigte Person. Identifikation und Authentifizierung können auch durch eine an die Verwendung sicherer Technik gebundene Schnittstelle erfolgen. Das Zustellsystem hat alle Daten über die Verständigung gemäß Abs. 1 und 2 und die Abholung des Dokuments zu protokollieren.

(3) Das Zustellsystem hat das Dokument zehn Wochen zur Abholung bereitzuhalten und danach zu löschen.

(4) Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt der erstmaligen Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Bestehen Zweifel darüber, ob bzw. wann das Dokument für den Empfänger zur Abholung bereitgehalten wurde, hat die Behörde Tatsache und Zeitpunkt der Bereithaltung von Amts wegen festzustellen.“

12 Die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 5/2008 (ErläutRV 294 BlgNR 23. GP , 24) lauten zu § 35 ZustG auszugsweise:

„Die vorgeschlagenen Abs. 6 und 7 regeln die Zustellwirkungen abhängig davon, ob der Empfänger dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat oder nicht, in Form von widerleglichen gesetzlichen Vermutungen. Danach soll die Zustellung grundsätzlich am ersten Werktag nach der Versendung der zweiten elektronischen Verständigung (Abs. 6) bzw. am dritten Werktag nach der Versendung der Verständigung an die Abgabestelle (Abs. 7) als bewirkt gelten. Die folgenden Ausnahmeregelungen dienen dem Schutz des Empfängers; ihr Zweck ist es, zu verhindern, dass die Zustellung wirksam wird, obwohl dem Empfänger nicht bekannt ist, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereit liegt. Der wesentliche Unterschied zwischen Abs. 6 und Abs. 7 besteht dabei darin, dass es nach Abs. 7 nicht darauf ankommt, ob und wann die elektronischen Verständigungen beim Empfänger eingelangt sind; Grund dafür ist, dass sich ein Empfänger, der dem Zustelldienst eine Abgabestelle bekanntgegeben hat, darauf verlassen können soll, dass er spätestens mit der physischen Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle davon erfährt, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Einen Empfänger, der keine Abgabestelle bekanntgegeben hat, trifft dagegen nach Abs. 6 die dauernde Obliegenheit, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden. Die Zustellung ist nach Abs. 6 unwirksam, wenn nicht spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) eine elektronische Verständigung beim Empfänger eingelangt ist, und nach Abs. 7, wenn der Empfänger (aus welchem Grund immer) von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle vom Vorgang der Zustellung der Verständigung an der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte und nicht spätestens am vorletzten Tag der Abholfrist (Abs. 1 Z 3) an die Abgabestelle zurückgekehrt ist (immer unter der Voraussetzung, dass der Empfänger das Dokument nicht doch innerhalb der Abholfrist [Abs. 1 Z 3] abgeholt hat oder abholt).“

13 Den Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 40/2017 (ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP , 7) ist u.a. Folgendes zu entnehmen:

Zu Z 13 (§ 35 Abs. 6 bis 8):

Im Sinne einer Bereinigung und Harmonisierung des elektronischen Zustellwesens soll die Frist zu Wirksamkeit der Zustellung verkürzt werden.

Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs. 7 verhindern können, sind zB technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung. Sofern eine nicht bloß vorübergehende Abwesenheit während der Abholfrist von allen Abgabestellen im Sinne des § 2 Z 4 ZustG vorgelegen ist, soll eine Zustellung ebenfalls als nicht bewirkt gelten, selbst wenn die Person von den elektronischen Verständigungen Kenntnis hatte; die Zustellung soll aber an dem der Rückkehr an eine der Abgabestellen folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam werden, an dem das Dokument abgeholt werden könnte.“

14 Nach § 28 Abs. 1 ZustG ist, soweit die für das Verfahren geltenden Vorschriften nicht anderes bestimmen, eine elektronische Zustellung nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes („Elektronische Zustellung“) des ZustG vorzunehmen. Auf deren Basis wird es ermöglicht, dass im Auftrag der Behörde ein (gemäß § 30 ZustG; siehe die Auflistung von Gitschthaler in Rechberger/Klicka, ZPO5, Rz 2 zu § 28‑37b ZustG) zugelassener Zustelldienst behördliche Schriftstücke an im Teilnehmerverzeichnis angemeldete Personen über die bekannt gegebene elektronische Zustelladresse zustellt. Die nachweisliche elektronische Zustellung erfolgt nach § 35 ZustG über einen (gemäß § 30 ZustG zugelassenen) Zustelldienst.

