| 6 Ob 258/03i | OGH | 11.12.2003 |
Veröff: SZ 2003/162 | ||
| 6 Ob 41/04d | OGH | 26.08.2004 |
Beisatz: Hier: Der Kläger hat keinen Antrag auf Urteilsveröffentlichung gestellt bzw. seine erforderliche Zustimmung zur Veröffentlichung verweigert, die Beklagte hat ihm dafür eine Geldzahlung geleistet. Er gab sich mit der finanziellen Wiedergutmachung für die erlittene Kränkung anstelle der "restitutio in integrum", die ihm die Veröffentlichung geboten hätte, zufrieden. Ein hievon abweichender, objektiv erkennbarer Parteiwille dahin, dass ungeachtet des Verzichts auf die Durchsetzung des zur Veröffentlichung verpflichtenden Urteils der im Zivilrechtsstreit verfolgte Anspruch auf öffentlichen Widerruf unberührt bleiben und der Kläger durch den Vergleich nicht gehindert werden sollte, diesen Anspruch durchzusetzen, wurde nicht behauptet. Der Stattgebung des Begehrens auf öffentlichen Widerruf steht daher die außergerichtliche Vereinbarung auf Abstandnahme von der Durchsetzung der Veröffentlichung gegen Zahlung einer Geldsumme entgegen. (T1) | ||
| 4 Ob 233/08f | OGH | 24.02.2009 |
Vgl; Beisatz: Eine Urteilsveröffentlichung nach § 8a Abs 6 iVm § 7 Abs 1 MedG lässt das rechtliche Interesse an der Veröffentlichung eines zivilrechtlichen Unterlassungsurteils im Regelfall wegfallen. Der Kläger könnte jedoch ein besonderes Vorbringen erstatten, aus welchem Grund ungeachtet dessen (auch) ein berechtigtes Interesse an einer Urteilsveröffentlichung nach § 85 UrhG bestehe. (T2) | ||
| 6 Ob 186/13s | OGH | 23.01.2014 |
Auch; Beisatz: Ob eine derartige Veröffentlichung dem Äquivalenzgrundsatz entsprach, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. (T3) | ||
| 6 Ob 100/17z | OGH | 07.07.2017 |
Vgl; Beisatz: Ein Widerrufsbegehren ist abzuweisen, wenn der Täter – ohne dass er dazu verurteilt worden wäre – von sich aus eine materiell-rechtlich ausreichende Widerrufserklärung (hier: Richtigstellung und Gegendarstellung) abgegeben und damit iSd § 1330 ABGB insoweit den vorigen Zustand wiederhergestellt und den einschlägigen Anspruch erfüllt hat. Es kommt maßgeblich auf den Inhalt der Richtigstellung an. (T4) | ||
Dokumentnummer
JJR_20031211_OGH0002_0060OB00258_03I0000_001
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