OGH 4Ob174/01v; 6Ob233/06t; 2Ob207/13z; 9ObA104/14f; 3Ob77/16v; 1Ob167/20w; 8Ob139/22g; 10ObS26/23f; 5Ob28/23p; 18OCg1/23f (RS0115725)

OGH4Ob174/01v; 6Ob233/06t; 2Ob207/13z; 9ObA104/14f; 3Ob77/16v; 1Ob167/20w; 8Ob139/22g; 10ObS26/23f; 5Ob28/23p; 18OCg1/23f2.2.2024

Rechtssatz

Ändert die Partei während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, die Abgabestelle, ohne dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen, und wird die Aufgabe der bisherigen Abgabestelle dem Gericht auch nicht auf andere Weise bekannt, so kann weiterhin an die bisherige Abgabestelle zugestellt werden. Eine Hinterlegung nach § 17 ZustG wirkt daher als Zustellung, und zwar unabhängig davon, wo sich die Partei befindet und welche Abgabestelle für sie sonst in Betracht gekommen wäre.

Normen

ZustG §8 Abs2
ZustG §17

4 Ob 174/01vOGH12.09.2001
6 Ob 233/06tOGH09.11.2006

Auch; Beisatz: Die Unterlassung der Mitteilung einer zustellungsfähigen Anschrift nach einer Abschiebung aus Österreich löst die Rechtsfolge des §8 Abs2 ZustG aus, wenn dem Ausländer das gegenständliche Verfahren bekannt war. (T1)

2 Ob 207/13zOGH09.07.2014

Auch

9 ObA 104/14fOGH29.10.2014
3 Ob 77/16vOGH18.05.2016

Auch

1 Ob 167/20wOGH23.09.2020

Beisatz: Der Ausdruck „von dem sie Kenntnis hat“ in § 8 Abs 1 ZustG ist dahin zu reduzieren, dass die Verpflichtung zur Bekanntgabe der Änderung der Abgabestelle unabhängig von der Zustellart, die zur rechtswirksamen Zustellung führte (Hinterlegung, Zurücklassung, elektronische Zustellung etc), besteht. Dadurch besteht jedenfalls die Möglichkeit zur Kenntnisnahme vom Inhalt, die nach dieser Bestimmung ausreicht. (T2)

8 Ob 139/22gOGH21.11.2022
10 ObS 26/23fOGH21.03.2023
5 Ob 28/23pOGH12.04.2023
18 OCg 1/23fOGH02.02.2024

Beisatz: Die Partei trägt mit der Unterlassung der ihr obliegenden Mitteilung selbst die Gefahr, dass das Gericht die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann und an der früheren Abgabestelle zugestellt wird. (T3)<br/>Beisatz: Dies gilt kraft Größenschlusses umso mehr, wenn eine Partei ein Verfahren selbst einleitet und dabei eine (oder wie hier sogar mehrere) Adresse(n) angibt, die von vornherein keine geeignete(n) Abgabestelle(n) im Sinn des Zustellgesetzes ist bzw sind. (T4)<br/>Anm: Vgl RS0134642.

Dokumentnummer

JJR_20010912_OGH0002_0040OB00174_01V0000_001