15 Nach § 35 Abs. 1 ZustG hat der Zustelldienst die Daten (behördliches Dokument) an das Anzeigemodul zu übermitteln. Dieses hat den Empfänger unverzüglich davon zu verständigen, dass ein Dokument für ihn zur Abholung bereitliegt. Diese Verständigung ist an die dem Teilnehmerverzeichnis bekanntgegebene elektronische Adresse (beispielsweise E‑Mailadresse) des Empfängers zu versenden. Sie hat unter anderem die Internetadresse zu enthalten, unter der das zuzustellende Dokument zur Abholung bereitliegt und das Ende der Abholfrist. Wird das Dokument nicht innerhalb von 48 Stunden abgeholt, so hat eine zweite elektronische Verständigung zu erfolgen. Der Zustelldienst hat das Dokument zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten und nach Ablauf weiterer acht Wochen zu löschen (§ 35 Abs. 4 ZustG).

16 Für den Eintritt der Rechtswirksamkeit der Zustellung ist die Abholung des zuzustellenden Dokuments keine zwingende Voraussetzung. Die Zustellung gilt gemäß § 35 Abs. 6 ZustG als am ersten Werktag nach der Versendung der ersten (vgl. BGBl. I Nr. 40/2017) elektronischen Verständigung bewirkt. Nach dem obzitierten § 35 Abs. 5 ZustG gilt bei einer (elektronischen) Zustellung mit Zustellnachweis durch einen Zustelldienst ein zur Abholung bereitgehaltenes Dokument jedenfalls aber mit seiner Abholung als zugestellt. In diesem Sinn legt § 35 Abs. 5 ZustG den letztmöglichen Zustellzeitpunkt fest (vgl. zum Verhältnis zwischen § 35 Abs. 5 und § 35 Abs. 6 ZustG grundlegend VwGH 6.11.2011, Ro 2018/01/0011; dem folgend VwGH 28.2.2022, Ra 2022/12/0014 [zur Novelle https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2018/104 ]; vgl. auch Bumberger/Schmid, ZustG [2018], 304, K30 zu § 35 ZustG).

17 Die Zustellung gilt nach § 35 Abs. 6 zweiter Satz ZustG hingegen als nicht bewirkt, wenn sich ergibt, dass die elektronischen Verständigungen nicht beim Empfänger eingelangt waren.

18 Der Zustelldienst hat alle Daten über die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 ZustG und die Abholung des Dokuments zu protokollieren und dem Absender unverzüglich zu übermitteln. Die Gesamtheit dieser Daten gilt nach § 35 Abs. 3 ZustG als Zustellnachweis.

19 § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG verpflichtet die beim Teilnehmerverzeichnis angemeldeten Teilnehmer Änderungen der in Abs. 1 genannten Daten dem Teilnehmerverzeichnis unverzüglich bekanntzugeben, sofern dies nicht jene Daten betrifft, die durch Abfragen von Registern von Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs automationsunterstützt aktualisiert werden. Der angemeldete Teilnehmer hat gemäß § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG dafür Sorge zu tragen, dass die bekannt gegebenen Daten nach Abs. 1 laufend (also losgelöst von einem konkreten Verfahren) richtig sind. Dies umfasst insbesondere die Verpflichtung, Änderungen der elektronischen Adressen unverzüglich bekannt zu geben. Bereits in den Vorgängerbestimmungen war eine derartige Verpflichtung vorgesehen (vgl. Sander in Frauenberger‑Pfeiler/Raschauer/Sander/Wessely, Österreichisches Zustellrecht3 [2023], § 28b Rz 3).

20 Im gegenständlichen Fall hat der Mitbeteiligte seine Verpflichtung zur unverzüglichen Bekanntgabe der Änderung seiner elektronischen Adresse im Sinne des § 28b Abs. 2 erster Satz ZustG verletzt. Die Revision bringt auch keine Umstände vor, die dafür sprechen, dass der Behörde ‑ ungeachtet der unterbliebenen Mitteilung seitens des Mitbeteiligten ‑ die Deaktivierung seiner bisherigen E‑Mailadresse (und damit die Untauglichkeit dieser Adresse, elektronische Zustellungen zu empfangen) bekannt gewesen wäre.

21 Bei dieser Ausgangslage konnte die Zustellung durch Übermittlung der Verständigung über bereitliegende Dokumente an die bisherige elektronische Adresse rechtswirksam erfolgen, auch wenn der Mitbeteiligte als Empfänger dort nicht mehr erreichbar war (vgl. im diesem Sinne etwa SchulevSteindl, Verwaltungsverfahrensrecht6 [2018], Rn. 442).

22 Obwohl diese rechtliche Konsequenz im ZustG nicht ausdrücklich angeordnet ist, ergibt sie sich schon daraus, dass der Gesetzgeber die Verantwortung dafür, dass die im Teilnehmerverzeichnis gespeicherten Daten richtig und aktuell sind, eindeutig dem Teilnehmer zuweist. Damit trägt auch er die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht Änderungen oder die Aufgabe der bisherigen elektronischen Adresse nicht erkennen kann. Wenn der Behörde oder dem in ihrem Auftrag tätigen Zustelldienst die Änderung oder die Aufgabe der elektronischen Adresse allerdings auch ohne diese Mitteilung bekannt waren, kommt dieser insoweit keine Bedeutung zu.

23 Dieses Ergebnis entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 ZustG, wonach es zu Lasten der Partei geht, wenn diese die nach § 8 Abs. 1 ZustG verpflichtende Mitteilung über die Änderung bzw. Aufgabe der Abgabestelle während eines Verfahrens, von dem die Partei Kenntnis hat, unterlässt. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass die Behörde bzw. das Gericht diese Änderung bzw. Aufgabe nicht erkennen und die Zustellung an der bisherigen Abgabestelle bewirkt werden kann (vgl. etwa VwGH 19.6.1998, 96/02/0253; VwGH 15.3.2006, 2003/18/0019; VwGH 28.2.2008, 2005/18/0056; VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004; jüngst VwGH 3.6.2024, Ra 2024/02/0075; diese Rechtsansicht wurde von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung übernommen: vgl. RIS‑Justiz RS0118526 und RS0115725; OGH 12.9.2001, 4 Ob 74/01v; OGH 9.7.2014, 2 Ob 207/13z [mit ausführlicher Darstellung der ‑ teils kritischen ‑ Lehre]; OGH 12.4.2023, 5 Ob 28/23p [dort: Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 7 Abs. 3 ERV 2006]; zuletzt OGH 2.2.2024, 18 OCg 1/23f). Auch in Konstellationen, in denen die Partei in einem Anbringen der Behörde eine allenfalls unrichtige Wohnanschrift angegeben hat, hat diese ihr aus einer Zustellung an diese unrichtige Wohnanschrift erwachsenden Rechtsnachteile selbst zu vertreten (vgl. etwa erneut VwGH 2.2.2022, Ra 2022/03/0004, mwN).

24 Die aus der ‑ zu dem im Zustellgesetz ebenfalls ungeregelten Fall ‑ ergangenen Rechtsprechung zur Wirksamkeit der Zustellung nach Verletzung der Mitteilungspflicht nach § 8 Abs. 1 ZustG und bei mangelnder Kenntnis der Behörde von der Änderung oder Aufgabe der Abgabestelle ergangenen Rechtsprechung entnehmbaren Wertungen im Zusammenhang mit Empfängerschutz, Empfängersorgfalt, Vorhersehbarkeit, Zustellzweck, Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit sind auf den hier vorliegenden Fall übertragbar, in dem der Zustellmangel aufgrund der Säumnis des Mitbeteiligten zur Aktualisierung seiner Daten unerkannt blieb. Dem steht auch der Umstand der im Vergleich zu § 8 Abs. 1 ZustG fehlenden Einschränkung der Mitteilungspflicht auf „laufende Verfahren“ in § 28b Abs. 2 ZustG nicht entgegen.

25 Elektronische Zustelladressen müssen anders als Abgabestellen vom Empfänger, sei es gegenüber einem elektronischen Zustelldienst, sei es im konkreten Verfahren gegenüber der Behörde, selbst benannt worden sein. Damit kommt die Freiwilligkeit der elektronischen Zustellung zum Ausdruck (vgl. Klauser/Kodek, JN‑ZPO18 [2018], § 2 ZustG Anm 7). Durch https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/I/2017/40 wurde auf die früher vorgesehene postalische Verständigung des Empfängers an einer von ihm bekannt gegebenen Abgabestelle nach § 35 Abs. 2 ZustG verzichtet, wodurch der in § 28b Abs. 2 ZustG normierten Mitteilungspflicht erhöhte Bedeutung zukommt. Nur der Teilnehmer kann seine Erreichbarkeit für Behörden durch Mitteilung einer aktuellen elektronischen Adresse, an der die Verständigungen gemäß § 35 Abs. 1 und 2 erster Satz ZustG zugesendet werden können, gewährleisten. Schließlich spricht auch der Umstand, dass den Teilnehmer nach dem Willen des Gesetzgebers die dauernde Obliegenheit trifft, zu kontrollieren, ob bei seiner elektronischen Adresse elektronische Verständigungen eingelangt sind, will er mögliche nachteilige Rechtsfolgen vermeiden (vgl. ErläutRV 294 BlgNR 23. GP , 24), dafür, dass aufgrund der Verletzung der Mitteilungspflicht unerkannte Zustellmängel im Interesse der Rechtssicherheit zu Lasten des Säumigen gehen. Liegt der Hinderungsgrund für die tatsächliche Kenntnisnahme von den elektronischen Verständigungen im Bereich des Empfängers, ist bei unverschuldeter und unvorhersehbarer Versäumnis die Wiedereinsetzung in die Rechtsmittelfrist möglich (vgl. ErläutRV 252 BlgNR 22. GP , 18).

26 Aufgrund der Säumigkeit des Mitbeteiligten zur Aktualisierung der elektronischen Adresse, wozu er nach § 28b Abs. 2 ZustG verpflichtet gewesen wäre, trägt er somit die Gefahr, dass die Behörde die Aufgabe der elektronischen Adresse nicht erkannt hat. Er kann sich nicht darauf berufen, dass die Zustellung der Verständigungen an die bereits deaktivierte E‑Mailadresse erfolgt und diese nicht in seinen „elektronischen Verfügungsbereich“ eingelangt sind.

27 Zutreffend ist, dass die Zustellung nach § 35 Abs. 7 Z 1 ZustG ebenfalls dann nicht als bewirkt gilt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger von den elektronischen Verständigungen keine Kenntnis hatte. Aus den erläuternden Bemerkungen (vgl. ErläutRV 294 BlgNR 23. GP , 24) geht hervor, dass es sich dabei um eine Schutzbestimmung zugunsten des Empfängers handelt. Als beispielshafte Umstände, die die Kenntnis von der Verständigung im Sinn des Abs. 7 verhindern, werden technische Gebrechen und Ortsabwesenheiten mit mangelnder Internetverbindung genannt (vgl. ErläutRV 1457 BlgNR 25. GP , 7). Schon daraus ergibt sich bereits, dass davon die selbst verursachte Unkenntnis aufgrund der Verletzung der Aktualisierungspflichten nach § 28b Abs. 2 ZustG jedenfalls nicht umfasst ist.

28 Die hier gegenständlichen Zustellungen mit Zustellnachweis der Strafverfügungen sind daher rechtswirksam erfolgt. Die Amtsrevisionswerberin ging daher zu Recht davon aus, dass die vom Mitbeteiligten erhobenen Einsprüche ausgehend von den aktenkundigen und vom Mitbeteiligten unbestritten gebliebenen Zeitpunkten der Versendungen der elektronischen Verständigungen nach § 35 Abs. 1 und 2 ZustG verspätet erhoben wurden. Das Verwaltungsgericht hätte daher von rechtlich existenten Strafverfügungen ausgehen und die Beschwerden des Mitbeteiligten gegen die Zurückweisungsbeschlüsse abweisen müssen.

29 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof in der Sache selbst entscheiden, wenn sie entscheidungsreif ist und die Entscheidung in der Sache selbst im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis liegt. Dieser Fall liegt hier vor.

30 Gemäß § 42 Abs. 4 VwGG war der Spruch des in Revision gezogenen Erkenntnisses somit entsprechend abzuändern.

Wien, am 12. Dezember 2024

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